Gebührenpflicht

In Deutschland gibt es eine gesetzliche Gebührenpflicht - viele Fragen - viele Antworten. Hier erfahren Sie alles Wissenswerte zu diesem wichtigen Thema.

1. Grundsätzliche Informationen

Wer ist Rundfunkteilnehmer?

Nach der gesetzlichen Definition ist derjenige Rundfunkteilnehmer, der ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Für das Autoradio gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Was versteht man unter Rundfunkgeräten?

Rundfunkempfangsgeräte sind alle Geräte, mit denen Rundfunkprogramme (Radio- oder Fernsehprogramme) unabhängig vom Empfangsweg empfangen oder aufgezeichnet werden können.

Dazu gehören neben herkömmlichen Radios und Fernsehgeräten (unter anderem Radiowecker, Autoradios, Navigationsgeräte mit Empfangsteil, Mobiltelefone mit Rundfunkempfangsteil, PCs mit Radio- oder Fernsehkarte, DVD-/Video-Rekorder mit Empfangsteil) auch neuartige Rundfunkgeräte (zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung).

Ebenso gebührenpflichtig sind an Radios und Fernsehgeräte angeschlossene Lautsprecher oder Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstellen betrieben werden.

Was bedeutet "zum Empfang bereithalten"?

Rundfunkgeräte werden dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne erheblichen technischen Aufwand möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Sie Ihr Rundfunkgerät tatsächlich nutzen. Es spielt auch keine Rolle, auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, Kabel, Satellit, DVB-T oder aus dem Internet) und ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden.

Was sind "neuartige Rundfunkgeräte"?

Unter dem Begriff "neuartige Rundfunkgeräte" sind - im Gegensatz zu den "herkömmlichen" Rundfunkgeräten - solche Geräte zu verstehen, mit denen ohne Rundfunkempfangsteil und unabhängig vom Empfangsweg Rundfunkprogramme empfangen werden können. Dies sind zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA (Personal Digital Assistant) und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung.

Gebührenpflicht für "neuartige Rundfunkgeräte"

Der neunte Änderungsstaatsvertrag vom 31.7. bis 10.10.2006 zum Staatsvertrag im vereinten Deutschland regelt in Art. 4, § 11 Abs. 2 die Frage der Gebührenpflicht von Internet-PCs. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Internet-PCs zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind. Dennoch erwächst daraus für die Internet-Nutzer keine unmittelbare Gebührenpflicht. Um die weitere Einführung neuer Kommunikationstechnologien zu erleichtern, sollen für diese Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren erhoben werden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im "Gebührenlexikon" und unter dem Menüpunkt "Internet-PCs".

Ist der PC jedoch mit einer TV-/Radio-Karte ausgerüstet, ist das Gerät - unabhängig von einem Internet-Zugang - grundsätzlich anmelde- und gebührenpflichtig, da die TV-/Radio-Karte ein Rundfunkempfangsteil und der PC somit ein Rundfunkempfangsgerät ist.

Beginn der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkgerät erstmals zum Empfang bereitgehalten wird.

Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Gerät nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der GEZ oder Ihrer Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Rückwirkende Abmeldungen sind nicht möglich.

Zahlungszeitraum

Bei der Zahlung der Rundfunkgebühren können Sie zwischen der Zahlung mit gesetzlicher Fälligkeit und der Vorauszahlung für ein Kalendervierteljahr, Kalenderhalbjahr oder Kalenderjahr wählen.

Der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt liegt in der Mitte eines Dreimonatszeitraums und muss nicht mit dem Kalendervierteljahr übereinstimmen.

Beispiel:

Zahlungszeitraum = Februar - März - April

Fälligkeitszeitpunkt: 15. März

Eine monatliche Zahlung der Rundfunkgebühren ist nicht möglich.

2. Neuartige Rundfunkgeräte

Alle Informationen zum Thema "Neuartige Rundfunkgeräte" finden Sie unter Punkt 1 auf dieser Seite, im "Gebührenlexikon" und unter dem Menüpunkt "Internet-PCs".

