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Veranstaltungen


Generell sind öffentliche Veranstaltungen beim Bürgermeister der Gemeinde des Veranstaltungsortes anzumelden. Nicht anmeldepflichtig sind Veranstaltungen, bei deren Abhaltung keine Gefährdung der Besucher/innen zu erwarten ist und die

  • im Rahmen von Gastgewerbebetrieben stattfinden, in denen die Zahl der genehmigten Besucherplätze 300 nicht übersteigt.
  • in genehmigten Veranstaltungsstätten abgehalten werden, die nicht mehr als 300 Personen in geschlossenen Räumen und 600 Personen im Freien fassen, nicht vor 7.00 Uhr beginnen und nicht nach 22.00 Uhr (in geschlossenen Räumen) bzw. 20.00 Uhr (im Freien) enden.

Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen und Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

Der Bürgermeister der Gemeinde/Stadt des Veranstaltungsortes bzw. die Bundespolizeidirektion Salzburg ist zuständig für

  • Anmeldung einer Veranstaltung (alle nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltungen)
  • Vidierung (bei Veranstaltungen im Umherziehen)
  • Genehmigung der Veranstaltungsstätte von örtlicher Bedeutung
  • Ansuchen um Benützung von Gemeindestraßen

Der Bürgermeister der Gemeinde/Stadt ist zuständig für

Die Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat Salzburg ist zuständig für

Das Amt der Salzburger Landesregierung ist zuständig für

  • Bewilligung für Filmvorführungen, Revue- und Varietevorstellungen und Veranstaltungen im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen
  • Sondergenehmigungen in Bezug auf überschwere oder übergroße Fahrzeuge (KFZ-Prüfstelle)
  • Hubschrauberrundflüge und Heißluftballon-Fahrten (Abteilung 5)
  • Ansuchen um Benützung bestimmter Naturschurschutzgebiete

Weitere Informationen: