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Gleichbehandlung (und/oder) Verbot von Diskriminierung


Das neue Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (pdf, 330 KB) (kurz: S.GBG) gilt seit 1. Mai 2006 für

  • Privatpersonen, wenn Sie mit Behörden oder Einrichtungen zu tun haben, die Landesgesetze vollziehen (z.B. Ihr Gemeindekindergarten, das Landeskrankenhaus, die Wohnbauförderungsabteilung...).
  • MitarbeiterInnen des Landes, der Stadt Salzburg, der Gemeinden, der Salzburger Landeskliniken, Landesbetriebe und der Gemeindeverbände.
  • Das neue Gesetz gilt auch für alle, die sich im öffentlichen Dienst um eine Stelle bewerben oder dort ausgebildet werden.

Informationen und Beratung dazu erhalten Sie in der Stabsstelle für Chancengleichheit, Anti-Diskriminierung und Frauenförderung des Landes Salzburg, Telefon 0662/8042-4041.

Dimensionen der Gleichbehandlung: Benachteiligungen sind verboten aufgrund von

  • Geschlecht
  • Alter
  • Behinderung
  • ethnischer Herkunft
  • Religion
  • Weltanschauung
  • sexueller Orientierung


Andere Zuständigkeiten für Privatwirtschaft und Bundesdienst:
Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft diskriminiert werden, können Sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaften für die Privatwirtschaft wenden. Als MitarbeiterIn von Bundesbehörden gilt für Sie das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (geltende Fassung aufrufen).


Weitere Informationen:


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