Jugendschutz
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf
- den Schutz seines Lebens
- die Sicherung seiner körperlichen und seelischen Gesundheit
- die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
- die Förderung der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte.
Dem Land Salzburg ist der Schutz der Jugend ein großes Anliegen. Die grundlegenden Richtlinien zum Schutz der jungen Leute sind im Salzburger Jugendgesetz (geltende Fassung aufrufen) nachzulesen. Der Jugenschutz endet mit dem 18. Geburtstag.
Weitere Informationen:
- Salzburger Jugendgesetz (LGBl. Nr. 24/1999 idgF) - 4. Abschnitt
- Jugendwohlfahrtsgesetz (geltende Fassung)
- Jugendschutz (Akzente Salzburg)
- Jugendschutz (pdf, 1,6 MB)
- Jugendschutz - Erlaubt/Verboten (Broschüre, pdf, 0.2 MB) Die Broschüre enthält auch ein Kapitel über Arbeiten ab 15 und Ferialjob, das über die Grundzüge des "Kinderabeitsrechts" und über die Entlohnung von FerialpraktikantInnen informiert.
- Jugendschutz (KiJa)
- Rechte und Pflichten als Lehrling
Gesetzliche Stopps bis 18 - ein Überblick
Der Staat fühlt sich den jungen Menschen verpflichtet. Er nimmt Erziehungsberechtigte und die Gesellschaft in die Pflicht. Die Erwachsenen dürfen den jungen Menschen die Übertretung des Gesetzes weder erleichtern noch erlauben.
Das Gesetz und die Eltern
Das Jugendgesetz gibt nur den äußersten Rahmen vor. Die Eltern können die Grenzen enger setzen und diese mit ihren Kindern individuell diskutieren, aushandeln und vereinbaren. Der Jugendschutz endet mit dem 18. Geburtstag.
Das Gesetz
Der Jugendschutz ist im Salzburger Jugendgesetz (LGBl. Nr. 24/1999 idgF) geregelt.
Flyer und Broschüre
Das Land hat einen Flyer herausgegeben - geschrieben für Jugendliche. Hier sind in Kurzform alle wesentlichen Bestimmungen erfasst.
Für die Zielgruppe der Eltern, Erziehungsberechtigten, Schulen, Exekutivorgane, Unternehmen, Veranstalter wurde ein Begleitheft (Broschüre) herausgegeben.
Achtung
Jedes Bundesland hat eigene Jugendschutzregeln. Das heißt: Es gelten immer die Jugendschutzbestimmungen des Bundeslandes, in dem sich eine Jugendliche / ein Jugendlicher aufhält. Gleiches gilt für Auslandsreisen.