Europäischer Rechtsrahmen

Die Förderung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen innerhalb der Europäischen Union ist nicht harmonisiert. Die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt vom 27. September 2001 enthält lediglich Regelungsziele. Anliegen der Richtlinie ist vor allem die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch durch Setzen nationaler Richtziele (Art. 3 d. RL). Darüber hinaus gibt sie einen weit gesteckten Handlungsrahmen dafür vor, wie diese Ziele umzusetzen sind, z.B. durch den vorrangigen Zugang von Strom aus Erneuerbaren Energien zum Netz (Art. 7 d. RL) oder den Abbau von Verwaltungshindernissen (Art. 6 d. RL). Hinsichtlich der Fördersysteme im Einzelnen lässt sie den Mitgliedstaaten ausdrücklich freie Hand (14. Erw.).

 

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Rechtsquelle

Richtlinie 2001/77/EG: HTML-Fassung

Nationale Richtziele

Die Richtlinie 2001/77/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Festlegung nationaler Richtziele für den Anteil Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch. Das nationale Richtziel muss mit dem Richtziel von 22,1% für den Anteil von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen am gesamten Stromverbrauch der Gemeinschaft und einem globalen Richtziel von 12% des Bruttoinlandsenergieverbrauchs bis zum Jahre 2010 vereinbar sein.