Leitlinien von BVA und DOG
Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. (BVA)
Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG)
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Leitlinie Nr. 23
Glaskörpertrübungen / Mouches volantes
Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von "Handlungs- und
Entscheidungskorridoren", von denen in begründeten Fällen abgewichen
werden kann oder sogar muss. Sie beschreiben, was Augenärzte für
eine angemessene Patientenversorgung in der Praxis für geboten halten.
Dies entspricht in vielen Fällen nicht dem Leistungsniveau der
gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (siehe
Präambel).
Definition
Subjektiv wahrgenommene Trübungen, die bei Blickbewegungen durch das
Gesichtsfeld schweben. Sie kommen vor als physiologische
Altersveränderungen und z.B. bei Myopie, bei einer hinteren
Glaskörperabhebung, bei einem Netzhautforamen, einer
Glaskörperblutung, einer Netzhautablösung oder einer Uveitis.
Die Leitlinie beschreibt das Vorgehen bei neu aufgetretenen oder vermehrt
beobachteten Mouches volantes.
Vorgehen
Notwendig:
- Anamnese, z.B.:
- mittelgradige oder hochgradige Myopie ?
- vorhergegangene Verletzung, Entzündung (z.B. pars planitis)
oder Operation (z.B. Netzhautlaserkoagulation) an den Augen ?
- Familienanamnese
- Sehschärfenbestimmung, ggf. mit bekannter Korrektur (falls
erforderlich Ausmessen vorhandener Sehhilfen)
- Spaltlampenuntersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte
- Untersuchung des Glaskörpers und der gesamten Netzhaut in Mydriasis
- Dokumentation
- Befundbesprechung und Beratung, ggf. Aufklärung über
Warnsymptome einer Netzhautablösung
Im Einzelfall erforderlich:
- weitere Untersuchungen der altersentsprechenden Basisdiagnostik (z.B.
bei durch den Lokalbefund nicht zu erklärender Visusminderung oder
bei Patienten, die sich erstmals oder nach einem Intervall von über
einem Jahr seit der letzten augenärztlichen Basisdiagnostik
vorstellen, siehe Leitlinien Nr. 2 - 4)
- Ultraschall, Diaphanoskopie, entoptische Phänomene bei fehlendem
oder unzureichendem Funduseinblick
Therapie
- im Regelfall: keine
- im Ausnahmefall einer extremen Beeinträchtigung: Vitrektomie
- bei Vorliegen einer Vorstufe einer rhegmatogenen Netzhautablösung,
einer manifesten rhegmatogenen Netzhautablösung oder einer
posterioren Uveitis: siehe Leitlinien Nr. 22 a, 22 b und 24
Ambulant/Stationär
- Abklärung und Kontrollen immer ambulant
- Vitrektomie meist stationär
- bei Vorliegen einer Vorstufe einer rhegmatogenen Netzhautablösung,
einer manifesten rhegmatogenen Netzhautablösung oder einer
posterioren Uveitis: siehe Leitlinien Nr. 22 a, 22 b und 24
Kontrollintervalle
- abhängig vom Befund und von Risikofaktoren für eine
Netzhautablösung
© 1998-2001 BVA, alle Rechte vorbehalten
Zum Verständnis der Leitlinie: siehe Präambel
Letzte Durchsicht und Aktualisierung: 25.07.2001
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