3. Rundfunkgeräte im Privathaushalt

Ich bezahle bereits Rundfunkgebühren für ein Radio und ein Fernsehgerät. Muss mein Ehepartner ebenfalls Rundfunkgebühren zahlen?

Für den gemeinsamen ehelichen Haushalt ist die Anmeldung von einem Radio und einem Fernsehgerät ausreichend. Weitere Rundfunkgeräte, die von Ihnen in der Wohnung oder in ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen bereitgehalten werden, sind gebührenfrei. Dies gilt auch für neuartige Rundfunkgeräte, die vom Rundfunkteilnehmer oder seinem Ehepartner zum Empfang bereitgehalten werden.

Wir haben neben unserem Radio und Fernsehgerät noch einen PC mit Internetzugang. Um wie viel erhöhen sich in diesem Fall für uns die monatlichen Rundfunkgebühren ab 1. Januar 2007?

In diesem Fall ändert sich nichts, da der PC hier als gebührenfreies Zweitgerät gilt.

Mein Kind beginnt nächsten Monat eine Ausbildung. Muss es die Rundfunkgeräte in seinem Zimmer zusätzlich anmelden, obwohl ich bereits als Rundfunkteilnehmer angemeldet bin? Meine Mutter zieht mit Ihren Rundfunkgeräten in unseren Haushalt. Muss sie weiterhin Gebühren zahlen?

Für Ihr Kind bzw. Ihre Mutter besteht zusätzliche Gebührenpflicht, wenn sie Geräte in ihren Räumen zum Empfang bereithalten und ihr Einkommen den Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt.

Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt seit
1. Juli 2009 287 Euro.

Ich habe mir einen Satelliten- / Kabelanschluss installieren lassen. Muss ich meine Geräte überhaupt bei der GEZ anmelden?

Ja. Die Anmelde- und Gebührenpflicht ist an das Bereithalten eines Rundfunkgerätes geknüpft und ist unabhängig davon, auf welche Weise das Programm empfangen wird. Etwaige Kabelgebühren sind zusätzlich zu zahlen.

Ich sehe und höre nur die Programme von privaten Programmanbietern. Muss ich meine Geräte bei der GEZ anmelden?

Ja. Die Anmelde- und Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, welche Programme angesehen oder gehört werden.

Ich nutze mein Fernsehgerät nur zum Anschauen von DVDs und Videos. Muss ich mein Fernsehgerät trotzdem bei der GEZ anmelden?

Ja. Die Anmelde- und Gebührenpflicht ist an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts geknüpft, unabhängig davon, ob die Leistungen der Rundfunkanbieter genutzt werden.

Ich besitze kein DVB-T-Zusatzgerät (Set-Top-Box). Kann ich nach Umstellung auf digitale Empfangstechnik mein Fernsehgerät deshalb abmelden?

Nein. Die Rundfunkgebührenpflicht entfällt nicht durch die Umstellung auf digitalen Fernsehempfang.

Ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand möglich ist.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Programme tatsächlich empfangen werden oder ob das Gerät überhaupt genutzt wird. Für die Gebührenpflicht genügt es, wenn das Gerät z.B. durch einfache Handgriffe in Betrieb genommen werden kann.

Die Installation einer Set-Top-Box erfordert keinen besonderen technischen Aufwand und ist durch einfache Handgriffe vorzunehmen.

Ich bin ehrenamtlich für einen Verein tätig. Für meine Arbeit nutze ich meinen Laptop. Ist der Laptop jetzt als neuartiges Rundfunkgerät gebührenpflichtig?

Neuartige Rundfunkgeräte, die ausschließlich für private oder ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt werden, sind nicht zusätzlich anmelde- und gebührenpflichtig. Halten Sie allerdings nur den Laptop zum Empfang bereit, ist dieser als Erstgerät anmelde- und gebührenpflichtig.

Muss ich mein Handy, mit dem ich Radio hören kann, anmelden?

