Satzung des
Verbandes der Islamischen Kulturzentren
e.V.
Inhalt:
-
Grundlage, Name und Sitz
-
Zweck , Ziele und Organisation
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Gemeinnützigkeit
-
Mitgliedschaft
-
Beiträge und Umlagen
-
Organe des Vereines
-
Wahlbestimmungen und andere Regelungen
-
Auflösung des Vereines
I. Grundlage, Name und Sitz
§ 1
1. Der
Verein führt den Namen „Verband der Islamischen Kulturzentren“ e.V.
2. Der
Sitz des Vereins ist Köln.
3. Der
Verband der Islamischen Kulturzentren hat die Rechtsform eines rechtsfähigen
Vereins. Er hat seine Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Köln.
4. Bei
dem Verband der Islamischen Kulturzentren handelt es sich um eine
Religionsgemeinschaft, die im Rahmen des Artikels 140 des Grundgesetzes in
Verbindung mit den fortgeltenden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung
vom 11. August 1919 gegründet worden ist. Dies wurde vom Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 12. August 1994 unter dem
Aktenzeichen: IV A 3 - 224 - offiziell anerkannt.
§ 2
1. Der
Verein „Verband der Islamischen Kulturzentren“ wurde 1973 gegründet und ist
überparteilich und unpolitisch.
2. Der
Verband der Islamischen Kulturzentren wird, um jeglichen religiösen und
kulturellen Bedürfnissen der Menschen islamischen Glaubens entgegenzukommen,
in Europa im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung der einzelnen Staaten und
der Europäischen Gemeinschaft tätig.
Der
Verband der Islamischen Kulturzentren steht allen Muslimen offen. Diese
können, auch ohne Mitglied zu sein, vom Verein im Rahmen seiner
Zweckbestimmung betreut und unterstützt werden.
II. Zweck , Ziele und Organisation
§ 3
1. Der
Verein bietet den in Europa lebenden oder sich in Europa aufhaltenden
Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu ihrer Religionsausübung an.
Insbesondere werden folgende Tätigkeiten ausgeübt:
¨
Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinden im Rahmen der religiösen und
kulturellen Aktivitäten sowie von Schüler- und Studentenwohnheimen im Rahmen
der erzieherischen Aktivitäten in ganz Europa.
¨ Unterweisung im islamischen Glauben und Lehre und Wahrung der islamischen
kulturellen Werte.
¨
Förderung der beruflichen, schulischen und universitären Bildung von
muslimischen Jugendlichen in Schüler- und Studentenwohnheimen.
¨
Der moralische Schutz der Menschen islamischen Glaubens in Europa.
¨ Soziale Hilfeleistungen an die Muslime und sonstige Dienste zur
Gewährleistung der Anpassung an ihre Umgebung.
¨
Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren und Einrichtung von
Bibliotheken.
¨
Materielle und Immaterielle Hilfeleistungen an bedürftige Muslime.
2. Der
Verband der Islamischen Kulturzentren strebt eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit allen Islamischen Organisationen und Gemeinden in Europa
an, es sei denn deren Zwecke und Tätigkeit laufen den Strafgesetzen zuwider,
richten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung in den jeweiligen Ländern
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder sie fordern ihre
Mitglieder zur Illoyalität gegenüber ihrem Herkunftsland auf (Verletzung der
politischen Neutralität). Weiterhin pflegt der Verband der Islamischen
Kulturzentren Dialog mit allen in Europa bestehenden nicht islamischen
Religionsgemeinschaften.
3. Der
Verein sorgt dafür, daß in den ihm angeschlossenen Gemeinden Personen tätig
sind, die das Wissen und die Fähigkeiten haben, die oben beschriebenen
Aufgaben wahrzunehmen. Die Organisation der Struktur des Verbandes der
Islamischen Kulturzentren wird den Erfordernissen dieser Aufgaben angepaßt.
§ 4
1. Der Vorstand des Verbandes der Islamischen Kulturzentren
bestellt für jede Gemeinde je einen Vorsteher, einen Sekretär und einen
Schatzmeister sowie deren Stellvertreter. Diese Gemeindevorstände arbeiten
als Beauftragte des Verbandes der Islamischen Kulturzentren auch gegenüber
den Behörden ihres Sprengels und sind dem Vorstand des Verbandes in Köln
verantwortlich.
2. Wenn
ein Gemeindevorstand gegen die in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze
verstößt oder dem Verband Schaden zufügt, ist der Vorstand des Verbandes der
Islamischen Kulturzentren berechtigt, den betreffenden Gemeindevorstand
abzuberufen und einen neuen zu bestellen.
III. Gemeinnützigkeit
§ 5
1. Der
Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten. Die
Einnahmen des Vereines, resultierend aus Beiträgen, Spenden und sonstigen
Unterstützungen und Vermächtnissen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
3. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Tritt ein Mitglied aus, so hat dieses keinen Anspruch auf einmal gezahlte
Beiträge, Kapitalanteile oder Sachwerte.
