Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht

hier: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) [*]

Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über Maßnahmen der Finanzdienstleistungsinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche vom 30. Dezember 1997


I. Bedeutung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

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Am 22. September 1992 ist § 261 StGB in Kraft getreten, der die Geldwäsche unter Strafe stellt. Das in Folge am 29. November 1993 in Kraft getretene Geldwäschegesetz (GwG) formuliert für die Normadressaten, darunter auch die Finanzdienstleistungsinstitute, gewerberechtliche Pflichten, deren Erfüllung neben dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten durch die Ermittlungsbehörden eine effektive Geldwäscheprävention ermöglichen und die Einführung illegaler Gelder in den legalen Finanzkreislauf verhindern soll.

Mit diesem Gesetz wird die EG-Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (91/308/EWG) umgesetzt. Zu Recht wird in den Erwägungsgründen betont, daß Geldwäscheaktivitäten nicht nur die Solidität und Stabilität eines zu diesem Zweck mißbrauchten Instituts, sondern das ganze Finanzsystem und das Image eines Finanzplatzes bedrohen können.

Gleichzeitig soll das Geldwäschegesetz den "Empfehlungen" vom 7. Februar 1990 Rechnung tragen, die aufgrund einer Initiative der Regierungschefs der G 7-Staaten von einer internationalen Arbeitsgruppe, der "Financial Action Task Force on Money Laundering", mit Beteiligung Deutschlands zur Erschwerung und Aufdeckung von Geldwäscheoperationen erarbeitet und im Jahre 1996 aktualisiert worden sind. Die Empfehlung Nr. 8 legt den einzelnen Staaten nahe, die "Empfehlungen" nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Finanzdienstleistungsinstitute anzuwenden und für eine effektive Umsetzung der Regelungen in diesem Bereich zu sorgen.

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Durch das Begleitgesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 71 vom 22. Oktober 1997 Seite 2567) wird das GwG an die änderungen des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) angepaßt. Durch eine dynamische Verweisung auf das KWG übernimmt das GwG nunmehr dessen Institutsdefinitionen. Die bisher in § 1 Abs. 2 Ziffer 1 GwG als Finanzinstitute bezeichneten Unternehmen werden größtenteils entweder als sog. Finanzdienstleistungsinstitute oder als sog. Finanzunternehmen definiert. Gleichzeitig wird die Aufsicht über die Finanzdienstleistungsinstitute nach dem GwG dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen übertragen.

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Es gehört zur ordnungsgemäßen Geschäftspolitik eines Finanzdienstleistungsinstituts, sich von Transaktionen mit kriminellem Hintergrund, und dabei insbesondere von Geldwäschevorgängen, fernzuhalten, aktiv zu ihrer Aufdeckung und Bekämpfung beizutragen und im Institut adäquate Sicherungssysteme zum Schutz vor Geldwäscheaktivitäten zu schaffen.

Diese Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen verdeutlicht vor diesem Hintergrund die wesentlichen gewerberechtlichen Pflichten, die den Finanzdienstleistungsinstituten durch das Geldwäschegesetz auferlegt werden. Sie gilt bis zum Erlaß einer neuen Verlautbarung. Die enthaltenen Hinweise sind als Mindestanforderungen zu verstehen; die Finanzdienstleistungsinstitute sind aufgerufen, darüber hinausgehende organisatorische und administrative Regelungen zu treffen.

Für Kreditinstitute gelten die Vorgaben der Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über "Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche" auch soweit sie Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen.

Weitere Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zur Auslegung des Geldwäschegesetzes sind in der Textsammlung Consbruch/Möller/Bähre/Schneider, Gesetz über das Kreditwesen mit verwandten Gesetzen und anderen Vorschriften, unter Nr. 11 zu finden.
 

II. Geltungsbereich des Geldwäschegesetzes

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Die Pflichten des Geldwäschegesetzes sind nicht nur von allen dem KWG unterliegenden inländischen Finanzdienstleistungsinstituten mit ihren inländischen Zweigstellen zu erfüllen; nach § 15 GwG hat ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auch dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Verpflichtungen aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Vorschriften gleichermaßen von seinen Zweigstellen im Ausland und den von ihm abhängigen ausländischen Unternehmen eingehalten werden, wenn und soweit diese Unternehmen mit ihm unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind.

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Dem Geldwäschegesetz unterliegen auch die im Inland gelegenen Zweigstellen ausländischer Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 3 GwG); dabei wird nicht zwischen Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Instituten mit Sitz in einem Drittland unterschieden.

Im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten aus dem deutschen Geldwäschegesetz nicht der Heimatlandaufsicht des jeweiligen Herkunftslandes, sondern der Gastlandaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen.
 

III. Pflichten der Finanzdienstleistungsinstitute bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung

"Know Your Customer"-Prinzip

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Einer der tragenden Pfeiler der Geldwäscheprävention ist das sog. "Know Your Customer"-Prinzip. Es beinhaltet für die Institute die Verpflichtung, sich bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung über die Identität des Kunden zu vergewissern. Darüber hinaus soll sich das einzelne Institut ein möglichst umfassendes Bild über den Kunden machen, insbesondere insoweit als diese Informationen auf den Inhalt und Zweck der Geschäftsbeziehung Einfluß haben können. Dies gilt u.a. dann, wenn Vermögen des Kunden verwaltet oder transferiert wird. Vor allem im Bereich der Drittstaateneinlagenvermittlung und der Finanzportfolioverwaltung sollte sich das pflichtige Institut darüber hinaus im Rahmen des Zumutbaren auch Kenntnis über die Herkunft der Vermögenswerte verschaffen ("Know the source of money").
 

Identifizierungs- und Legitimationspflichten

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Die Pflicht zur ordnungsgemäßen und dokumentenmäßigen Identifizierung des Kunden bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung ergibt sich in der Bundesrepublik Deutschland bereits aus der steuerrechtlichen Vorschrift des § 154 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem dazugehörigen Anwendungserlaß zur Abgabenordnung (AEAO) (BStBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 8. Oktober 1991 (BStBl. I S. 932). Nach § 154 Abs. 2 Satz 1 AO hat u.a. jeder, der ein Konto führt, sich zuvor Gewißheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen.

Die Geltung des § 154 AO ist nicht auf Kreditinstitute beschränkt. Der Begriff des "Kontos" umfaßt die buch- und rechnungsmäßige Darstellung einer Geschäftsbeziehung. Eine Kontoeröffnung liegt somit immer dann vor, wenn jemand zu einer anderen Person in eine laufende Geschäftsverbindung tritt, deren jeweiliger Stand (Forderungen und Guthaben) buch- und rechnungsmäßig festgehalten wird.

Verfügungsberechtigter im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 AO ist

  • derjenige, der aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit dem Finanzdienstleistungsinstitut selbst berechtigt bzw. verpflichtet ist sowie ggf.
     
  • dessen gesetzliche(r) Vertreter
     
  • sowie Bevollmächtigte(r).

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Eine eigenständige Pflicht zur Kundenidentifizierung bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung obliegt dem einzelnen Finanzdienstleistungsinstitut auch dann, wenn in den Geschäftsablauf ein weiteres Institut, z.B. eine Depotbank, eingebunden ist, das selbst ebenfalls nach Maßgabe des § 154 AO zur Kundenidentifizierung verpflichtet ist.
 

Identifizierung natürlicher Personen

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Ebenso wie das Geldwäschegesetz geht die Abgabenordnung grundsätzlich vom Gebot der persönlichen und dokumentenmäßigen Identifizierung aus.

