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Zusatzjobs

Zusatzjobs sind „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“. Nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) gehören Sie zusammen mit den Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zur öffentlich geförderten Beschäftigung.

Zusatzjobs werden als zusätzliche Arbeitsgelegenheiten eingerichtet, zum Beispiel bei Gemeinden, Vereinen, Kirchen oder Wohlfahrtsverbänden (den Maßnahmeträgern). Ein passender Job könnte auch für Sie dabei sein, zum Beispiel bei einem Seniorenbesuchdienst, der Denkmalpflege oder bei Umweltschutzmaßnahmen. Mit einem Zusatzjob können Sie berufliche Erfahrungen sammeln, Ihre Kenntnisse erweitern und soziale Kontakte knüpfen.

Für jede geleistete Arbeitsstunde in einem Zusatzjob erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld II eine angemessene finanzielle Entschädigung. Wenn Sie einen Zusatzjob annehmen, erhalten Sie weiterhin Arbeitslosengeld II und die Kosten für Unterkunft und Heizung. Selbstverständlich bleiben Sie weiterhin kranken-, pflege- und rentenversichert.

In Ihrer Eingliederungsvereinbarung werden die Dauer und Zielsetzung des Zusatzjobs festgehalten.

Bekomme ich einen Arbeitsvertrag?

Nein, weil es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Sie erhalten einen berufspraktischen Einsatzplan mit den wesentlichen Informationen zu Ihrem Zusatzjob. Darin werden unter anderem Beginn und Dauer, Einsatzorte, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit, Arbeitsinhalte, Höhe der Mehraufwandsentschädigung, Arbeitsschutz, Haftung, Unfallversicherung und Urlaub festgehalten.

Was bekomme ich für meine Tätigkeit?

Sie erhalten eine Mehraufwandsentschädigung für jede geleistete Arbeitsstunde. Die Höhe kann unterschiedlich sein und richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Zusätzlich zu dieser Pauschale werden das Arbeitslosengeld II, die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung weiter gezahlt.

Was muss ich tun, wenn ich krank bin?

Die Krankheit muss sofort Ihrem Träger der Grundsicherung und dem Träger des Zusatzjobs mitgeteilt werden. Eine ärztliche Bescheinigung muss an den Träger des Zusatzjobs gehen.