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Beglaubigung und Apostille

Was ist eine Beglaubigung?

Bei der Beglaubigung (Legalisation) handelt es sich um die Bestätigung der Echtheit einer in Österreich ausgestellten öffentlichen Urkunde.

Es wird bestätigt, dass der Urkunde bestimmte Eigenschaften zukommen, nämlich dass sie von demjenigen stammt, der als ihr Aussteller angegeben wird, dass der Aussteller im Rahmen seiner Befugnis gehandelt hat und dass ein beigefügtes Siegel oder ein Stempel echt ist.

Man braucht eine Beglaubigung,

  • wenn sie nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt werden soll, vorgeschrieben ist und kein zwischenstaatliches Übereinkommen existiert, das diesen Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt,
  • wenn die Gerichte oder Behörden des Staates im Einzelfall die Beglaubigung vorschreiben.

Wer ist zuständig?

Für die Beglaubigung von österreichischen Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde) ist zunächst die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Urkunde ausgestellt wird, zuständig.

Danach erfolgt die sogenannte "Überbeglaubigung" durch den Landeshauptmann.
Die Salzburger Landesregierung ist zuständig, wenn die Personenstandsurkunde im Bundesland Salzburg ausgestellt wurde.

Schließlich werden die Urkunden, die vom Landeshauptmann zwischenbeglaubigt worden sind, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (Legalisationsbüro) legalisiert.

Kosten

  • € 14,30 Bundesgebühr und € 3,20 Bundesverwaltungsabgabe bei der Bezirksverwaltungsbehörde
  • € 14,30 Bundesgebühr und € 3,20 Bundesverwaltungsabgabe beim Landeshauptmann
  • € 14,30 Bundesgebühr und € 3,20 Bundesverwaltungsabgabe beim Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten


Was ist eine Apostille?

Die Apostille ersetzt in bestimmten Fällen die Beglaubigung.

Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, BGBl. Nr. 27/1968, ist für Österreich am 13.1.1968 in Kraft getreten.

Dieses Übereinkommen sieht die Überbeglaubigung öffentlicher Urkunden durch eine international standardisierte "Apostille" vor. Es ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in bestimmten Staaten errichtet worden sind und in einem anderen derartigen Staat vorgelegt werden sollen.

Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und die Echtheit des Siegels oder Stempels.

Dadurch soll der Urkunde jene Garantie vermittelt werden, welche die besondere Stellung öffentlicher Urkunden im Beweisverfahren rechtfertigt.

Wer ist zuständig?

Das Bundesgesetz vom 31.5.1967 BGBl. Nr. 28/1968 regelt die Zuständigkeit für die Ausstellung von Apostillen.

Zur Anbringung der Apostille auf von Personenstandsbehörden ausgestellten Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde) ist in Österreich der Landeshauptmann zuständig.
Die Salzburger Landesregierung ist zuständig, wenn die Personenstandsurkunde im Bundesland Salzburg ausgestellt wurde.

Kosten

  • € 14,30 Bundesgebühr und € 3,20 Bundesverwaltungsabgabe



Ihre Kontaktstelle für Beglaubigung und Apostille im Bundesland Salzburg:

Amt der Salzburger Landesregierung
Landesamtsdirektion
Referat Wahlen und Sicherheit
5010 Salzburg, Sebastian-Stief-Gasse 2

Elisabeth Ganisl
Tel.Nr.:  +43 662 8042-3035
E-Mail: elisabeth.ganisl@salzburg.gv.at



Weitere Informationen:



Rückfragen: Elisabeth Ganisl