Die Abgabenordnung selbst enthält im Gegensatz zum neueren Geldwäschegesetz jedoch keine genaue Handlungsanweisung, auf welche Weise das pflichtige Institut die Identifizierung einer natürlichen Person vorzunehmen hat.

Dem unter Geldwäscheaspekten maßgeblichen "Know Your Customer"-Prinzip wird jedoch nur eine Kundenidentifizierung gerecht, die sich an den Vorgaben des § 1 Abs. 5 GwG orientiert. Gewißheit über die Identität einer natürlichen Person besteht deshalb nur, wenn der vollständige Name anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses festgestellt wird. Außerdem sind Geburtsdatum, Anschrift (soweit sie darin enthalten sind) sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des Personalausweises oder Reisepasses zu notieren. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller dem Finanzdienstleistungsinstitut persönlich bekannt ist.

Im Falle der Neueröffnung von Konten durch natürliche Personen nach Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes sollen die nach § 154 AO erforderlichen Legitimationsprüfungen der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten daher ausschließlich in der in § 1 Abs. 5 GwG formulierten Art und Weise vorgenommen werden. Ist der Kunde bereits bei der Eröffnung eines Kontos in der Art und Weise des § 1 Abs. 5 GwG identifiziert worden, kann bei jeder sich anschließenden Kontoeröffnung bezüglich dieses Kunden auf diese förmliche Identifizierung zurückgegriffen werden.

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Als geeignetes Legitimations- und Identifikationspapier gem. § 1 Abs. 5 GwG können neben Personalausweis und Reisepaß alle befristeten, die ausstellende Behörde verzeichnenden Ausweise anerkannt werden, die den Anforderungen an Personalausweise gem. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise bzw. den Anforderungen an Reisepässe gem. § 4 Abs. 1 Paßgesetz entsprechen.

Zur Identifizierung von Staatsangehörigen eines Drittstaats können grundsätzlich jeweils gültige nationale Reisepässe bzw. Personalausweise eines Drittstaats, die den Anforderungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise entsprechen, verwendet werden.
 

Physische Präsenz des Kunden bei der Identifizierung

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Das "Know Your Customer"-Prinzip und das Gebot der persönlichen und dokumentenmäßigen Identifizierung des Kunden verlangen bei der Konto- und Depoteröffnung regelmäßig eine persönliche Anwesenheit der zu identifizierenden natürlichen Person, weil nur so die übereinstimmung zwischen äußeren Merkmalen der Person und ihrem Bild bzw. den Angaben im Personalausweis oder Reisepaß geprüft werden kann.

Eine briefliche Legitimationsprüfung von natürlichen Personen darf bei Konto- oder Depoteröffnungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden. Dies gilt sowohl für Personen mit Wohnsitz im Inland als auch für Personen mit Wohnsitz im Ausland.
 

Identifizierung durch zuverlässige Dritte

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Sofern ein Finanzdienstleistungsinstitut aus wichtigem Anlaß die Identifizierung nicht selbst durch seine Beschäftigten vornehmen kann, kann diese in seinem Auftrag über zuverlässige Dritte, insbesondere

a) über andere Finanzdienstleistungsinstitute, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungen anbieten, Notare, die Deutsche Post AG (PostIdent Service) oder durch eine Botschaft bzw. ein Konsulat der EU-Staaten

oder

b) über sonstige zuverlässige Dritte

nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG erfolgen. Diese sind lediglich als Erfüllungsgehilfen des weiterhin pflichtigen Instituts tätig. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und in bezug auf die Anforderungen des § 1 Abs. 5 GwG vollständige Durchführung der Identifizierung obliegt daher dem pflichtigen Finanzdienstleistungsinstitut.

Sofern sonstige Dritte im Sinne des Buchstaben b) für die Identifizierung des Kunden herangezogen werden, hat sich das Finanzdienstleistungsinstitut grundsätzlich bei Beginn der Zusammenarbeit von der Zuverlässigkeit dieses Dritten und des von ihm geschaffenen Systems der Mitarbeiterinformation bzw. der überprüfung der Mitarbeiterzuverlässigkeit für die interne und externe Revision nachvollziehbar zu überzeugen.

Das Finanzdienstleistungsinstitut hat auch dafür Sorge zu tragen, daß die zur Identifizierung eingesetzten Personen über die Anforderungen, die an die Durchführung der Identifizierung zu stellen sind, unterrichtet werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen über die erfolgte Identifizierung dem Finanzdienstleistungsinstitut unmittelbar übermittelt werden.

Anhand der übermittelten Unterlagen hat das Finanzdienstleistungsinstitut zu kontrollieren, ob eine ordnungsgemäße Identifizierung vorgenommen worden ist. Insbesondere die nicht ordnungsgemäße Vornahme von Kundenidentifizierungen kann Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dritten begründen.
 

Identifizierung von juristischen Personen

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Bei der Konto- bzw. Depoteröffnung für eine juristische Person ist die Legitimationsprüfung der juristischen Person sowie ihrer Verfügungsberechtigten gem. § 154 Abs. 2 AO in Verbindung mit dem oben genannten Erlaß zur Abgabenordnung in seiner jeweils aktuellen Fassung durchzuführen.

Bei juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ist danach die Bezugnahme auf ein amtliches Register oder eine amtliche Veröffentlichung ausreichend. Das Finanzdienstleistungsinstitut hat sich die Existenz von juristischen Personen somit durch Vorlage von Auszügen aus dem Handelsregister, dem Vereinsregister etc. nachweisen zu lassen. Die Identifizierung der für die juristische Person handelnden natürlichen Personen muß hingegen nach Maßgabe der Ziffer 9 ff. dieser Verlautbarung erfolgen.

Nr. 7 des derzeit geltenden Anwendungserlasses zur AO enthält eine Aufzählung von Fällen, bei denen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Legitimationsprüfung bzw. Identifizierung des Verfügungsberechtigten ausnahmsweise nicht erforderlich ist.

Die in Ziffer 7 Buchstaben i, j und k des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen,

  • bei Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen (Nr. 7 i),
     
  • bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten (Nr. 7 j),
     
  • bei Vertretung von Unternehmen, sofern schon mindestens fünf Personen, die in öffentliche Register eingetragen sind bzw. bei denen eine Legitimationsprüfung stattgefunden hat, Verfügungsbefugnis haben (Nr. 7 k),

gelten dabei nur für diejenigen juristischen Personen bzw. Verfügungsberechtigten, die in deutschen Registern eingetragen sind. Für Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Identifizierungserleichterungen des Anwendungserlasses zur AO fallen, gelten wiederum die Ausführungen zur Identifizierung natürlicher Personen entsprechend.
 

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten

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Insbesondere bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung, d.h. bei Kontoeröffnung, sind die Finanzdienstleistungsinstitute gem. § 8 Abs. 1 GwG zur Feststellung des sog. wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet.

Das Finanzdienstleistungsinstitut hat sich demnach zu erkundigen, ob der Kunde für eigene oder fremde Rechnung, d.h. für einen Dritten etwa als Treuhänder etc., handelt. Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist der Umstand, wem die zukünftigen Forderungen und Guthaben aus der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Die Vorschrift des § 8 GwG soll in Umsetzung des Art. 3 Abs. 5 der EG-Richtlinie Strohmanngeschäften entgegenwirken und den wirtschaftlich Berechtigten sichtbar machen, d.h. denjenigen, in dessen "Auftrag" die Durchführung der Geschäftsbeziehung bzw. der Transaktion erfolgt bzw. der an dieser als Treuhänder beteiligt ist.

