Leitlinien von BVA und DOG
Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA)
Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG)
eMail: bva@augeninfo.de
|
|
Zur Internet-Homepage des BVA
Zur Übersicht
Leitlinie Nr. 1
Umfang und Qualität der Versorgung
durch den niedergelassenen Augenarzt in Deutschland
Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von "Handlungs- und
Entscheidungskorridoren", von denen in begründeten Fällen abgewichen
werden kann oder sogar muss. Sie beschreiben, was Augenärzte für
eine angemessene Patientenversorgung in der Praxis für geboten halten.
Dies entspricht in vielen Fällen nicht dem Leistungsniveau der
gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Die augenärztliche
Basisdiagnostik wird aus Vorsorgegründen empfohlen. Die gesetzliche
Krankenversicherung in Deutschland gewährt derzeit keinen primären
Anspruch auf augenärztliche Vorsorge von Sehstörungen und
Erkrankungen des Sehorgans (siehe Präambel).
Zur augenärzlichen Versorgung der Bevölkerung gehören:
- Diagnose und Therapie aller Sehstörungen - einschließlich des
Erkennens und Ausgleichs von Fehlsichtigkeit - wie aller übrigen
Erkrankungen und Verletzungen des Sehorganes, seiner Adnexe und der
Sehbahn
- Prävention und Rehabilitation von Sehstörungen und
Erkrankungen des Sehorgans, seiner Adnexe und der Sehbahn
- Einbindung fachspezifischer Methoden und Kenntnisse in den gesamten
ärztlichen Zusammenhang.
Eine flächendeckende Niederlassungsdichte (5.153 niedergelassene
Augenärzte am 31.12.1997) garantiert die umfassende Erfüllung des
Versorgungsauftrages.
Die augenärztliche Tätigkeit orientiert sich
- an einer partnerschaftlichen Patienten-Arzt-Beziehung
- an einer umfassenden ärztlichen Zusammenarbeit
- am objektiv medizinisch Gebotenen unter Respektierung der
persönlichen Bedürfnisse der Patienten
- an einer gewissenhaften Selbsteinschätzung persönlicher
Kompetenz.
Die augenärztliche Tätigkeit wird bestimmt
- von dem Bemühen, allen Patienten die Möglichkeiten und
Kontinuität einer angemessenen ärztlichen Versorgung zu
verschaffen
- von der Pflicht zur Sorgfalt und verständlichen Aufklärung
gegenüber den Patienten
- von der kritischen Abwägung neuer gegenüber bewährten
Verfahren
- von der Verpflichtung zur Fortbildung und ständigen
Qualitätssicherung des persönlich praktizierten Vorgehens
- von der Sicherstellung einer augenheilkundlichen Notfallversorgung und
- von der Beachtung der Wirtschaftlichkeit, ohne anerkannte
Qualitätsstandards zu verletzen.
© 1998 BVA, alle Rechte vorbehalten
Zum Verständnis der Leitlinie: siehe Präambel
Letzte Durchsicht und Aktualisierung: 20.12.1998
*** end ***