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Salzburger Gesundheitsfonds

Geschäftsführerin:

Dr. Beate Stolzlechner

Sebastian-Stief-Gasse 2
5020 Salzburg

Tel.: +43 662 8042-2074
Fax. +43 662 8042-2840

E-Mail: sages@salzburg.gv.at

Allgemeines:

Der "Salzburger Gesundheitsfonds - SAGES" ist ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der in Folge der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzerierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2005 bis 2008 (LGBl Nr 70/2005) durch ein Landesgesetz (SAGES-G, LGBl Nr 90/2005) im Bundesland Salzburg eingerichtet wurde.

Der SAGES tritt die Rechtsnachfolge des bisherigen Salzburger Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (SAKRAF) an, der in Folge der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 und 2000 (LGBl Nr 12/1997) durch ein Landesgesetz (SAKRAF-G, LGBl Nr 13/1997) zur Mitfinanzierung der "Fondskrankenanstalten" im Bundesland Salzburg eingerichtet wurde.Die Fortsetzung der Fonds bis 31.1.2004 wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl I Nr 60/2002, beschlossen.

Diese Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl I Nr 60/2002, ist mit 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 38 Abs 3 dieser Vereinbarung treten die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landsgesetze mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft.

Diese Vereinbarung ist mit 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten.

Ihr folgt nach die Vereinbarung gemäß Art 15 B-VG über die Organisation und Finanzerierung des Gesundheitswesens vom 14. Juli 2008, LGBl Nr 52/2008. Diese Vereinbarung wurde durch die Vereinbarung gem Art 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gem Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens geändert wird, verlängert und die Gültigkeit jedenfalls bis zum 31.12.2014 erstreckt. Wird die Geltungsdauer des FAG verlängert, so wird auch die Geltungsdauer dieser Vereinbarung auf den selben Zeitraum erstreckt.

Weiters wurde als Ergebnis des Prozesses Zielsteuerung-Gesundheit eine Vereinbarung gem Art 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, LGBl Nr 78/2013 und das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit erlassen wird, BGBl I Nr 81/2013 erlassen.

Mit diesen Vereinbarungen verpflichten sich Bund, Land und Sozialversicherungen zu einer partnerschaftlichen Vorgangsweise bei der Umsetzung der Ziele der Gesundheitsreform 2012.

Die "Fondskrankenanstalten" sind die öffentlichen allgemeinen und öffentlichen Sonderkrankenanstalten sowie die privaten gemeinnützigen (d.h. nicht gewinnorientierten) allgemeinen Krankenanstalten im Bundesland Salzburg:

Der Fonds hat unter anderem folgende Aufgaben (§ 3 SAGES-G):

  1. die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung gem. Art. 20 der Vereinbarung leistungspflichtig ist;
  2. die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten für die stationäre Behandlung von Hilfesuchenden im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz - SHG;
  3. die Gewährung von Zuschüssen und die Zuwendung von Mitteln an Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitsbereiches für strukturverbessernde Maßnahmen.

Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen (BGBl Nr. 745/1996) idgF vorgesehenen Dokumentationsvorschriften einzuhalten (§ 30 SAGES-G). Der dazu vom Bundesministerium für Gesundheit ausgearbeitete Diagnosenschlüssel und Leistungskatalog wird laufend gewartet und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft angepasst. Die codierten Daten unterliegen einer Qualitätskontrolle durch PrüfärztInnen (§ 27 SAGES-G).


Das System  der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung unterscheidet zwei Finanzierungsbereiche:



Kernbereich:
Die Bepunktung des stationären Krankenhausaufenthaltes erfolgt auf Basis der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen inkl. aller speziellen Bepunktungsregelungen (Intensivbereich, Neuro-Rehabilitation, halbstationärer Bereich ....). Die im Diagnosen- und Leistungsbereich erfassten Patienten werden nach einem Baumbildungsalgorhythmus leistungsbezogenen Diagnosefallgruppen (LDF) zugeordnet.

LKF-Steuerungsbereich:
Der LKF-Steuerungsbereich ist länderweise gestaltbar und ermöglicht es, bei der Anwendung des neuen Finanzierungssystems (LKF-System) auf länderspezifische Erfordernisse durch zusätzliche Berücksichtigung von strukturspezifischen Kriterien Bedacht zu nehmen (Krankenanstaltentyp, Personalfaktor, apparative Ausstattung, Bausubstanz, .....).

Die spezifische Gestaltung des Steuerungsbereiches in Salzburg erfolgte im 3. Teil des SAGES-G.



Weiters wurden dem SAGES durch das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), LGBL Nr 24/2000 idgF, unter anderem folgende Aufgaben übertragen:

  • Nach § 37 SKAG unterliegen die Fondskrankenanstalten der wirtschaftlichen Aufsicht des SAGES
  • Nach § 64 SKAG ist der SAGES vor Erlassung der Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühr bzw. des Eurowertes je LKF-Punkt und der Sondergebühr zu hören.


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