Eine rein formale Erfüllung der Verpflichtung in Form einer bloßen Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten wird der Bedeutung der Vorschrift allerdings nicht gerecht, da ein Geldwäscher auf die bloße Frage hin naturgemäß ein potentielles Strohmannverhältnis nicht offenbaren und damit die Identität seines Hintermannes preisgeben würde.

Gemäß Art. 3 Abs. 5 EG-Richtlinie müssen die Institute daher in den Fällen, in denen sie Zweifel hegen oder in denen sie die Gewißheit haben, daß der zu Identifizierende nicht für eigene Rechnung handelt, angemessene Maßnahmen ergreifen, um Informationen über die tatsächliche Identität der Person einzuholen, für deren Rechnung der Kunde handelt. Besteht ein solcher Zweifel an der Identität des wirtschaftlich Berechtigten, sollen die Finanzdienstleistungsinstitute über die Angaben des Kunden hinaus weitere Nachfragen anstellen und sich ggf. die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nachweisen lassen.

Für den Fall, daß sich diese Zweifel nicht ausräumen lassen soll das Finanzdienstleistungsinstitut die Durchführung der Transaktion bzw. die Eröffnung des Kontos ablehnen. Dies gilt auch, wenn sich der Kunde weigert, die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten zu beantworten.

Eine Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten ist nicht erforderlich, wenn der Kunde seinerseits ein Institut im Sinne des § 1 Abs. 4 GwG ist, d.h. ein anderes Finanzdienstleistungsinstitut, ein Kreditinstitut, ein Finanzunternehmen oder ein Versicherungsunternehmen, das Lebensversicherungen anbietet (§ 8 Abs. 2 GwG), und daher selbst dem vollumfänglichen Pflichteninhalt des GwG unterliegt. Sofern das betreffende Institut allerdings keiner qualitativen Aufsicht unterliegt, die derjenigen im Sinne des § 16 Nr. 2 GwG vergleichbar ist, gilt die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten uneingeschränkt.

Die Pflicht zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten gilt auch in den Fällen, in denen sog. Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc.) gegenüber dem Finanzdienstleistungsinstitut auftreten.
 

Aufzeichnung der Identifizierungs- und Legitimationsdaten sowie der Daten zum wirtschaftlich Berechtigten

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Die vollständigen Angaben zu Kontoinhabern und Verfügungsberechtigten ebenso wie zum wirtschaftlich Berechtigten sind in geeigneter Form festzuhalten. In Betracht kommt dabei die Fertigung von Kopien der zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente oder die Aufzeichnung mittels EDV.

Eine Aufzeichnung mittels EDV ist nur zulässig bei Kunden, die über einen in der Europäischen Union ausgestellten Personalausweis oder Reisepaß verfügen.

Aus der betreffenden EDV-Aufzeichnung muß auch ersichtlich sein, welcher Mitarbeiter des Instituts die Identifizierung vorgenommen hat.

Zur Gewährleistung der Datensicherheit bedarf es zudem eines Zugriffsschutzes auf das EDV-Programm zur Erfassung dieser Daten. Es ist sicherzustellen, daß nur besonders bevollmächtigte und mit entsprechender "security" versehene Mitarbeiter die Daten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ändern bzw. löschen können.

Insgesamt hat das Finanzdienstleistungsinstitut sicherzustellen, daß es innerhalb angemessener Frist Auskunft darüber erteilen kann, über welche beim Finanzdienstleistungsinstitut geführten Konten eine Person verfügungsbefugt und für welche sie wirtschaftlich berechtigt ist.
 

IV. Pflichten der FinanzdienstIeistungsinstitute bei Durchführung von Bartransaktionen

Identifizierungspflichten

 

Sinn und Zweck der Identifizierungspflichten des GwG ist die Schaffung einer sog. Papierspur, die die Rekonstruktion von komplexen Finanztransaktionen auch bei Auftreten von Gelegenheitskunden ermöglichen soll.
 

Identifizierungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 GwG

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Unabhängig von der Pflicht zur Identifizierung natürlicher und juristischer Personen bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung hat ein Finanzdienstleistungsinstitut

bei A n n a h m e

oder

bei A b g a b e

von Bargeld, Wertpapieren oder Edelmetallen im Wert von 15.000,-- € oder mehr diejenige Person nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG zu identifizieren, die ihr gegenüber auftritt (§ 2 Abs. 1 GwG).

Für das typischerweise bargeldorientierte Finanztransfer- und Sortengeschäft gelten die besonderen Vorgaben unter Ziffer 45 ff. dieser Verlautbarung.

Um Umgehungen der Identifizierungspflicht zu verhindern, muß sich das Finanzdienstleistungsinstitut auch Klarheit über die Identität des Auftraggebers verschaffen, wenn ihm ohne einen persönlichen Kontakt zum Kunden - beispielsweise per Post oder anderweitig - Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle, übermittelt werden. Wie die Abklärung der Kundenidentität in diesen Fällen im einzelnen geschieht, ist den Instituten freigestellt. Die gewünschte Transaktion soll erst nach erfolgter Abklärung der Kundenidentität ausgeführt werden. Eine nicht plausible Vermeidung des persönlichen Kontakts durch den Kunden sollte bei dem Finanzdienstleistungsinstitut immer gesteigerte Aufmerksamkeit auslösen (vgl. auch Ziffer 24 dieser Verlautbarung).

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Im Verhältnis von Instituten untereinander besteht gem. § 2 Abs. 3 GwG keine Identifizierungspflicht. Diese Ausnahmevorschrift gilt nicht für § 6 GwG.

Sofern es sich hierbei um ein Institut handelt, das zwar dem Privileg des § 2 Abs. 3 GwG unterfällt, aber keiner qualitativen Aufsicht unterliegt, die der des § 16 Nr. 2 GwG entspricht, ist es im Einzelfall angezeigt, dieses wie einen gewöhnlichen Kunden zu behandeln.

Die Einschaltung eines gewerblichen Geldbeförderungsunternehmens bei Bargeld-, Wertpapier- und Edelmetalltransporten zwischen Filialen verschiedener Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten führt nicht zur Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz.

Sofern die Gelder jedoch nicht in verschlossenen Behältnissen transportiert werden, sollte bei der Einschaltung von gewerblichen Geldbeförderungsunternehmen im Institutsverkehr wegen der damit verbundenen Geldwäscherisiken die erforderliche Vorsicht angewandt werden, da diese Unternehmen sich entgegen den ursprünglichen gesetzgeberischen Vorstellungen nicht nur auf den reinen Transport von Wertgegenständen beschränken, sondern auch die Geldverarbeitung übernehmen.
 

Identifizierungspflicht gemäß § 2 Abs. 2 GwG: Smurfing

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Führt ein Finanzdienstleistungsinstitut mehrere Finanztransaktionen im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG durch, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000,-- € oder mehr ausmachen, ist es zur Identifizierung der auftretenden Person gemäß § 2 Abs. 2 GwG verpflichtet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen den Transaktionen eine Verbindung besteht (sog. Smurfing) und deshalb von einer künstlichen Aufsplittung einer einheitlichen Finanztransaktion ausgegangen werden muß.

Das Bestehen einer Verbindung zwischen Finanztransaktionen ist im Wege einer Gesamtschau aller Einzelfallumstände vom Finanzdienstleistungsinstitut festzustellen und zu beurteilen. Bei der Bewertung dieser Umstände steht dem Institut ein Beurteilungsspielraum zu.
 

