Selbstdarstellung  Vorstand


Satzung des

Verbandes der Islamischen Kulturzentren e.V.

Inhalt:

  1. Grundlage, Name und Sitz

  2. Zweck , Ziele und Organisation

  3. Gemeinnützigkeit

  4. Mitgliedschaft

  5. Beiträge und Umlagen

  6. Organe des Vereines

  7. Wahlbestimmungen und andere Regelungen

  8. Auflösung des Vereines

 

I. Grundlage, Name und Sitz

§ 1

1.   Der Verein führt den Namen „Verband der Islamischen Kulturzentren“ e.V.

2.   Der Sitz des Vereins ist Köln.

3.   Der Verband der Islamischen Kulturzentren hat die Rechtsform eines rechtsfähigen Vereins. Er hat seine Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln.

4.   Bei dem Verband der Islamischen Kulturzentren handelt es sich um eine Religionsgemeinschaft, die im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 gegründet worden ist. Dies wurde vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 12. August 1994 unter dem Aktenzeichen: IV A 3 - 224 - offiziell anerkannt.

           

§ 2

1.   Der Verein „Verband der Islamischen Kulturzentren“  wurde 1973 gegründet und ist überparteilich und unpolitisch.

2.   Der Verband der Islamischen Kulturzentren wird, um jeglichen religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Menschen islamischen Glaubens entgegenzukommen, in Europa im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung der einzelnen Staaten und der Europäischen Gemeinschaft tätig.

Der Verband der Islamischen Kulturzentren steht allen Muslimen offen. Diese können, auch ohne Mitglied zu sein, vom Verein im Rahmen seiner Zweckbestimmung betreut und unterstützt werden.

 II. Zweck , Ziele und Organisation

§ 3

1.   Der Verein bietet den in Europa lebenden oder sich in  Europa aufhaltenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung an. Insbesondere werden folgende Tätigkeiten ausgeübt:

 

¨   Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinden im Rahmen der religiösen und kulturellen Aktivitäten sowie von Schüler- und Studentenwohnheimen im Rahmen der erzieherischen Aktivitäten in ganz Europa.

¨   Unterweisung im islamischen Glauben und Lehre und Wahrung der islamischen kulturellen Werte.

¨ Förderung der beruflichen, schulischen und universitären Bildung von muslimischen Jugendlichen in Schüler- und Studentenwohnheimen.

¨   Der moralische Schutz der Menschen islamischen Glaubens in Europa.

¨   Soziale Hilfeleistungen an die Mus­lime und sonstige Dienste zur Gewähr­leistung der Anpassung an ihre Umgebung.

¨   Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und Einrichtung von Biblio­the­ken.

¨   Materielle und Immaterielle Hilfeleistungen an bedürftige Muslime.

 

2.   Der Verband der Islamischen Kulturzentren strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Islamischen Organisationen und Gemeinden in Europa an, es sei denn deren Zwecke und Tätigkeit laufen den Strafgesetzen zuwider, richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung in den jeweiligen Ländern oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder sie fordern ihre Mitglieder zur Illoyalität gegenüber ihrem Herkunftsland auf (Verletzung der politischen Neutralität). Weiterhin pflegt der Verband der Islamischen Kulturzentren Dialog mit allen in Europa bestehenden nicht islamischen Religionsgemeinschaften.

3.    Der Verein sorgt dafür, daß in den ihm angeschlossenen Gemeinden Personen tätig sind, die das Wissen und die Fähigkeiten haben, die oben beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Organisation der Struktur des Verbandes der Islamischen Kulturzentren wird den Erfordernissen dieser Aufgaben angepaßt.

 

§ 4

1.  Der Vorstand des Verbandes der Islamischen Kulturzentren bestellt für jede Gemeinde je einen Vorsteher, einen Sekretär und einen Schatzmeister sowie deren Stellvertreter. Diese Gemeindevorstände arbeiten als Beauftragte des Verbandes der Islamischen Kulturzentren auch gegenüber den Behörden ihres Sprengels und sind dem Vorstand des Verbandes in Köln verantwortlich. 

2.   Wenn ein Gemeindevorstand gegen die in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze verstößt oder dem Verband Schaden zufügt, ist der Vorstand des Verbandes der Islamischen Kulturzentren berechtigt, den betreffenden Gemeindevorstand abzuberufen und einen neuen zu bestellen.

