deutsche Version   English version Rudolf Heß
Selbstmord oder Mord?
  
 
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Rudolf Heß wurde am 17. August 1987 um 16.10 Uhr im englischen Militärhospital in Berlin offiziell für tot erklärt. Um die endgültige Todesursache zu klären, wurde am 19. August 1987 im Auftrag der vier Alliierten (die USA, GB, Frankreich und die damalige UdSSR) von dem englischen Pathologen Prof. Dr. James Cameron (nach Prof. Dr. James Cameron bei google.de suchen) eine gerichtsmedizinische Untersuchung durchgeführt (siehe Obduktionsbericht von Prof. Cameron). Da der Sohn von Rudolf Heß, Wolf Rüdiger Heß, schon am 18. August 1987 Zweifel am Selbstmord seines Vaters geäußert hatte, ließ er am 21. August 1987 - nach der Übergabe des Leichnams an die Familie - von dem deutschen Rechtsmediziner Prof. Wolfgang Spann vom Münchner Institut für Rechtsmedizin eine Nachobduktion vornehmen (siehe Obduktionsbefunde von Prof. Spann).
 
Ein Vergleich der Ergebnisse der beiden Obduktionen
Abschließende Erklärung der Alliierten
vom 17. September 1987
Eidesstattliche Erklärung Prof. Spann
vom 25. Januar 1995
Absatz 5, letzer Satz: "Dr. Cameron erklärte, daß nach seiner Meinung ersticken die Todesursache ist, bewirkt durch eine Kompression des Halses durch Hängen."

Und in der offiziellen Todesurkunde ist zu lesen:
Todesursache: "Ersticken wegen Kompression des Halses wegen Erhängen".
Punkt Nr. 15: "Abschließend sind wir der Meinung, daß die in der Sterbeurkunde niedergelegte Todesdiagnose keinesfalls gesichert ist. Obwohl wir mit Erstickung durch Zusammendrücken des Halses als Todesursache übereinstimmen, halten wir ein Erhängen als Todesursache für nicht bewiesen. Unsere Befunde sprechen vielmehr dafür, daß der Tod infolge Erdrosselns eingetreten ist."
 
Selbstmord oder Mord?
Als Todesursache wird von beiden Berichten übereinstimmend "Ersticken wegen Kompression des Halses" angegeben, nur die Ursache für das Zusammendrücken des Halses ist unterschiedlich. Worin genau besteht der Unterschied zwischen "Erhängen" und "Erdrosseln"? Hierzu schreibt Prof. Spann in seiner Eidesstattlichen Erklärung unter Punkt Nr. 9: "Die Gerichtsmedizin betrachtet den Verlauf der Strangfurche am Hals als klassischen Indikator für die Unterscheidung zwischen den Strangulierungsformen des Erhängens und Erdrosselns. Ein gerader waagrechter Verlauf der Zeichnung um den Hals gilt als charakteristisches Anzeichen von Erdrosseln. Im Falle des Erhängens dagegen verläuft die Zeichnung nach oben in Richtung des Festpunktes, an dem die Strangulierungsvorrichtung angebracht wurde, wobei die Spuren mehr oder weniger ausgeprägt zu diesem Punkt hin verlaufen können. ..."