Identifizierung bei Verdacht der Geldwäsche

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Nach § 6 GwG muß eine Identifizierung des auftretenden Kunden auch dann erfolgen, wenn sich der Verdacht ergibt, daß eine vereinbarte Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 StGB dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Der Begriff der Finanztransaktion ist weit auszulegen und umfaßt nach der Definition in § 1 Abs. 6 GwG jede Handlung, die eine Geldbewegung oder sonstige Vermögensverschiebungen bezweckt oder bewirkt, d.h. sowohl bare als auch unbare Transaktionen. Auch bereits bloße Vertragsabschlüsse erfüllen den Begriff der Finanztransaktion, wenn diese bereits unmittelbar eine Geldbewegung bezwecken.

Zur Frage, wann ein Verdachtsfall vorliegt, vgl. die Ausführungen unter Ziffer 23 ff.
 

Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Bartransaktionen

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In allen Fällen, in denen für sie eine Identifizierungspflicht nach den Vorschriften des GwG besteht, sind die Finanzdienstleistungsinstitute nach § 8 Abs. 1 GwG auch zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet. Hierzu gelten die Ausführungen unter Ziffer 14 zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten bei Kontoeröffnung.
 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

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Ebenso wie die Feststellungen zur Identität des Kunden bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung sind sämtliche zum Zweck der Identifizierung gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, § 6 Satz 1, § 8 Abs. 1 GwG festgestellten Angaben aufzuzeichnen.

Die Finanzdienstleistungsinstitute sollen in diesem Zusammenhang gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG "soweit möglich" eine Kopie der zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente erstellen. Sie haben zu diesem Zweck technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß diese Kopien bei allen identifizierungspflichtigen Geschäften erstellt werden können.

Bei Dauerkunden, die über einen in der Europäischen Union ausgestellten Personalausweis oder Reisepaß verfügen, reicht es aus, wenn die bei der erstmaligen Identifizierung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG festgestellten Angaben bei Anknüpfen der Geschäftsbeziehung entweder durch Kopie der zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente oder insbesondere mittels EDV aufgezeichnet wurden.

Die Art der Aufbewahrung der Aufzeichnungen (ob im Original oder durch sonstige Arten der Datenspeicherung) ist den Finanzdienstleistungsinstituten grundsätzlich freigestellt. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß die gespeicherten Daten mit den festgestellten Angaben übereinstimmen. Die Daten sind derart zu ordnen, daß sie während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, indem das Finanzdienstleistungsinstitut auf Anforderung unverzüglich ihre Lesbarkeit herstellen kann, damit die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Verdachtsfällen schnell auf sie zugreifen und über das Finanzdienstleistungsinstitut abgewickelte Transaktionen rekonstruieren können.

Da sich die Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden auf Namen beziehen, sollen zur Gewährleistung einer eindeutigen Zuordnung die Aufzeichnungsformulare einschließlich erstellter Ausweiskopien regelmäßig in alphabetischer Ordnung jahrweise abgelegt werden. Bei einer EDV-mäßigen Aufzeichnung der Daten reicht es aus, wenn eine alphabetische Auffindbarkeit gewährleistet ist. Das Institut hat insgesamt sicherzustellen, daß es innerhalb angemessener Frist Auskunft darüber erteilen kann, ob und ggf. welche Bartransaktionen in relevanter Höhe von einer bestimmten Person getätigt wurden.

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An die Lesbarkeit der nach dem Geldwäschegesetz aufzubewahrenden Unterlagen sind hohe Anforderungen zu stellen, da sie auch der Innenrevision, der "leitenden Person" nach § 14 Abs. 2 Ziffer 1 GwG, dem Prüfer des Jahresabschlusses und dem mit einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer ungehindert verfügbar sein müssen.
 

V. Verhalten in Verdachtsfällen

Verdachtsanzeigepflicht gemäß § 11 GwG

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Die Anzeige von Fällen, bei denen der Verdacht einer Geldwäschetransaktion i.S.d. § 261 StGB besteht (§ 11 GwG), ist eine der Hauptpflichten der Finanzdienstleistungsinstitute. Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Derartige Verdachtsmomente können bei jeder Finanztransaktion, unabhängig davon, ob sie den Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz unterliegt, auftreten. (Zum Begriff der Finanztransaktion vgl. Ziffer 19).

Eine Verdachtslage kann daher bereits bei erstmaligem Auftreten des Kunden im Rahmen der Anbahnung der Geschäftsbeziehung bzw. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstehen.

Die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige gem. § 11 GwG im Verdachtsfall besteht auch dann, wenn dem Institut bekannt ist, daß ein drittes Institut wegen desselben Sachverhalts bereits Anzeige erstattet hat oder das pflichtige Institut davon ausgehen muß, daß die Ermittlungsbehörden schon anderweitig Kenntnis vom Sachverhalt erlangt haben.

Die Methoden der "Geldwäscher" ändern sich nicht zuletzt als Reaktion auf die von den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten getroffenen Sicherungsmaßnahmen ständig. Die für das Finanzdienstleistungsinstitut unerläßliche Einzelfallprüfung, ob ein Verdachtsfall vorliegt, wird erleichtert, wenn die vom Zentralen Kreditausschluß erarbeiteten "Anhaltspunkte, die auf verdächtige Finanztransaktionen hindeuten" in ihrer jeweils geltenden Fassung herangezogen werden, soweit sie auf die Geschäftstätigkeit des einzelnen Instituts anwendbar sind. Diese Anhaltspunkte sind nicht abschließend. Darüber hinaus kommen neben internen Hinweisen aus dem Institut auch externe Hinweise, wie beispielsweise Presseveröffentlichungen, Hinweise des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen oder Hinweise von Strafverfolgungsbehörden als aktuelle Erkenntnisquellen in Betracht.

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Werden Tatsachen festgestellt, die darauf schließen lassen, daß eine Finanztransaktion einer Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB dienen könnte, muß sich das Finanzdienstleistungsinstitut bei seiner Entscheidung, ob eine Verdachtsanzeige gem. § 11 Abs. 1 GwG zu erstatten ist, Klarheit darüber verschaffen, ob der Finanztransaktion aus seiner Sicht Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten anhaften.

Das Finanzdienstleistungsinstitut soll in diesem Zusammenhang die gesamten aus einer Geschäftsbeziehung vorhandenen Informationen heranziehen, um zu beurteilen, ob ein Verdachtsfall vorliegt. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang Besonderheiten in der Person des Kunden, dessen finanzielle und geschäftliche Verhältnisse und die Herkunft der einzubringenden Vermögenswerte sowie ggf. Zweck und Art der Transaktion.

Gesteigerte Aufmerksamkeit des Finanzdienstleistungsinstituts wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn

  • eine Transaktion keinen wirtschaftlichen Hintergrund erkennen läßt und deren Umstände undurchsichtig sind; letzteres betrifft insbesondere die Identität der an der Transaktion beteiligten Personen und den Zweck der Transaktion;
     
  • die Art und Höhe bzw. die Herkunft der Vermögenswerte bzw. ggf. der Empfänger der Transaktion im übrigen nicht zu den dem Finanzdienstleister bekannten Lebensumständen bzw. zu der Geschäftstätigkeit des Auftraggebers passen.
     
  • die Transaktion über Umwege abgewickelt werden soll bzw. Wege (Einschaltung von weiteren Instituten bzw. Personen) gewählt werden, die kostenintensiv sind und wirtschaftlich sinnlos erscheinen.

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Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es jedoch ausreichend, daß objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Transaktion sprechen, mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden sollen oder die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden soll, und ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Das Institut besitzt bei der Frage, ob die festgestellten transaktionsbezogenen und personenbezogenen Tatsachen i.S.d. § 11 GwG verdächtig sind, einen Beurteilungsspielraum.