5. Mittel
des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
6. Jede
in der Satzung vorgenommene Änderung ist unverzüglich der zuständigen
Finanzbehörde mitzuteilen.
IV. Mitgliedschaft
§ 6
1. Zur
Mitgliedschaft im Verein sind alle in Europa lebenden Menschen islamischen
Glaubens aufgerufen.
2. Mitglied
des Vereines können natürliche Personen sein, die die Ziele des Vereines
anerkennen und bereit sind, sich für diese Ziele einzusetzen. Über die
Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Sie kann bei den
jeweiligen Gemeindevorstehern des Wohnortes beantragt werden.
3. Auf
Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung einzelne verdiente
Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4. Eine
außerordentliche Mitgliedschaft ist grundsätzlich möglich. Außerordentliche
Mitglieder können jedoch nicht Organ des Vereines werden und haben ebenso
wie die Ehrenmitglieder kein aktives und kein passives Wahlrecht.
§ 7
1.
Die Mitgliedschaft endet:
¨ durch Austritt, der spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Jahres
schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, in dem der Austritt erfolgen soll;
¨
durch Beschluß des Vorstandes zum endgültigen Ausschluß;
¨
durch Tod.
2. Mitglieder,
die innerhalb oder außerhalb des Vereines gegen die Interessen, den Zweck
oder die Prinzipien des Vereines verstoßen, können durch Vorstandsbeschluß
vom Verein endgültig ausgeschlossen werden.
3. Mitglieder,
die trotz zweimaliger Mahnungen den von der Delegiertenversammlung
festgesetzten Beitrag schuldig geblieben sind, können durch
Vorstandsbeschluß vom Verein endgültig ausgeschlossen werden.
V. Beiträge und Umlagen
§ 8
1. Die
ordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen Beitragszahlung verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge und ihre Zahlungsweise werden von der
Delegiertenversammlung festgelegt.
2. Die
Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, feste und regelmäßige Beiträge zu
entrichten.
3. Der
von der Delegiertenversammlung festgelegte Beitrag ist ein Mindestbeitrag.
4. Der
Vorstand und die Delegiertenversammlung können Umlagen zur Deckung
besonderer Kosten erheben.
5. Für
Beiträge und Zuwendungen erhält das Mitglied bzw. der Spender eine Quittung.
6. Die
Beiträge und Spenden sind auf die vom Verein angegebenen Konten bei einer
öffentlichen Bank oder Sparkasse einzuzahlen.
VI. Organe des Vereines
§ 9
Organe
des Vereines sind:
¨
Die Delegiertenversammlung
¨
Der Vorstand
¨
Der Aufsichtsrat
Der
Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Die
Mitglieder dieser Ausschüsse sind dem Vorstand verantwortlich. Die
Ausschüsse begleiten die Arbeit des Vorstandes unterstützend.
§ 10
1.
Die Delegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereines. Sie besteht
aus Delegierten, die ihrerseits von den Vereinsmitgliedern in den Gemeinden
des Verbandes der Islamischen Kulturzentren gewählt werden. Jede
Verbandsgemeinde entsendet zu der Delegiertenversammlung 2 Delegierte. Wenn
kein außergewöhnlicher Grund vorliegt, wird die Delegiertenversammlung alle
drei Jahre einberufen.
2.
Die Einberufung zur Delegiertenversammlung erfolgt vom Vorstand des
Vereines schriftlich an die einzelnen Gemeinden und ist durch Aushang in
den Einrichtungen der Gemeinden vier Wochen vor dem Versammlungstermin
bekanntzumachen. Das auszuhängende Einladungsschreiben muß die Tagesordnung
der einberufenden Delegiertenversammlung enthalten.
3.
Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muß einberufen werden, wenn
¨
der Vorstand es beschließt,
¨ dies
ein Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom
Vorstand verlangen.
4. Der
Beschluß über die nachfolgenden Punkte zählt zu den Aufgaben der
Delegiertenversammlung:
¨
Wahl der Vorstandsmitglieder,
¨
Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates,
¨
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
¨
Erörterung und Beschlußfassung des Wirtschaftsplanes,
¨
Satzungsänderungen,
¨
Auflösung des Vereines,
¨ Beschlußfassung
über Anträge an die Delegiertenversammlung, die sowohl vom Vereinsvorstand
als auch von einzelnen Mitgliedern eingebracht werden können.
5.
Die
Delegiertenversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel; der
Auflösungsbeschluß muß mit einer Mehrheit von vierfünftel der anwesenden
Mitglieder gefällt werden.
6.
Die
Delegiertenversammlung ist bei ordentlicher Ladung gemäß § 10 Abs. 2 und 3
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
§ 11
1. Stimmberechtigt
sind die Delegierten gemäß § 10.
2. Mit
Zustimmung des Vorstandes können Gäste an den Beratungen der
Delegiertenversammlung teilnehmen und Meinungen und Wünsche vortragen.
