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Ergebnisse der 49. Sitzung des Umweltausschusses der Internationalen Schifffahrtsorganisation bezüglich Schiffsabwrackung

Der Umweltausschuss (MEPC) der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) beschloss in seiner 49. Sitzung vom 14. bis 18. Juli 2003 in London den Entwurf einer Resolution für die nächste IMO-Vollversammlung im November 2003 für eine Richtlinie über das Recycling (Abwracken) von Schiffen. Darin werden die Regierungen dringlich ersucht, diese Richtlinie umzusetzen. Dies ist - nach jahrelangen schwierigen Verhandlungen - als Erfolg zu werten.

Die Abwrackung von Schiffen wird insbesondere in Indien, Pakistan, Bangladesh, China und der Türkei durchgeführt. Dabei bestehen vielfach große Umwelt- und Arbeitsschutzprobleme durch die unsachgemäße Abwrackung von Schiffen, die gefährliche Materialien wie Asbest, PCB und Schwermetalle enthalten können.

Die IMO-Richtlinie soll - zusammen mit den Richtlinien des Basler Übereinkommens und der Internationalen Arbeitsorganisation ILO - zu einer umweltgerechten und sicheren Entsorgung von Schiffen in den Ländern beitragen, die über eine Abwrackindustrie verfügen. Die Richtlinie des Basler Übereinkommens enthält Vorgaben für die umweltgerechte Abwrackung und wurde im Dezember 2002 beschlossen. Die ILO-Richtlinie enthält Vorgaben für die Arbeitsicherheit bei der Abwrackung und soll im Oktober 2003 fertiggestellt werden.

Die IMO-Richtlinie umfasst insbesondere:

  • den Neubau und Umbauten sowie den Betrieb von Schiffen (z.B. die Minimierung von gefährlichen Substanzen);

  • die Erstellung eines "Grünen Passes", der beim Bau von Schiffen und auch bei bestehenden Schiffen zu erstellen ist, das Schiff während seiner gesamten Lebensdauer begleitet, fortlaufend aktualisiert wird, und letztlich zu einer umweltgerechten Entsorgung des Schiffes bei der Abwrackung beiträgt. Dieser enthält insbesondere ein Inventar über die umweltgefährdenden Materialien auf dem Schiff;

  • die Vorbereitung eines Schiffes vor der Entsorgung, u. a. die Auswahl einer geeigneten Abwrackanlage und die Erstellung eines Recycling-Plans (einschließlich der Vorgabe, dass der Schiffseigner den Flaggenstaat und den Importstaat informiert, nachdem die Recyclinganlage ausgewählt wurde; dies gibt dem Importstaat die Möglichkeit der frühzeitigen Einflussnahme) und

  • Vorgaben für die verschiedenen Beteiligten (u.a. Importstaaten, z.B. zur Einführung und Überwachung entsprechender nationaler Gesetzgebung, Flaggenstaaten und Hafenstaaten).

MEPC beschloss folgende weitere Arbeiten, die bei der MEPC-Sitzung vom 29.3.-2.4.2004 behandelt werden:

  • das IMO-Sekretariat soll zusammen mit den Sekretariaten der ILO und des Basler Übereinkommens die weitere Diskussion über Überschneidungen der Rechtssysteme vorbereiten: Bei der nächsten MEPC-Sitzung soll dann weiter über die seitens des Basler Übereinkommens angeregte Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe dieser Organisationen diskutiert werden;

  • Mechanismen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie, u. a. ein freiwilliges Notifzierungssystem entsprechend dem Basler Übereinkommen;

  • Weiterentwicklung der IMO-Richtlinie zu einigen Punkten und

  • Verfolgung der Umsetzung der IMO-Richtlinie. Dadurch können rechtsverbindliche Anforderungen gefordert werden, falls diese Richtlinie nicht in erforderlichen Maße angewendet werden sollte.

Vom 20. bis 24. Oktober 2003 wird in einer Sitzung im Rahmen des Basler Übereinkommens weiter über rechtliche Aspekte zur Schiffsabwrackung diskutiert (siehe www.basel.int).

Weitere Informationen zur IMO siehe www.imo.org.