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Hierarchische Navigation überspringen Finanzmarkt | Glücksspielmonopol |

Häufig gestellte Fragen

Wer darf in Österreich Glücksspiele durchführen?

Im Allgemeinen ist die Durchführung dem Bund (Bundesminister für Finanzen) vorbehalten. Dieser kann das Recht zur Durchführung von sogenannten "Ausspielungen" an andere übertragen. Bei einer Ausspielung handelt es sich um ein entgeltliches Glücksspiel, es stehen einander Einsatz und Gewinn in Vermögenswerten gegenüber. Die vermögensrechtliche Gegenleistung muss dabei lediglich in Aussicht gestellt und nicht vom Veranstalter selbst erbracht werden. Zur Erlangung einer Konzession müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Solange eine Konzession besteht, kann kein anderer Konzessionswerber eine solche Berechtigung erlangen. Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen, die alle derzeit zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.

Bestimmte Formen des sogenannten "kleinen" Glücksspiels (um geringe Einsätze) sind vom Monopol ausgenommen. Für deren Durchführung benötigt man daher keine Bewilligung nach einem Bundesgesetz. Diese Spiele können aber durch landesgesetzliche Bestimmungen geregelt oder auch gänzlich verboten sein. In diesen Regelungsbereich fallen etwa das Kirtagsglücksrad, mit dem Sachpreise ausgespielt werden, oder auch jene zahlreichen Glücksspielautomaten, die nur Einzelspiele um geringen Einsatz/Gewinn zulassen dürfen, sowie einige andere (traditionelle) Glücksspielarten. Weitere Informationen dazu erteilt das Amt der zuständigen Landesregierung.

Wenn die Durchführung eines nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Spieles oder eines davon ausgenommenen Glücksspieles im Land Wien vorgesehen ist, erteilen Informationen:

Magistratsabteilung 4 Entrichtung von Vergnügungssteuer für Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen, Sportwetten, Spielapparate
Magistratsabteilung 7 Wiener Veranstaltungsgesetz - Rechtliche Angelegenheiten des Wettwesens, Spielapparatebeirat
Magistratsabteilung 36 Behördliche Angelegenheiten des Wettwesens

Neben den staatlich konzessionierten großen Glücksspielen und den Monopolausnahmen bestehen weitere Möglichkeiten für Spielveranstalter. Eine kleine Ausspielung (Tombola, Glückshafen, Juxausspielung) z.B. im Rahmen einer Ballveranstaltung ist gänzlich bewilligungsfrei, hat aber dennoch unter Beachtung bestimmter Regeln abzulaufen. Größer angelegte derartige Ausspielungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Berechtigung für eine bundesweite humanitäre Lotterie mit einem mehrmonatigen Verkauf erteilt das Bundesministerium für Finanzen.

Wodurch unterscheiden sich Gewinnspiele (Preisausschreiben) von Glücksspielen?

Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind dann keine entgeltlichen Glücksspiele, wenn zur Wahrung der Gewinnchancen die Beantwortung einer Frage oder etwa das Absenden einer Teilnahmekarte genügt. Wird jedoch vom Veranstalter der Kauf einer Ware vorausgesetzt oder für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, ist somit die Spielteilnahme beim Veranstalter nicht mehr kostenlos, so bedarf die Durchführung eines solchen Spieles einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz. Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht eine Verwaltungsübertretung.

Warum soll die Teilnahme an Kettenbriefen vermieden werden?

Kettenbriefe gelten nicht als Glücksspiele, weil der "Erfolg" derartiger Vertriebssysteme auf dem Talent des einzelnen Teilnehmers aufbaut, möglichst viele weitere Interessenten von einer Teilnahme zu überzeugen. Zumeist zahlt der neue Teilnehmer hohe Beträge zu Gunsten der vor ihm Gestarteten ein, in der Hoffnung, dass seine "Kinder" und "Enkel" ebenso erfolgreich handeln. Sehr rasch wird dieser gleichbleibende Erfolg unmöglich und das einbezahlte Geld verloren. Die Aufnahme von Kettenbriefen und Pyramidenspielen als Tatbestand in das Strafgesetzbuch (§ 168a StGB) hilft, einen volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Glücksspiele im Internet (Ausländische Glücksspiele) - Was ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt: was sonst nicht erlaubt ist, das ist auch im Internet verboten. Das Anbieten von ausländischen Glücksspielen in Österreich, wie auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen vom Inland aus ist - auch auf elektronischem Weg - nicht zulässig! Besondere Vorsicht gegenüber nicht näher bekannten Veranstaltern sollte schon deshalb herrschen, weil gegen allfällige Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall rechtliche Schritte kaum möglich oder gar erfolgreich sein werden (Offenlegung der eigenen strafbaren Handlung). Die staatlich kontrollierten österreichischen Glücksspiele haben hingegen einen Sicherheitsvorsprung! Auch auf dem Daten-Highway.

Ist zum Betrieb eines Sportwettbüros eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erforderlich?

Nein, weil die klassische Sportwette nicht als Glücksspiel gilt. Der Ausgang eines einzelnen sportlichen Wettbewerbes kann von zahlreichen Faktoren abhängen, über die man Kenntnis erlangen kann (Wetter, Tagesverfassung, Bodenverhältnisse, Gesundheitszustand etc.). Die Vorhersage des Ergebnisses wird daher eher von der Geschicklichkeit als vom Zufall bestimmt. Zum Betrieb eines derartigen Unternehmens bedarf es daher keiner Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Sehr wohl maßgeblich sind aber gewerbe- und gebührenrechtliche Bestimmungen. Die Annahme von Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen Bewilligung.