III. Gemeinnützigkeit
§ 5

1.   Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.   Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Die Einnahmen des Vereines, resultierend aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungen und Vermächtnissen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4.   Tritt ein Mitglied aus, so hat dieses keinen Anspruch auf einmal gezahlte Beiträge, Kapitalanteile oder Sachwerte.

5.   Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

6.   Jede in der Satzung vorgenommene Änderung ist unverzüglich der zuständigen Finanzbehörde mitzuteilen.

           

IV. Mitgliedschaft

§ 6

1.   Zur Mitgliedschaft im Verein sind alle in Europa lebenden Menschen islamischen Glaubens aufgerufen.

2.   Mitglied des Vereines können natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereines anerkennen und bereit sind, sich für diese Ziele einzusetzen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Sie kann bei den jeweiligen Gemeindevorstehern des Wohnortes beantragt werden.

3.   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung einzelne verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4.   Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist grundsätzlich möglich. Außerordentliche Mitglieder können jedoch nicht Organ des Vereines werden und haben ebenso wie die Ehrenmitglieder kein aktives und kein passives Wahlrecht.

  § 7

1.  Die Mitgliedschaft endet:

¨   durch Austritt, der spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Jahres schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, in dem der Austritt erfolgen soll;

¨    durch Beschluß des Vorstandes zum endgültigen Ausschluß;

¨    durch Tod. 

2.   Mitglieder, die innerhalb oder außerhalb des Vereines gegen die Interessen, den Zweck oder die Prinzipien des Vereines verstoßen, können durch Vorstandsbeschluß vom Verein endgültig ausgeschlossen werden.

3.   Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnungen den von der Delegiertenversammlung festgesetzten Beitrag schuldig geblieben sind, können durch Vorstandsbeschluß vom Verein endgültig ausgeschlossen werden.

  

V. Beiträge und Umlagen
§ 8

1.   Die ordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und ihre Zahlungsweise werden von der Delegiertenversammlung festgelegt.

2.   Die Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, feste und regelmäßige Beiträge zu entrichten.

3.   Der von der Delegiertenversammlung festgelegte Beitrag ist ein Mindestbeitrag.

4.   Der Vorstand und die Delegiertenversammlung können Umlagen zur Deckung besonderer Kosten erheben.

5.   Für Beiträge und Zuwendungen erhält das Mitglied bzw. der Spender eine Quittung.

6.   Die Beiträge und Spenden sind auf die vom Verein angegebenen Konten bei einer öffentlichen Bank oder Sparkasse einzuzahlen.

  

VI. Organe des Vereines
§ 9

Organe des Vereines sind:

¨       Die Delegiertenversammlung

¨       Der Vorstand

¨       Der Aufsichtsrat 

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Die Mitglieder dieser Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich. Die Ausschüsse begleiten die Arbeit des Vorstandes unterstützend.

§ 10

1.  Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie besteht aus Delegierten, die ihrerseits von den Vereinsmitgliedern in den Gemeinden des Verbandes der Islamischen Kulturzentren gewählt werden. Jede Verbandsgemeinde entsendet zu der Delegiertenversammlung 2 Delegierte. Wenn kein außergewöhnlicher Grund vorliegt, wird die Delegiertenversammlung alle drei Jahre einberufen.

2.  Die Einberufung zur Delegiertenversammlung erfolgt vom Vorstand des Verei­nes schriftlich an die einzelnen Gemeinden und ist durch Aushang in den Einrichtungen der Gemeinden vier Wochen vor dem Versammlungstermin bekanntzumachen. Das auszuhängende Einladungsschreiben muß die Tagesordnung der einberufenden Delegiertenversammlung enthalten.

3.   Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muß einberufen werden, wenn 

¨    der Vorstand es beschließt,

¨   dies ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. 

4.   Der Beschluß über die nachfolgenden Punkte zählt zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung: 

¨    Wahl der Vorstandsmitglieder,

¨    Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,

¨    Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

¨    Erörterung und Beschlußfassung des Wirtschaftsplanes,

¨    Satzungsänderungen,

¨    Auflösung des Vereines,

¨   Beschlußfassung über Anträge an die Delegiertenversammlung, die sowohl vom Vereinsvorstand als auch von einzelnen Mitgliedern eingebracht werden können. 

5.   Die Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel; der Auflösungsbeschluß muß mit einer Mehrheit von vierfünftel der anwesenden Mitglieder gefällt werden.

