Logo Land Salzburg
Mobile-Version
von A bis Z

Kindergarten

Der Kindergarten ist eine Einrichtung, die der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt dient
.

Die Gruppengröße des Kindergartens und der Personalschlüssel sind gesetzlich festgelegt. Jede Kindergartengruppe wird von einer ausgebildeten Kindergartenpädagogin oder einem -pädagogen geführt und zeitweise von der zusätzlichen Betreuungsperson unterstützt. Die Gruppenzahl ist mit 22 Kindern festgelegt. Bei mehr Kindern wird in den Kernzeiten eine Zweitkraft eingesetzt.

Eltern finden im Kindergarten ein reiches Informationsangebot und viele Möglichkeiten des gemeinsamen Erfahrungsaustausches in Fragen der Erziehung vor. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Kindergarten kann dann gelingen, wenn gegenseitiges Vertrauen und gegenseitige Akzeptanz vorhanden sind. Eltern haben die Möglichkeit, einen Elternbeirat zu gründen. Der Elternbeirat hat beratende Funktion und kann Empfehlungen aussprechen. Genaue Informationen erhalten Sie zu Kindergartenbeginn in Ihrem Kindergarten.

Fahrt zum Kindergarten

Die Haftung während der Beförderung von Kindergartenkindern tragen die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, da die Aufsichtspflicht des Kindergartens während der Beförderung der Kinder nicht gegeben ist. Viele Gemeinden bieten eine Transportmöglichkeit für Kindergartenkinder an. Dazu gewähren das Land Salzburg und die Gemeinden einen Zuschuss zu den Beförderungskosten im Ausmaß von einem Drittel der Gesamtbeförderungskosten. Bitte informieren Sie sich in Ihrem Kindergarten, wie die Beförderung der Kinder gehandhabt wird.

Alterserweiterte Kindergartengruppe

Bei entsprechenden räumlichen und personellen Rahmenbedingungen können Volksschulkinder am Nachmittag im Kindergarten aufgenommen werden. Die Aufnahme ist auf eine geringe Schülerzahl beschränkt.

Bewilligungen zum Betrieb von Kindergärten

Der geplante Betrieb eines Kindergartens ist dem Land Salzburg, Referat 12/02 - Kindergärten, Horte und Tagesbetreuung bekannt zu geben. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so wird er nicht untersagt.

Elternbeirat



Rückfragen: Edith Gaisbauer