Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


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Inhalt: Gliederung Bundeswasserstraßen

Die Bundeswasserstraßen gliedern sich nach dem Wasserwegerecht in Binnenwasserstraßen und Seewasserstraßen.

Bei den Binnenwasserstraßen des Bundes unterscheidet man solche, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und solche von untergeordneter Bedeutung, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, sogenannte sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes.

Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres.

Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen.

Der größte Teil der Binnenwasserstraßen beider Kategorien sind zugleich Binnenschifffahrtsstraßen. Binnenwasserstraßen sind Seeschifffahrtsstraßen, wenn sie, wie die Unterläufe von Warnow, Trave, Elbe, Weser und Ems sowie der Nord-Ostsee-Kanal, überwiegend der Seeschifffahrt dienen.
Seeschiffe befahren - soweit ihre Bauart dies zulässt - im sog. Binnen-See-Verkehr auch Binnenschifffahrtsstraßen. Umgekehrt dürfen Binnenschiffe, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren.

Erfahren Sie mehr zu den Längen der Bundeswasserstraßen.

 

In der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, ist im Detail folgendes festgelegt:

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N; 07° 01' 52" O), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45' 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53° 39' 35" N; 06° 35' 00" O begrenzt wird. Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,
  2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.

    Darüber hinaus sind Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
  3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm und Rekumer Loch;
  4. Lesum und Wümme bis östlich der Franzosenbrücke in Borgfeld;
  5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;
  6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);
  7. Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk;
  8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;
  9. Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;
  10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;
  11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse in Buxtehude;
  12. Stör bis 46 m oberhalb Pegel Rensing;
  13. Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;
  14. Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg;
  15. Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;
  16. Gieselaukanal;
  17. Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;
  18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;
  19. Warnow bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;
  20. Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald;
  21. Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.

Klassifizierung der Binnenwasserstraßen

Angaben zur Klassifizierung der Binnenwasserstraßen nach Wasserstraßenklassen finden Sie unter www.elwis.de im Menüpunkt Daten und Fakten der Binnenwasserstraßen.