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Datum:   04.10.1999
Ressort:   Lokales
Autor:   dru.
Seite:   32

Tochter muss an Vater Unterhalt zahlen

Immer mehr Menschen sind auf Sozialhilfe angewiesen, auch solche, die zuvor in "gesicherten Verhältnissen" gelebt haben. Davon betroffen sind nicht selten die nächsten Angehörigen. Das musste auch Anja S. erfahren.

Da die Arbeitslosenhilfe ihres Vaters nicht zum Leben reicht, bezieht er ergänzend "Stütze". Überrascht war die junge Frau jedoch, als das zuständige Sozialamt sie für den Lebensunterhalt ihres Vaters heranziehen wollte. "Kann ich denn wirklich gezwungen werden, meinen Vater auszuhalten?", schrieb Anja S. dem Ombudsmann.

Auf seine Nachfrage hin bestätigte das zuständige Sozialamt, dass Verwandte ersten Grades, also Kinder für ihre Eltern und umgekehrt, grundsätzlich unterhaltspflichtig sind. Ob sie dieser Pflicht tatsächlich nachkommen müssen, hängt von ihrem Einkommen und den persönlichen Lebensumständen ab. Da Frau S. ledig ist und monatlich mehr als 3 500 Mark netto erhält, gilt sie als unterhaltsfähig und ist deshalb zum teilweisen Unterhalt verpflichtet.

Allerdings erlischt die Pflicht, wenn sich ein volljähriger Sozialhilfeempfänger weder ernsthaft um eine Beschäftigung bemüht noch bereit ist, jede zumutbare Arbeit anzunehmen . (dru.)

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18. Januar 2005
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