Ja, wenn Sie bisher noch kein Rundfunkgerät im Privathaushalt angemeldet haben. Haben Sie bereits Rundfunkgeräte für Ihren privaten Haushalt angemeldet, gilt Ihr Mobiltelefon als gebührenfreies Zweitgerät.

4. Rundfunkgeräte in Zweit- / Ferienwohnungen

Ich habe in meiner Zweitwohnung ein Radio und ein Fernsehgerät aufgestellt.

Muss ich diese Geräte zusätzlich zu den Geräten in meiner Hauptwohnung anmelden?

Ja. Für Geräte in einer Zweitwohnung (Ferienwohnung, Wochenendhaus, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen, Gartenlaube etc.) besteht eine zusätzliche Gebührenpflicht. Dies gilt unabhängig von den bereits angemeldeten Geräten.

Ich bin Rundfunkteilnehmer. Das tragbare Fernsehgerät nehme ich jetzt mit in den Urlaub. Muss ich nun hierfür zusätzlich Gebühren zahlen?

Nein. Wenn Sie Ihre Geräte nur für eine kurze Zeit (Urlaub) mitnehmen, besteht keine zusätzliche Gebührenpflicht.

5. Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen

Muss ich mein Radio im privaten Kraftfahrzeug anmelden?

Ja, wenn Sie bisher noch kein Radio im Privathaushalt angemeldet haben.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang Folgendes:

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt der Grundsatz, dass jeder für sein Radio, Fernsehgerät oder neuartiges Rundfunkgerät Rundfunkgebühren zahlen muss. Für die gemeinsam genutzten Geräte (z.B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) sind zwar beide Partner Rundfunkteilnehmer; es genügt jedoch, wenn einer der beiden diese Geräte angemeldet hat oder anmeldet und dafür Gebühren zahlt.

Für den Partner, der als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und in seinem privat genutzten Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.

Ist auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio oder Navigationsgerät mit Radio-/Fernsehempfangsteil zugelassen, muss dieser Partner diese Rundfunkgeräte gesondert anmelden; ebenso Geräte im eigenen Zimmer (für Baden-Württemberg siehe die Informationen des SWR).

Muss ich mein Navigationsgerät im privaten Kraftfahrzeug anmelden?

Navigationsgeräte sind nur anmelde- und gebührenpflichtig, wenn mit ihnen Rundfunkempfang möglich ist. Sie sind nicht zusätzlich anmeldepflichtig, wenn bereits Rundfunkgeräte für den Privathaushalt angemeldet sind.

Wie ist es, wenn ich als Selbständiger / Freiberufler / Arbeitnehmer mein Privatfahrzeug gelegentlich nutze, um zu Kunden oder anderen wichtigen Terminen zu fahren?

Als Selbständiger/Freiberufler müssen Sie die Rundfunkgeräte in ihrem Kfz zusätzlich anmelden. Auch als Arbeitnehmer müssen Sie in der Regel die Rundfunkgeräte in Ihrem Kraftfahrzeug anmelden.

Muss ich mein Rundfunkgerät im Geschäftswagen anmelden?

Ja. Sie müssen Ihr Rundfunkgerät (Radio oder Navigationsgerät mit Rundfunkempfang) im Geschäftswagen anmelden. Dies gilt auch dann, wenn Sie bereits Rundfunkgeräte im Privathaushalt angemeldet haben.

Unser Unternehmen hat mehrere Fahrzeuge mit Rundfunkgeräten. Wieviele Geräte müssen angemeldet werden?

Jedes Rundfunkgerät in einem gewerblich genutzten Kraftfahrzeug ist einzeln anmelde- und gebührenpflichtig.

Ist mein Navigationsgerät im geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug gebührenpflichtig?

Ja, wenn Ihr Navigationsgerät über ein Rundfunk-Empfangsteil verfügt und damit Radio- und / oder Fernsehprogramme empfangen werden können.

6. Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz

Ich habe ein Rundfunkgerät an meinem Arbeitsplatz stehen. Muss ich das Rundfunkgerät anmelden und Gebühren zahlen, obwohl ich für die Geräte in meiner Wohnung bereits Gebühren entrichte?