6.  Die Delegiertenversammlung ist bei ordentlicher Ladung gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

 

§ 11 

1.   Stimmberechtigt sind die Delegierten gemäß § 10.

2.   Mit Zustimmung des Vorstandes können Gäste an den Beratungen der Delegiertenversammlung teilnehmen und Meinungen und Wünsche vortragen.

3.   Die Delegiertenversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung einen Versammlungsleiter, der die Versammlung bis zur Neuwahl des Vorstandes leitet. Der Versammlungsleiter beruft einen Protokollführer, der über den Verlauf der Delegiertenversammlung und die von ihr gefaßten Beschlüsse und Empfehlungen eine Niederschrift anfertigt, die später vom Versammlungsleiter und vom neuen Präsidenten zu unterzeichnen ist. Bei außerordentlichen Delegiertenversammlungen leitet der Präsident die Diskussionen. Die Niederschrift wird vom Generalsekretär verfaßt und von ihm gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnet.

4.   Die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgt durch Handzeichen. Sie ist geheim durchzuführen, wenn die Versammlung dies beschließt.

5.    Über die Zulassung der Presse beschließt der Vorstand. 

 

§ 12 

1.   Der Vorstand des Verbandes der Islamischen Kulturzentren setzt sich aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die durch die Delegiertenversammlung gewählt werden. 

Diejenigen fünf Personen, die nach der Auszählung die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind die ordentlichen Vorstandsmitglieder. Als stellvertretende Vorstandsmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach den ordentlichen Vorstandsmitgliedern die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 

Auf der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl nehmen die zu ordentlichen Vorstandsmitgliedern gewählten Personen eine Aufgabenverteilung in der Art vor, daß sie untereinander einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Generalsekretär und einen Schatzmeister wählen. 

Sollte aus irgendeinem Grunde eine Verringerung dieser fünf ordentlichen Vorstandsmitglieder eintreten, so rückt einer der Stellvertreter nach der Reihenfolge seiner erzielten Stimmen an die Stelle des Ausgeschiedenen. 

2.   Der Vorstand ist berechtigt, die laufenden Arbeiten und die juristischen Vorgänge im Namen des Verbandes auszuführen und dabei die Bezeichnung des Verbandes zu benutzen. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. 

3.   Ist ein Vorstandsmitglied auf drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen nicht anwesend, so gilt dies als Rücktrittserklärung vom Vorstand.

4.   Der Vorstand ist das höchste Beschlußgremium des Vereines zwischen den Delegiertenversammlungen. Er ist auf die Satzung und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden. Er weiß sich gegenüber der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ebenso verantwortlich wie gegenüber dem Willen der Delegiertenversammlung. Der Vorstand bereitet die nächste Delegiertenversammlung vor.

5.    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 13 

Bei der Bildung eines Ausschusses bestimmt der Vorstand den Aufgaben- und Arbeitsbereich sowie die Anzahl der Mitglieder. Die Delegiertenversammlung kann durch Beschluß, der einer Mehrheit von zweidrittel der Stimmen bedarf, einen Ausschuß auch gegen das Votum des Vorstandes auflösen.

  

 VII. Wahlbestimmungen und andere Regelungen

§ 14 

1.   Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten.

2.   Die Delegierten können vor Eintritt in die Tagesordnung einer Delegiertenversammlung gegenüber dem Vorstand Änderungswünsche zu der von ihm beschlossenen Tagesordnung einbringen.

3.   Der Vorstand hat das Recht, innerhalb des Etats Umschichtungen vorzunehmen, wenn diese zum Wohle des Vereines notwendig erscheinen. 

§ 15 

1.   Der Aufsichtsrat des Verbandes der Islamischen Kulturzentren setzt sich aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern zusammen. Diejenigen drei Personen, die nach der Auszählung die meisten Stimmen auf sich vereinigen, sind die ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder. Als stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine Verringerung dieser drei ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder eintreten, so rückt einer der Stellvertreter nach der Reihenfolge seiner erzielten Stimmen an die Stelle des Ausgeschiedenen.

2.   Der Aufsichtsrat prüft die Aktivitäten und die Finanzen des Vorstandes in Intervallen von längstens 6 Monaten. Sie überreicht die Ergebnisse in Form eines Berichtes dem Vorstand und der Delegiertenversammlung, wenn diese einberufen wird. 

           

VIII. Auflösung des Vereines

§ 16 

1.   Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen und nur zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2.   Zur Auflösung bedarf es gemäß § 10, Abs. 5 der Mehrheit von vierfünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an den Islamischen Wohlfahrtsverband mit Sitz in Köln.

 

  

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