Das Ergebnis der Beurteilung ist von der internen und externen Revision auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, daß der gem. § 11 GwG zur Verdachtsmeldung Verpflichtete das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrundeliegenden Vortat prüft: Hinsichtlich des Vortatenkataloges des § 261 StGB reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus (ein sog. "doppelter Anfangsverdacht" im strafprozessualen Sinne ist nicht erforderlich).

Eine Pflicht zur Anzeige i.S.d. § 11 Abs. 1 GwG besteht auch dann, wenn eine Transaktion, die nach der Beurteilung des Finanzdienstleistungsinstituts im Falle ihrer Durchführung einen Verdacht i.S.d. § 261 StGB begründen würde, abgelehnt und nicht durchgeführt wird.

Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten auch für diesen Fall (vgl. §§ 6, 9 Abs. 1 GwG).
 

Organisation des Verdachtsmeldeverfahrens und Behandlung eines internen Verdachtsfalls

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Das Finanzdienstleistungsinstitut hat festzulegen, welche Stelle bzw. welcher Mitarbeiter institutsintern für die Erstattung von Verdachtsanzeigen nach § 11 GwG zuständig ist. Mit dieser Aufgabe soll in der Regel die "leitende Person" im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG, im folgenden "Geldwäschebeauftragter" genannt, betraut werden. Bei Instituten mit kleiner Betriebsgröße, die keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen, vgl. Ziffer 35 dieser Verlautbarung, wird dies regelmäßig ein Mitglied der Geschäftsleitung sein.

Das Institut hat sicherzustellen, daß alle internen Verdachtsfälle (auch die angetragenen, aber abgelehnten Finanztransaktionen bzw. alle unter Geldwäscheaspekten ungewöhnlichen Transaktionen) von den Mitarbeitern an die für die Erstattung von Verdachtsanzeigen gem. § 11 GwG vorgesehene Stelle in schriftlicher Form zur weiteren Verdachtsprüfung und Entscheidung vorgelegt und dort auch dokumentiert werden.

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Ein Verfahren, wonach Mitarbeiter einen hausinternen Verdachtsfall zunächst dem Vorgesetzten oder einer zwischengeschalteten Stelle zu melden haben und diese Stelle die Verdachtsmeldung an die für die Anzeige gem. § 11 GwG zuständige Stelle nur dann weitergibt, wenn sie den Verdacht des Mitarbeiters teilt (Filterfunktion), ist mit diesen Grundsätzen unvereinbar.

Für die Darstellung der einen Verdacht stützenden Tatsachen und Anhaltspunkte sollen sich die Mitarbeiter eines Formblatts bedienen können.

Das Institut hat durch innerorganisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß eine unverzügliche übermittlung der Verdachtsanzeige im Sinne des § 11 Abs. 1 GwG an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gewährleistet ist. Die einfache briefliche übersendung einer Verdachtsanzeige stellt regelmäßig keine unverzügliche übermittlung dar.

Soweit das Finanzdienstleistungsinstitut von einer Verdachtsanzeige gem. § 11 GwG absieht, sollen die Gründe hierfür ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.

Die Gründe sollen auch dem meldenden Mitarbeiter des Finanzdienstleistungsinstituts bekanntgegeben werden. Um dem einzelnen Mitarbeiter ggf. die Erstattung einer Strafanzeige wegen § 261 StGB zu ermöglichen, ist es erforderlich, diesem eine Rückmeldung darüber zu geben, ob eine von ihm institutsintern erstattete Meldung über einen Verdachtsfall zu einer Verdachtsanzeige des Finanzdienstleistungsinstituts gem. § 11 Abs. 1 GwG geführt hat.

Die internen Verdachtsmeldungen der Mitarbeiter sind sechs Jahre lang aufzubewahren, damit sie für die Innenrevision, den Geldwäschebeauftragten und den mit der Jahresabschlußprüfung bzw. mit einer Prüfung gem. § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer ungehindert verfügbar sind.
 

Formelle Anforderungen an Verdachtsanzeigen nach § 11 GwG

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Die Verdachtsanzeige gem. § 11 Abs. 1 GwG beruht auf der Erfüllung einer gewerberechtlichen Pflicht. Im Gegensatz zur Strafanzeige gem. § 158 StPO unterliegt sie einem bestimmten Formzwang und hat inhaltliche Mindestangaben aufzuweisen:

Neben dem Namen, der Anschrift, der Fax- und Telefonnummer desjenigen Finanzdienstleistungsinstituts, das die Verdachtsanzeige übermittelt, sollte im Rahmen jeder Verdachtsanzeige gegenüber den Ermittlungsbehörden ein konkreter Ansprechpartner im Finanzdienstleistungsinstitut, d.h. im Regelfall der Geldwäschebeauftragte, einschließlich dessen Durchwahlnummer für eventuelle Rückfragen benannt werden, sofern dieser Ansprechpartner den Ermittlungsbehörden nicht bereits auf anderem Wege namentlich bekanntgegeben worden ist. Diese schriftliche Mitteilung muß weiter eine Unterschrift erkennen lassen.

Jede Verdachtsanzeige muß die Mitteilung enthalten, ob die verdächtige Finanztransaktion noch nicht bzw. bereits durchgeführt oder abgelehnt wurde. Aus der Verdachtsanzeige soll klar hervorgehen, ob es sich um eine Erstanzeige oder um eine Wiederholung i.S.d. § 11 Abs. 2 GwG bzw. Ergänzung einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstatteten Anzeige handelt, der derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Im letzteren Fall sollte ausgeführt werden, wann, in welcher Form und bei welcher Strafverfolgungsbehörde eine Anzeige bereits erfolgt ist.

Bei den Angaben über die beteiligten Personen sollte zwischen Kunden, Nichtkunden (auftretenden Personen), wirtschaftlich Berechtigten und sonstigen Beteiligten differenziert werden.

Name (Firmenname), Vorname des Kunden sowie dessen Anschrift, Geburtsdatum, Ausweisnummer, Art des Ausweises, ausstellende Behörde sowie, sofern bekannt, Geburtsname, Geburtsort und Nationalität des Kunden und alle beim Finanzdienstleistungsinstitut geführten Konten, sofern sie mit der Verdachtsanzeige im Zusammenhang stehen, sollen immer angegeben werden, bei Nichtkunden und sonstigen Beteiligten immer dann, wenn diese Daten dem Finanzdienstleistungsinstitut bekannt sind.

Die Angaben zur verdächtigen Finanztransaktion sollen Angaben zu Art, Betrag, Datum, Filiale, der die Finanztransaktion angetragen wurde, und Begünstigtem der Finanztransaktion enthalten.

Darüber hinaus sind die konkreten Tatsachen, die bezüglich einer Finanztransaktion aus der Sicht des Finanzdienstleistungsinstituts auf Geldwäsche schließen lassen, anzugeben. Soweit auf eine bestimmte Entwicklung der Geschäftsbeziehung Bezug genommen wird, ist diese in geeigneter Weise, etwa durch Verweis auf beigefügte Unterlagen, schlüssig darzustellen.

29

Lösen mehrere einzelne Transaktionen für sich allein oder die Gesamtbetrachtung mehrerer - unter Umständen bereits durchgeführter - Transaktionen den Verdacht einer Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB beim Finanzdienstleistungsinstitut aus, so sind die geforderten Angaben für jede einzelne dieser Transaktionen zu machen, sofern im konkreten Fall nichts anderweitiges mit der zuständigen Behörde i.S.d. § 11 GwG vereinbart worden ist.