Ja. Für Ihr Rundfunkgerät am Arbeitsplatz besteht Anmelde- und Gebührenpflicht, unabhängig von den bereits in Ihrer Privatwohnung angemeldeten Geräten. Das gilt auch, wenn Sie das Gerät nur ab und zu an Ihren Arbeitsplatz mitnehmen.

Mein Arbeitgeber stellt mir ein Rundfunkgerät am Arbeitsplatz zur Verfügung. Wer muss dieses Gerät anmelden?

Stellt das Unternehmen Ihnen ein Rundfunkgerät zur Verfügung, so ist das Unternehmen für das Gerät anmelde- und gebührenpflichtig.

7. Rundfunkgeräte von Studenten, Schülern und Auszubildenden

Ich besuche die Universität / gehe noch zur Schule / befinde mich in der Ausbildung. Muss ich meine Rundfunkgeräte anmelden?

In diesem Fall ist zu unterscheiden zwischen Studenten, Schülern und Auszubildenden, die einen eigenen Haushalt haben oder aber noch in einem elterlichen Haushalt leben, in dem die Rundfunkgeräte angemeldet sind.

Rundfunkgeräte, die von Studenten, Schülern oder Auszubildenden außerhalb des elterlichen Haushalts (z. B. am Ausbildungsort, Hochschulort, Internat) zum Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrich tet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen.

Wohnt der Student, Schüler oder Auszubildende während der Ausbildungszeit bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz für Haushaltsangehörige (287 Euro seit 1. Juli 2009), sind seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.

8. Rundfunkgeräte von Wehrpflichtigen / Zivildienstleistenden

Ich habe in der Bundeswehrunterkunft Rundfunkgeräte. Muss ich für diese Geräte Gebühren zahlen?

Ja. Werden Rundfunkgeräte in der Bundeswehrunterkunft zum Empfang bereitgehalten, müssen sie angemeldet werden. Dies gilt auch, wenn Sie bereits für die Geräte in Ihrem Privathaushalt Gebühren zahlen.

Diese Regelung gilt auch für Zivildienstleistende, wenn sie neben ihren Geräten in der Privatwohnung auch in ihrer Dienstunterkunft Geräte zum Empfang bereithalten.

9. Rundfunkgeräte in Unternehmen / Firmen

Wir stellen unseren Arbeitnehmern Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz zur Verfügung. Wer muss diese Geräte anmelden?

Stellt ein Unternehmen Rundfunkgeräte am Arbeitsplatz zur Verfügung, sind diese Geräte vom Unternehmen anzumelden.

Wir haben in unserem Unternehmen eine Rundfunkempfangsanlage. Daran sind mehrere Monitore / Lautsprecher angeschlossen. Wie viele Rundfunkgeräte müssen von uns angemeldet werden?

Es besteht Gebührenpflicht für die Rundfunkempfangsanlage und zusätzlich für die an Radios und Fernsehgeräte angeschlossenen Lautsprecher und Monitore, wenn sie als gesonderte Hör- oder Sehstelle betrieben werden.

Selbstständige Bedeutung haben Lautsprecher, die in verschiedenen Räumen installiert sind - z. B. im Falle von mehreren Kantinenräumen -, da die Reichweite der Lautsprecher auf die einzelnen Räume beschränkt ist. In einem Raum können jedoch auch mehrere Lautsprecher eine selbständige Bedeutung haben, wenn z.B. nur dadurch eine angemessene Beschallung des gesamten Raumes erreicht werden kann. In diesen Fällen ist jeder Lautsprecher einzeln gebührenpflichtig.

Allerdings gelten mehrere Lautsprecher nur dann als ein einziges Rundfunkgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hörstelle bilden (z. B. Stereoanlage).

Unsere Firma vertreibt Rundfunkgeräte. Sind alle Rundfunkgeräte in unseren Verkaufsräumen anzumelden?

Rundfunkgeräte sind grundsätzlich einzeln gebührenpflichtig.

Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten (Händlergebühr). Diese Geräte müssen sich auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden.

Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkgeräte von diesen Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden. Antennenmessgeräte sind einzeln gebührenpflichtig.

Die Vergünstigung der Händlergebühr gilt nicht für Rundfunkgeräte, die gewerbsmäßig vermietet werden.

Sonstige Rundfunkgeräte, z. B. in den Büroräumen, Kantinen, Werkstätten und Firmenwagen sind immer einzeln gebührenpflichtig.

Wir haben in unserer Firma fünf PCs und einen Firmenwagen mit Autoradio. Welche Geräte müssen wir anmelden und dafür bezahlen?

Nur das Radio im Firmenwagen ist anmelde- und gebührenpflichtig. Für die PCs ist keine zusätzliche Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn bereits (auf ein und demselben Grundstück) ein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist.

Die monatliche Rundfunkgebühr für ein Radio beträgt ab Januar 2009 5,76 Euro.

Wir betreiben einen Kfz-Handel. Müssen wir die Rundfunkgeräte in den Vorführwagen einzeln anmelden?

Ja. Für jedes Rundfunkgerät in Vorführwagen besteht Gebührenpflicht. Rundfunkgeräte, die zu Prüf- und Vorführzwecken in den Ausstellungsräumen bereitgehalten werden, besteht Gebührenpflicht nur für ein Rundfunkgerät.

10. Rundfunkgebührenbefreiung

Ich bin arbeitslos / schwerbehindert / habe ein geringes Einkommen oder bin Sozialhilfeempfänger / Schüler / Student / Auszubildender / Rentner.

Kann ich mich von der Rundfunkgebühr befreien lassen?

Eine Befreiung von der Gebührenpflicht können Personen erhalten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen erhalten Sie hier. Bitte beachten Sie, dass eine Befreiung auf keinen Fall automatisch, sondern nur auf Antrag erfolgt.

Wo kann ich eine Befreiung beantragen?

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen hier.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.

11. Abmeldungen

Wie melde ich meine Rundfunkgeräte ab?

Ihre Abmeldung ist der GEZ schriftlich, unterschrieben und begründet anzuzeigen. Diese Voraussetzungen erfüllt eine telefonische Abmeldung nicht. Benutzten Sie für Ihre Abmeldung unser Abmeldeformular. Sie erhalten das Formular bei Banken und Sparkassen oder Sie können es sich hier auch ausdrucken. Eine Abmeldung per E-Mail ist nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich.

Ich halte mich für mehrere Monate im Ausland auf. Kann ich meine Geräte abmelden, obwohl ich meine Wohnung nicht aufgebe?

Allein die Abwesenheit des Rundfunkteilnehmers von seiner Wohnung wegen Urlaub oder Auslandsaufenthalt beendet nicht das Bereithalten der aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte, denn ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang möglich ist. Der Gesetzgeber macht die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte abhängig. Eine Abmeldung kann nur erfolgen, wenn während Ihrer Abwesenheit die Rundfunkgeräte nicht zum Empfang bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt z.B. nicht vor, wenn die Rundfunkgeräte aus der Wohnung entfernt werden.

Eine Abmeldung ist nur für die Zukunft und für volle Kalendermonate möglich.

Ich ziehe zu meinem nichtehelichen Partner, der bereits seine Rundfunkgeräte angemeldet hat. Kann ich meine Geräte nun abmelden?

Ja, wenn die gemeinschaftlich genutzten Geräte weiterhin auf Ihren nicht-ehelichen Partner angemeldet bleiben.

Nein, wenn Sie weitere Rundfunkgeräte im eigenen Zimmer oder in einem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug zum Empfang bereithalten (für Baden-Württemberg siehe die Informationen des SWR).

Ich habe seit längerer Zeit keine Rundfunkgeräte mehr. Kann ich die Geräte rückwirkend abmelden?

Nein. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Rundfunkgeräte nicht mehr zum Empfang bereitgehalten werden, und dies der GEZ schriftlich mitgeteilt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Gebühren zu zahlen.