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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF)


Als unbegleitete Minderjährige (bis 18) gelten Personen, die sich ohne Begleitung einer obsorgeberechtigten Person (ohne Eltern) in Österreich aufhalten.


Ablauf und Zuständigkeiten
Die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen erfolgt in vier Schritten:

  1. Werden unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Österreich aufgegriffen, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (als Jugendwohlfahrtsträger) davon in Kenntnis zu setzen. Dieser kommt als gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen, die Aufgabe zu, die weiteren Entscheidungen und Veranlassungen zum Wohl des Kindes zu treffen.
  2. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch darüber zu entscheiden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Wird ein Asylantrag gestellt, erfolgt die Überstellung zu einem der Erstaufnahmestellen des Bundes zum Zwecke der Durchführung des Zulassungsverfahrens.
  3. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens erfolgt die Aufnahme des Minderjährigen in die Grundversorgung. In der Folge werden die Jugendlichen von der Grundversorgungsstelle des Landes in Einrichtungen der Vertragspartner zugewiesen.
  4. Je nach Selbstständigkeit und Selbstversorgungsmöglichkeit des Jugendlichen kommt der/die Jugendliche in das für ihn/sie jeweils passende Wohnumfeld (Wohngruppe, Wohnheim oder betreutes Wohnen).


Platzangebot
Im Rahmen der Grundversorgung stehen in Salzburg für unbegleitete minderjährige Fremde folgende Plätze zur Verfügung

  • Wohngruppe (bei besonders hohem Betreuungsbedarf)
  • Wohnheim (für nicht selbstversorgungsfähige Jugendliche)
  • Betreute Wohnplätze (für Selbstversorger unter Anleitung)
  • Betreuungsplätze für gelinderes Mittel

Die Zuteilung erfolgt nach den Kriterien der Grundversorgungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern.


Obsorge und Vertretung
Die Obsorge für die Minderjährigen obliegt nach § 213 ABGB der Jugendwohlfahrt (Jugendamt) und wird auch von dieser bei Gericht beantragt.
Die Vertretung des Minderjährigen im Asylverfahren wird per Asylgesetz dem SOS-Kinderdorf übertragen.


Das Asylverfahren
Am Anfang des Asylverfahrens steht das Zulassungsverfahren mit der Erstaufnahme. Dann folgt das eigentliche Asylverfahren.
Bei umF nimmt der Rechtsberater bereits bei der Erstaufnahme (als gesetzlicher Vertreter) teil.
Bei umF kommt es in der Regel zu einer Altersfeststellung. Die minderjährigen Flüchtlinge tragen nämlich selten Dokumente bei sich. Manche hatten nie Identitätsausweise, andere verlieren ihre Dokumente auf der Flucht oder sie werden ihnen von Schleppern abgenommen. Manche vernichten die Dokumente, um ihre Identität zu verschleiern.

Betreuung ab Erreichung der Volljährigkeit
Erreichen Jugendliche in einer dieser Einrichtungen die Volljährigkeit, werden sie ins Grundversorgungssystem für Erwachsene übernommen, bis über den Asylantrag rechtskräftig entschieden ist.


Vertragspartner
Die Partner, die im Auftrag des Landes umF betreuen sind:

  • SOS-Kinderdorf
  • Verein menschen.leben

Diese Partner stellen sog. Anschlusswohnplätze für junge Erwachsene zur Verfügung.


Finanzierung
Die Leistungen der für umF (Unterbringung und Betreuung) werden aus dem Titel der Grundversorgung vom Bund und den Ländern finanziert.


Hinweis zu minderjährigen Fremden
Halten sich unbegleitete minderjährige Fremde im Land Salzburg auf, ist im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls die Bezirkshauptmannschaft (Gruppe Jugendwohlfahrt) bzw. Magistrat (Jugendamt) zu informieren und zuständig.
Die Kinder und Jugendlichen können sich auch jederzeit an die Kinder- und Jugendanwaltschaft und an die Kinderseelenhilfe wenden.



Rückfragen: Grundversorgung