30

Eine angetragene aus der Sicht des Instituts verdachtsbehaftete Finanztransaktion darf von dem Finanzdienstleistungsinstitut frühestens ausgeführt werden, wenn diesem die Zustimmung der Staatsanwaltschaft übermittelt ist oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Anzeige verstrichen ist, ohne daß die Durchführung der Finanztransaktion strafprozessual untersagt worden ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Ist ein Aufschub der Finanztransaktion jedoch nicht möglich, so darf diese durchgeführt werden (sog. "Eilfallregelung" des § 11 Abs. 1 Satz 3 GwG). Die Verdachtsanzeige ist dann unverzüglich nachzuholen. Wenn sich im konkreten Fall für die Mitarbeiter des Instituts ein Verdacht für eine Geldwäschehandlung jedoch geradezu aufdrängen muß, soll eine Finanztransaktion nicht nach der Eilfallregelung ausgeführt werden.

31

Eine Kopie jeder den Strafverfolgungsbehörden erstatteten Verdachtsanzeige ist dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unverzüglich vom Institut zu übermitteln.
 

Abbruch der Geschäftsbeziehung

32

Auch bei Transaktionen, die nach der Beurteilung des Finanzdienstleistungsinstituts die Schwelle zu einem gemäß § 11 GwG anzeigepflichtigen Sachverhalt mangels eines hinreichenden Verdachts noch nicht überschritten haben, sollten die Finanzdienstleistungsinstitute äußerste Vorsicht walten lassen.

Da die einzelne Transaktion regelmäßig noch keinen Verdacht auslöst, sondern sich - insbesondere beim Dauerkunden - nur durch weitere kundenbezogene Tatsachen zu einem Verdacht i.S.d. § 11 GwG verdichtet werden kann, ist die Geschäftsbeziehung bis zur Ausräumung der im Institut entstandenen Zweifel einer - ggf. auch längerfristigen - überwachung zu unterwerfen (sog. Monitoring).

Verbleiben unter Berücksichtigung der Transaktion, der Person des Kunden oder der Herkunft seiner Vermögenswerte trotz intensiver Aufklärung und überwachung der Geschäftsbeziehung begründete Zweifel, ob eine Geldwäschehandlung vorliegt, so sollte das Finanzdienstleistungsinstitut dieses Geschäft unterlassen und eine Entscheidung darüber treffen, ob die Geschäftsbeziehung abzulehnen oder abzubrechen ist. Die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. Dies gilt auch in den Fällen, in denen zuvor eine Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG erstattet wurde.

Eine Weiterführung verdächtiger Konten allein zum Zwecke der Strafermittlung gehört nicht zu den Aufgaben der Finanzdienstleistungsinstitute im Rahmen der vom Geldwäschegesetz normierten Kooperation von Ermittlungsbehörden und Privaten. Um die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden allerdings nicht zu beeinträchtigen, empfiehlt es sich für die Finanzdienstleistungsinstitute in einzelnen Fällen, in denen sie zuvor eine Verdachtsanzeige i.S.d. § 11 GwG erstattet haben, vor dem Abbruch der Geschäftsbeziehung die zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die geplante Maßnahme zu unterrichten.

Die Entscheidung, ob die Kundenbeziehung abgebrochen wird oder nicht, wird jedoch allein vom betroffenen Finanzdienstleistungsinstitut getroffen.

Die Fälle, in denen eine Geschäftsbeziehung aufgrund der oben genannten Grundsätze abgebrochen wird, sind zur überprüfung durch die interne und externe Revision zu dokumentieren.

33

Nach § 11 Abs. 3 GwG darf ein Institut den Auftraggeber der Finanztransaktion oder einen anderen als staatliche Stellen nicht von einer Anzeige nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 GwG oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. Dieses Unterrichtungsverbot sollte auch auf die Fälle ausgedehnt werden, in denen das Finanzdienstleistungsinstitut Kenntnis von einer Anzeige hat, die ein Dritter erstattet hat, bzw., in denen eine Anzeige bzw. Verdachtsmeldung bei einer Behörde im Ausland erstattet wird.
 

VI. Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung für die organisatorischen und administrativen Vorkehrungen des § 14 Abs. 2 GwG

34

Nach § 14 GwG müssen die Finanzdienstleistungsinstitute Vorkehrungen dagegen treffen, zur Geldwäsche mißbraucht zu werden. Diese Vorschrift gehört zu den zentralen Regelungen des Geldwäschegesetzes. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der erforderlichen internen Vorkehrungen nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 GwG und deren Weiterentwicklung obliegt ggf. sämtlichen Geschäftsleitern eines Finanzdienstleistungsinstituts gemeinsam, und zwar auch dann, wenn einzelnen Geschäftsleitern nach dem Ressortprinzip bestimmte Aufgabenbereiche zugewiesen sind.
 

VII. Bestellung eines Geldwäschebeauftragten als Ansprechpartner

35

Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG hat grundsätzlich jedes Finanzdienstleistungsinstitut als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 StGB eine "leitende Person" zu bestellen, der für den Fall der Verhinderung ein Stellvertreter zuzuordnen ist.

Eine Ausnahme gilt nur bei Finanzdienstleistungsinstituten mit kleiner Betriebsgröße, d.h. in der Regel mit weniger als zehn Mitarbeitern, wenn sichergestellt ist, daß die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur, die der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu kompensieren sucht, nicht besteht. Weitere Ausnahmen können vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen aufgrund eines begründeten Antrages des Finanzdienstleistungsinstituts zugelassen werden.

Die Verpflichtung zur Schaffung der weiteren Vorkehrungen zur Verhinderung des Mißbrauchs zu Geldwäschezwecken nach § 14 Abs. 2 Ziffern 2 bis 4 GwG bleibt hiervon unberührt (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen unter Ziffer 40 ff. dieser Verlautbarung).

Der Geldwäschebeauftragte soll auch für den Kontakt zum Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, der nach § 16 Nr. 2 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde, zuständig sein. Die Bestellung und Entpflichtung von Geldwäschebeauftragten müssen die Finanzdienstleistungsinstitute dem Bundesaufsichtsamt mitteilen. Die Mitteilung hat Angaben über die Namen (Vor- und Zunamen), Funktion und Stellung in der Aufbauorganisation und über das Datum der Bestellung zu enthalten.

Die Ansprechbarkeit des Geldwäschebeauftragten oder seines Stellvertreters für Mitarbeiter des Finanzdienstleistungsinstituts, für Ermittlungsbehörden und für das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen muß zu den üblichen Geschäftszeiten gewährleistet sein.

Aufgabe des Geldwäschebeauftragten ist es, als zentrale Stelle im Institut die Durchführung des Geldwäschegesetzes sowie der zu seiner Umsetzung ergangenen Verwaltungsvorschriften des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vorzunehmen.

Der Geldwäschebeauftragte muß zu diesem Zweck mit sämtlichen Angelegenheiten zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes innerhalb des Finanzdienstleistungsinstituts befaßt sein.

Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  1. die Bearbeitung der internen Verdachtsmeldungen und Entscheidung über die Weiterleitung dieser Meldungen gemäß § 11 GwG an die zuständigen Ermittlungsbehörden,
     
  2. die Zuständigkeit für die Entwicklung, Aktualisierung und Durchführung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche,
     
  3. die Schulung und zeitnahe Unterrichtung der Beschäftigten über Methoden der Geldwäsche und den Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetzes,
     
  4. die Schaffung schriftlicher interner Organisationsanweisungen und technischer Systeme, die gewährleisten, daß diejenigen unbaren/baren Transaktionen, Geschäftsarten und Dienstleistungen, die aus Sicht des einzelnen Finanzdienstleistungsinstituts als besonders geeignet anzusehen sind, mit Geldwäsche verbunden zu sein, mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt und auf ihre Geldwäscherelevanz untersucht werden. Dabei reicht es aus, wenn derartige Anti-Geldwäsche-Systeme mit bereits institutsintern für andere Zwecke bestehenden technischen Systemen (z.B. zum Risk Management, Kundenakquisition, Minimierung von Betrugsfällen) verbunden werden. Um der Innenrevision sowie dem mit einer Jahresabschlußprüfung bzw. mit einer Prüfung gem. § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer die Ergebnisse dieser Researcharbeit nachvollziehbar zu machen, sind diese zu dokumentieren,
     
  5. die überwachung einer auffälligen Geschäftsbeziehung i.S.d. Ziffer 32 dieser Verlautbarung. Die Ergebnisse dieser überwachung sind zu dokumentieren,
     
  6. die laufende Kontrolle der Einhaltung des Geldwäschegesetzes und der internen Grundsätze zur Verhinderung der Geldwäsche. Diese Kontrollpflicht besteht unabhängig von den retrospektiven Prüfungspflichten der Innenrevision bzw. der mit den Funktionen der Innenrevision beauftragten externen Stelle.
     

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich der Geldwäschebeauftragte auch der Mithilfe weiterer Mitarbeiter des Instituts bedienen, die ihn über den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu informieren haben.

36

Eine vollumfängliche Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten ist nur dann zulässig, wenn das Finanzdienstleistungsinstitut darlegt, daß im Institut selbst hierfür kein geeigneter Mitarbeiter vorhanden ist. Finanzdienstleistungsinstitute, die bereits in der Vergangenheit Externe mit der Funktion des Geldwäschebeauftragten betraut haben, müssen darlegen, daß diese die Funktion ordnungsgemäß ausgeübt haben.

Die Erfüllung der dem Geldwäschebeauftragten obliegenden Pflichten erfordert es, daß er bzw. ein von ihm beauftragter Mitarbeiter jederzeit ungehinderten Zugang zu den relevanten Dateien (Zentrale, Zweigstellen und ausgelagerte Betriebsteile) und Unterlagen hat.
 

37

Geldwäschebeauftragte müssen zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit berechtigt sein, für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche, insbesondere mit der Kündigung einer Geschäftsbeziehung gem. Ziffer 32 dieser Verlautbarung, unternehmensintern Weisungen zu erteilen. Sie müssen auch im Hinblick auf die Bearbeitung von institutsinternen Verdachtsmeldungen und der Entscheidung über die Weiterleitung dieser Meldungen gem. § 11 GwG an die zuständigen Ermittlungsbehörden uneingeschränkt weisungsbefugt sein. Weiter müssen sie befugt sein, das Finanzdienstleistungsinstitut in Angelegenheiten der Geldwäschebekämpfung und -prävention nach außen zu vertreten und für das Finanzdienstleistungsinstitut verbindliche Erklärungen abzugeben. Neben der Erteilung von Einzel- oder Gesamtprokura kann die Bevollmächtigung auch anderweitig erfolgen.
 

38

Der Geldwäschebeauftragte und sein Stellvertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Funktion erforderliche Sachkompetenz besitzen. Welcher Mitarbeiter mit den Aufgaben betraut wird, hat das Finanzdienstleistungsinstitut selbst zu entscheiden, wobei seine Größe und strukturelle Gliederung zu berücksichtigen sind. Seine sonstigen innerbetrieblichen Aufgaben und Funktionen dürfen die Wahrnehmung der Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter i.S.d. Geldwäschegesetzes nicht beeinträchtigen.
 

39

Von der Möglichkeit der Bestellung eines Mitglieds des Geschäftsleitung zum Geldwäschebeauftragten oder dessen Stellvertreter soll nur bei Finanzdienstleistungsinstituten Gebrauch gemacht werden, die für diese Funktion keine geeigneten Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsleitung besitzen. Mit zunehmender Größe des Finanzdienstleistungsinstituts schließen sich die Geschäftsleitertätigkeit und die Wahrnehmung der Tätigkeit als Geldwäschebeauftragter grundsätzlich aus.

Mit der Funktion des Geldwäschebeauftragten dürfen nicht Mitarbeiter der Innenrevision bzw. die mit diesem Aufgabenbereich beauftragte externe Stelle betraut werden, da dem Geldwäschebeauftragten vor allem bei der Erstattung von Verdachtsanzeigen nach § 11 GwG Handlungspflichten zugewiesen sind und die Innenrevision grundsätzlich nicht ihre eigene Tätigkeit überprüfen soll. Bei Finanzdienstleistungsinstituten, bei denen die Funktionen des Innenrevisors und des Geldwäschebeauftragten von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden, ist ggf. auf die personale Trennung dieser Funktionen zu achten.
 

VIII. Organisation und Schulung

40

Weitere von den Finanzdienstleistungsinstituten selbst zu entwickelnde Vorkehrungen gegen Geldwäschetransaktionen betreffen die gem. § 14 Abs. 2 GwG durchzuführenden internen Abwehrmaßnahmen. Nach Sinn und Zweck dieser Norm soll es den Finanzdienstleistungsinstituten ausdrücklich überlassen bleiben, ihrer spezifischen Geschäfts- und Kundenstruktur angepaßte interne Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche zu entwickeln. Die interne Regelung des Sicherungssystems ist schriftlich niederzulegen.

Die internen Sicherungsmaßnahmen müssen sich an Größe, Organisation und Gefährdungssituation des einzelnen Finanzdienstleistungsinstituts, insbesondere dessen Geschäftsschwerpunkten und Kundenstruktur, ausrichten. Zur Verhinderung der Geldwäsche werden in der Regel zumindest folgende Maßnahmen zu treffen sein:

Organisatorische Maßnahmen

41

Das Finanzdienstleistungsinstitut hat konkrete Arbeitsablaufbeschreibungen und Verhaltensrichtlinien zu den nach dem GwG und den betriebsinternen Leitsätzen einzuhaltenden Pflichten in schriftlicher Form für Mitarbeiter zu schaffen bzw. bereits vorhandene entsprechend zu ergänzen. Dabei ist den Besonderheiten der verschiedenen Geschäftsarten bzw. Betriebsbereiche Rechnung zu tragen. Die Arbeitsablaufbeschreibungen und Verhaltensrichtlinien sollen an die Mitarbeiter ausgegeben werden.

Der Geldwäschebeauftragte bzw. eine von ihm hiermit beauftragte Person hat die Einhaltung, Umsetzung und Aktualisierung dieser Grundsätze sicherzustellen und sich hiervon zu überzeugen.
 

Schulungswesen

42

Das Finanzdienstleistungsinstitut hat nach Art und Anzahl hinreichende Schulungen der Mitarbeiter hinsichtlich der nach dem Geldwäschegesetz und den internen Sicherungsmaßnahmen einzuhaltenden Pflichten sicherzustellen. Die Erstschulung soll im Gegensatz zur Auffrischungsschulung in der Regel als Präsenzschulung durchgeführt werden. Schulungsablauf und Teilnahme sind zu dokumentieren.

Die Mitarbeiter, insbesondere diejenigen mit Kundenkontakt, sind daneben regelmäßig und zeitnah über die neu bekannt gewordenen Erscheinungsformen (Methoden und Techniken) der Geldwäsche zu unterrichten.

Zum Zweck der Unterrichtung über neue aktuelle Methoden und Techniken der Geldwäsche sollen den Mitarbeitern auch schriftliche Informationen ausgehändigt werden.