Andererseits sind Wetten über nichtsportliche Inhalte - etwa über den Ausgang einer politischen Wahl - nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall keine zulässigen Wetten, weil deren Ausgang (überwiegend) vom Zufall bestimmt wird.

Darf im Zuge einer Ballveranstaltung ein Glücksspiel durchgeführt werden?

Die Veranstaltung eines Glücksspieles ist unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmter Art zulässig. Der Ertrag darf weder Erwerbszwecken noch persönlichen Interessen des Veranstalters dienen. Für die Treffer ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Welche Detailbestimmungen für solche Ausspielungen gelten, beauskunftet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft).

Kann ein Verein zur Förderung von humanitären Zielen Glücksspiele durchführen?

Zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Einzelzwecke im Inland ist die Durchführung eines bundesweiten Glücksspieles pro Jahr zulässig. Dieses Spiel wird als "Sonstige Nummernlotterie" bezeichnet. Der Veranstalter muss jedoch eine juristische Person mit Sitz im Inland sein und weitere Bewilligungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllen. Für die Treffer ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Den Erfolg der Veranstaltung und die zweckentsprechende Verwendung des Gewinnes hat ein öffentlicher Notar zu prüfen. Informationen zum Bewilligungsverfahren erteilt das Bundesministerium für Finanzen.

Darf ein Unternehmer seine Produkte/Leistungen durch ein Glücksspiel bewerben, wenn er den Ertrag caritativen Zwecken widmet?

Die Veranstaltung eines Glücksspieles ist zwar nach dem Strafgesetzbuch dann straflos, wenn bloß zu gemeinnützigen/caritativen Zwecken gespielt wird, die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes kennen allerdings keine Ausnahmen zu Gunsten der Gemeinnützigkeit. Hier unterscheiden sich Straf- und Verwaltungsrecht. Eine derartige Veranstaltung ist daher nicht zulässig. Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht also eine Verwaltungsübertretung.

Gewonnen! Sind Gewinne aus Glücksspielen zu versteuern?

Herzlichen Glückwunsch zum Gewinn! Für gewöhnlich handelt es sich bei einem Gewinn um einen "Nettogewinn", das heißt, dass die aus dem Gebührengesetz fällige Gewinstgebühr schon vom Veranstalter abgeführt wurde. Vergewissern Sie sich dazu am besten beim Veranstalter. Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer, weil sie nicht als Einkünfte gelten.

Spielleidenschaft?

Österreich hat in seinem Glücksspielgesetz Bestimmungen aufgenommen, die dazu beitragen sollen, einen wirtschaftlichen Schaden durch Spielsucht möglichst zu vermeiden. Der Konzessionär für den Betrieb von Spielbanken hat zu prüfen, ob die Besucher volljährig sind und in welchem Ausmaß deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse eine Teilnahme am Spiel zulassen. Die neuen Elektronischen Lotterien gestatten ebenfalls nur einen beschränkten Spieleinsatz und sind darum bemüht, eine Spielteilnahme erst ab vollendetem 16. Lebensjahr zu ermöglichen.

Sollten dennoch einmal Rat und Hilfe gebraucht werden, so kontaktieren Sie die Gästebetreuung der Casinos Austria AG (Tel. 01-534 40-0) oder den Gemeinnützigen Verein der anonymen Spieler (Tel. 01-544 13 57).

Cardcasinos

In der Praxis werden Cardcasinos auf Basis eines Gewerbescheines betrieben, der für gewöhnlich das Durchführen erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter gestattet. Dieses Gewerbe greift die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 Glücksspielgesetz auf.

Um unter diese Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG zu fallen, dürfen die angebotenen Kartenspiele - immer vorausgesetzt, es handelt sich um Glücksspiele -, nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden. Das bedeutet, dass eine vermögensrechtliche Gegenleistung für den Spieleinsatz des Teilnehmers nicht durch einen Unternehmer (Veranstalter) in Aussicht gestellt sein darf. Der Sachverhalt der Ausspielung und damit die Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG ist auch schon erfüllt, wenn bloß die Möglichkeit zur Erlangung einer solchen Gegenleistung vom Unternehmer (Veranstalter) oder einem Dritten veranstaltet, organisiert oder angeboten wird (§ 2 Abs. 4 GSpG). Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor wenn im privaten Rahmen (bspw. Wohnzimmer) ohne Bankhalter (dh die Spieler spielen gegeneinander) und ohne organisierenden Unternehmer gespielt wird.

Unter "erlaubten Kartenspiele", die in einem von einem Unternehmer organisierten Kartencasino (daher in Form einer Ausspielung) betrieben werden dürfen sind ausschließlich Geschicklichkeitsspiele zu verstehen. Es darf sich daher um keine Kartenspiele (oder andere Glücksspiele) handeln, die ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall entschieden werden. Nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Wien, NÖ und Burgenland zählen zu diesen nicht zulässigen Kartenspielen (Glücksspiele !) unter anderen auch alle Poker-Varianten und sämtliche Kartenspiele, die nur in vom Bund konzessionierten Spielbanken angeboten werden dürfen. Typische Geschicklichkeitsspiele sind Tarock, Bridge, Schnapsen oder Schach.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen führt die Mehrzahl der in Österreich betriebenen Kartencasinos unzulässigerweise unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallende Glücksspiele in Form einer Ausspielung durch, weshalb seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Vielzahl von Anzeigen bei den zuständigen Strafbehörden eingebracht wurden und die entsprechenden Verfahren derzeit anhängig sind."

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