3. Die
Delegiertenversammlung wählt vor Eintritt in die Tagesordnung einen
Versammlungsleiter, der die Versammlung bis zur Neuwahl des Vorstandes
leitet. Der Versammlungsleiter beruft einen Protokollführer, der über den
Verlauf der Delegiertenversammlung und die von ihr gefaßten Beschlüsse und
Empfehlungen eine Niederschrift anfertigt, die später vom Versammlungsleiter
und vom neuen Präsidenten zu unterzeichnen ist. Bei außerordentlichen
Delegiertenversammlungen leitet der Präsident die Diskussionen. Die
Niederschrift wird vom Generalsekretär verfaßt und von ihm gemeinsam mit dem
Präsidenten unterzeichnet.
4. Die
Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates erfolgt durch Handzeichen. Sie
ist geheim durchzuführen, wenn die Versammlung dies beschließt.
5.
Über die Zulassung der Presse beschließt der Vorstand.
§ 12
1. Der
Vorstand des Verbandes der Islamischen Kulturzentren setzt sich aus fünf
ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern zusammen, die durch die
Delegiertenversammlung gewählt werden.
Diejenigen fünf Personen, die nach der Auszählung die meisten Stimmen auf
sich vereinigen, sind die ordentlichen Vorstandsmitglieder. Als
stellvertretende Vorstandsmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach den
ordentlichen Vorstandsmitgliedern die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Auf
der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl nehmen die zu ordentlichen
Vorstandsmitgliedern gewählten Personen eine Aufgabenverteilung in der Art
vor, daß sie untereinander einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen
Generalsekretär und einen Schatzmeister wählen.
Sollte aus irgendeinem Grunde eine Verringerung dieser fünf ordentlichen
Vorstandsmitglieder eintreten, so rückt einer der Stellvertreter nach der
Reihenfolge seiner erzielten Stimmen an die Stelle des Ausgeschiedenen.
2. Der
Vorstand ist berechtigt, die laufenden Arbeiten und die juristischen
Vorgänge im Namen des Verbandes auszuführen und dabei die Bezeichnung des
Verbandes zu benutzen. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von
je zwei ordentlichen Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
3. Ist
ein Vorstandsmitglied auf drei aufeinanderfolgenden Vorstandssitzungen nicht
anwesend, so gilt dies als Rücktrittserklärung vom Vorstand.
4. Der
Vorstand ist das höchste Beschlußgremium des Vereines zwischen den
Delegiertenversammlungen. Er ist auf die Satzung und die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung gebunden. Er weiß sich gegenüber der Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland ebenso verantwortlich wie gegenüber dem
Willen der Delegiertenversammlung. Der Vorstand bereitet die nächste
Delegiertenversammlung vor.
5.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 13
Bei der Bildung eines Ausschusses
bestimmt der Vorstand den Aufgaben- und Arbeitsbereich sowie die Anzahl der
Mitglieder. Die Delegiertenversammlung kann durch Beschluß, der einer
Mehrheit von zweidrittel der Stimmen bedarf, einen Ausschuß auch gegen das
Votum des Vorstandes auflösen.
VII. Wahlbestimmungen und andere Regelungen
§ 14
1. Stimmberechtigt
sind nur die anwesenden Delegierten.
2. Die
Delegierten können vor Eintritt in die Tagesordnung einer
Delegiertenversammlung gegenüber dem Vorstand Änderungswünsche zu der von
ihm beschlossenen Tagesordnung einbringen.
3. Der
Vorstand hat das Recht, innerhalb des Etats Umschichtungen vorzunehmen, wenn
diese zum Wohle des Vereines notwendig erscheinen.
§ 15
1. Der
Aufsichtsrat des Verbandes der Islamischen Kulturzentren setzt sich aus drei
ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern zusammen. Diejenigen
drei Personen, die nach der Auszählung die meisten Stimmen auf sich
vereinigen, sind die ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder. Als
stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder sind diejenigen gewählt, die nach
den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern die meisten Stimmen auf sich
vereinigen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine Verringerung dieser drei
ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder eintreten, so rückt einer der
Stellvertreter nach der Reihenfolge seiner erzielten Stimmen an die Stelle
des Ausgeschiedenen.
2. Der
Aufsichtsrat prüft die Aktivitäten und die Finanzen des Vorstandes in
Intervallen von längstens 6 Monaten. Sie überreicht die Ergebnisse in Form
eines Berichtes dem Vorstand und der Delegiertenversammlung, wenn diese
einberufen wird.
VIII. Auflösung des Vereines
§ 16
1. Die
Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen und nur zur
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereines einberufenen
Delegiertenversammlung beschlossen werden.
2. Zur
Auflösung bedarf es gemäß § 10, Abs. 5 der Mehrheit von vierfünftel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereines an den Islamischen Wohlfahrtsverband mit
Sitz in Köln.
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