Dabei kann neben eigenen Erkenntnissen auch auf Informationen der Strafverfolgungsbehörden, der Verbände der Finanzdienstleister bzw. des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen über neue Erscheinungsformen der Geldwäsche zurückgegriffen werden (vgl. Ziffer 23 dieser Verlautbarung).
 

Zuverlässigkeit der Mitarbeiter

43

Die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 GwG ist eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit des institutsinternen Präventionssystems.

Zuverlässig in diesem Sinne ist, wer die Gewähr dafür bietet, daß er/sie die Pflichten nach dem GwG und die im Institut eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche sorgfältig beachtet, Sachverhalte, die auf Geldwäsche hindeuten, der zuständigen Stelle meldet und sich selbst nicht an zweifelhaften Transaktionen aktiv oder passiv beteiligt.

Sofern in einem Institut bereits adäquate Personalkontroll- und Beurteilungssysteme bestehen, kann hierauf zur Erfüllung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 GwG zurückgegriffen werden. Ob eine Person bei Begründung bzw. während des Dienst- und Arbeitsverhältnisses als zuverlässig angesehen werden kann, ist darüber hinaus unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Geldwäschegesetzes zu beurteilen. Die im Finanzdienstleistungsinstitut für das Personalwesen zuständige Stelle muß Vorkehrungen für eine solche regelmäßige überprüfung, deren Ergebnis auch in Form eines Negativtestats festgehalten werden kann, treffen.

Die Zuverlässigkeitsprüfung kann bei Begründung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses beispielsweise durch Heranziehung des Lebenslaufes, der Zeugnisse und/oder Referenzen erfolgen. Während des Dienst- und Arbeitsverhältnisses läßt sich die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter einerseits laufend durch die Beurteilung des Vorgesetzten, andererseits durch Arbeitszeugnisse und sonstige Kontrollinstrumente überprüfen. Die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsprüfung sind zu dokumentieren und müssen sowohl für die Innenrevision, als auch für den Geldwäschebeauftragten, den Prüfer des Jahresabschlusses und den mit einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG beauftragten Prüfer ungehindert verfügbar sein.
 

IX. Interne Prüfung

44

Die Innenrevision eines jeden Finanzdienstleistungsinstituts bzw. - im Falle einer Auslagerung dieser Funktion - die mit der Durchführung der Innenrevision beauftragte externe Stelle hat die Einhaltung aller Pflichten aus dem Geldwäschegesetz sowie von § 154 Abs. 2 AO zu überprüfen, deren Adressat das Finanzdienstleistungsinstitut ist.

Hierüber sind mindestens einmal im Jahr schriftliche Berichte zu erstellen und der Geschäftsleitung sowie dem Geldwäschebeauftragten des Instituts vorzulegen.

Die Berichte müssen u.a. Ausführungen über das betriebsinterne Verdachtsmeldesystem (Ziffer 26 ff. dieser Verlautbarung) enthalten und detailliert über Art, Zahl und örtliches Vorkommen von Verdachtsanzeigen, die gem. § 11 GwG gegenüber den zuständigen Strafverfolgungsbehörden erstattet worden sind, sowie über den Abbruch von Geschäftsbeziehungen gemäß Ziffer 32 dieser Verlautbarung informieren. Zu schildern ist außerdem auch, in welcher Art und Weise die Beschäftigten über die Verhinderung der Geldwäsche informiert worden sind und welche Schulungsmaßnahmen stattgefunden haben.

In den Berichten ist insbesondere auch zu beurteilen, ob die zur Bekämpfung der Geldwäsche im Finanzdienstleistungsinstitut getroffenen Sicherungsmaßnahmen zweckmäßig und ausreichend sind und der Geldwäschebeauftragte den ihm zugewiesenen Aufgaben nachgekommen ist.

Diese Beurteilung hat sich auf eine den gesamten Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetzes umfassende Prüfung zu stützen, die sich nach dem Ermessen des Innenrevisors auf eine Prüfung einer Stichprobe beschränken kann. Die verwendeten Stichproben müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtzahl derjenigen Geschäftsvorfälle stehen, die der jeweils geprüften Pflicht aus dem Geldwäschegesetz unterliegen und die gem. § 9 GwG aufgezeichnet worden sind. Das Verhältnis des Stichprobenumfangs zur Grundgesamtheit der geprüften Geschäftsvorfälle ist im Prüfungsbericht (ggf. näherungsweise) anzugeben.

In Anlehnung an § 9 Abs. 3 GwG sind die Berichte sechs Jahre aufzubewahren. Die Geschäftsleitung eines Finanzdienstleistungsinstituts hat die Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit ihrer Innenrevision auch für diesen Bereich sicherzustellen.
 

X. Besondere Vorschriften für das Finanztransfer- und das Sortengeschäft gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 Ziffer 6 bzw. 7 KWG

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Nach nationalen wie internationalen Erkenntnissen müssen sowohl das Finanztransfer- als auch das Sortengeschäft als besonders geldwäscheanfällig angesehen werden. Im Gegensatz zu den übrigen Finanzdienstleistungen, bei denen Bartransaktionen nur eine untergeordnete Rolle spielen, handelt es sich hier um Bereiche, in denen typischerweise Bartransaktionen stattfinden. Hinzu kommt, daß diese Geschäftsbereiche in hohem Maße geprägt sind durch Gelegenheitskunden, über die das einzelne Institut keine näheren Kenntnisse besitzt.

Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, die das Finanztransfergeschäft bzw. das Sortengeschäft betreiben, sollten daher bereits ab einem Transaktionsbetrag von 2.500,-- € den auftretenden Kunden nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 GwG bzw. des § 7 GwG identifizieren und die Feststellungen gemäß § 9 GwG aufzeichnen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten gestellt und diese Angaben dokumentiert werden.

Dies gilt nicht, sofern der Transferauftrag oder der Sortenverkauf/-ankauf über ein beim Institut geführtes Konto des Kunden abgewickelt wird.

Die Verpflichtung zur Kundenidentifizierung nach § 154 Abs. 2 AO bleibt hiervon unberührt. Kunden, die in einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Institut stehen, deren Stand buch- und rechnungsmäßig festgehalten wird, sind daher nach Maßgabe der Ziffer 7 ff. bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung zu identifizieren.

46

Im Bereich des Finanztransfer- und des Sortengeschäfts kommt dem sog. Smurfing (s.o. Ziffer 18) unter Geldwäscheaspekten besondere Bedeutung zu. Bei der Durchführung des Finanztransfergeschäfts sind dabei etwa Fälle denkbar, bei denen von verschiedenen Einzahlern Gelder an dieselbe Empfängeradresse übermittelt werden.

Da Fälle des Smurfing in der Regel nur schwer zu erkennen sind, sollen die Institute, sofern die Geschäftsstruktur es gebietet, spezielle Kontrollsysteme entwickeln, die es aus ihrer Sicht ermöglichen, die künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Betrages sichtbar zu machen. Die Ergebnisse der Smurfing-Kontrolle sind zu dokumentieren.

47

In Fällen, in denen sich derartige Anhaltspunkte ergeben, soll das Institut ebenfalls prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstattung einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG gegeben sind bzw. die Geschäftsbeziehung gemäß Ziffer 32 dieser Verlautbarung einer längerfristigen Überwachung zu unterwerfen ist.


[*]

BAKred: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen |
BAV: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen |
BAWe: Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel
 
Die oben genannten Aufsichtsämter wurden durch Gesetz vom 22. April 2002 mit Wirkung zum 1. Mai 2002 zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammengeführt.


Geschäftszeichen

I 5 - E 102

Berlin, den

2. Februar 1998


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