Wie sieht der "Verlauf der Strangfurche am Hals" von Rudolf Heß nun aus? Im Obduktionsbericht von Prof. Cameron liest man dazu bei "Äussere Untersuchung": "Auf der linken Seite des Halses wurde ein feines linienförmiges Zeichen, ca. 3 inch (7.5 cm) lang und 0.75 cm breit, entdeckt, das besser sichtbar war, wenn die Leiche bei ultraviolettem Licht betrachtet wurde, ..." Prof. Spann hingegen schreibt über dieses Zeichen (Eidesstattlichen Erklärung, Punkt 7, 2. Satz): "Der mit Aufnahmen dokumentierte Befund im Bereich des Halses zeigt sowohl im Nacken als auch auf der Halsvorderseite eine in etwa waagrecht verlaufende Spur eines Abdruckes, wie sie in der Regel in Fällen von Gewaltausübung gegen den Hals mittels eines Strangwerkzeuges festzustellen ist". Die waagrecht um den Hals laufende Strangmarke ist auf den Obduktionsphotos deutlich zu erkennen! Und in Punkt Nr. 10 ist zu lesen: "Bei seiner Schlußfolgerung, daß der Tod durch Ersticken, bedingt durch Zusammendrücken des Halses durch Erhängen, verursacht wurde, scheint Professor Cameron versäumt zu haben, auch die andere Art der Strangulation, nämlich Erdrosseln, in Erwägung zu ziehen. Erdrosseln bedeutet definitionsgemäß Strangulation mit einer um den Hals gelegten Vorrichtung und aktives Zusammenziehen durch eine andere Person oder in sehr seltenen Fällen durch das Opfer selbst, während das durch das Strangulationswerkzeug bewirkte Zusammendrücken beim Erhängen passiv durch das eigene Körpergewicht des Opfers oder eines Teils von diesem herbeigeführt wird. Für diese Unterscheidung wäre eine Untersuchung des Verlaufs der Strangfurche notwendig gewesen. Auf den genauen Verlauf der Zeichnung wird im Bericht von Professor Cameron nicht eingegangen." Noch deutlicher wird Prof. Spann im Punkt Nr. 14 seiner eidesstattlichen Erklärung: "Aus den Photos in Anlage "WS4" ist zu ersehen, daß es sich eindeutig um keinen Fall von typischem Erhängen handelte. Am Nacken verläuft eine horizontale Zeichnung ohne jede Tendenz nach oben. Vor allem aber ist die Linie überhaupt nicht unterbrochen. Dies beweist, daß eine Strangulationsvorrichtung verwendet worden sein muß, und zwar nicht nur flüchtig, sondern lange genug, um diese Zeichnung zu verursachen. Es ist die Ausnahme, daß jemand sich selbst stranguliert, denn, wenn er bewußtlos wird, läßt seine Kraft nach und er läßt wieder los. Bei einem an der Oberfläche glatten Elektrokabel [Anmerkung: siehe Aufnahmen vom Tatort] ist zu erwarten, daß dieses beim Nachlassen den Zuges auseinander gleitet."

Es fällt auf, daß Prof. Cameron die wichtigen Strangmarken am Hals nur flüchtig betrachtet, während für Prof. Spann diese Marken der klare Hinweis für eine Erdrosselung sind. Kann es sein, daß diese Marken bei der 1. Obduktion am 19.08.1987, also zwei Tage nach dem Tod, nicht sichtbar waren? Die Antwort ist klar "Nein"! Dazu nochmal Prof. Spann (Eidesstattliche Erklärung, Punkt 10, Ende): "Wie jeder erfahrene Gerichtsmediziner weiß, werden einige durch Gewalteinwirkung herbeigeführte Hautveränderungen deutlicher sichtbar, je mehr Zeit nach dem Tod vergangen ist, was praktisch immer eine Frage des Austrocknens nach Verletzung der obersten Hautschicht ist, während in diesem Fall die Strangzeichnung - wie unsere Fotos belegen - auf Rotfärbung, d.h. Blutverdrängung oder - anders ausgedrückt Blutung zurückzuführen ist. Die Strangmarken am Hals von Rudolf Heß müssen deshalb bereits anläßlich der Obduktion von Prof. Cameron deutlich sichtbar gewesen sein."
 
Somit stellt sich die Frage, warum Prof Cameron in seinem Obduktionsbericht die Strangmarke am Hals nicht erwähnt - hat er sie übersehen oder einfach vergessen? Wie auch immer, eigentlich hätte die britische Regierung zu dem Obduktionsgutachten von Prof. Spann Stellung nehmen müssen, was sie nicht tat. Sie hält an dem Ergebnis der Obduktion von Prof. Cameron fest, trotz der hier aufgezeigten Widersprüche.
 
Das Obduktionsgutachten von Prof. Spann reicht nicht als Beweis für die Behauptung, daß Rudolf Heß ermordet wurde? Auch der langjährige zivile Krankenpfleger von Rudolf Heß, Abdallah Melaouhi, äußert in seiner eidesstattlichen Erklärung die Meinung, "daß Herr Hess keinen Selbstmord, wie behauptet, begangen haben kann." (Punkt Nr. 11 der eidesstattlichen Erklärung, vorletzter Satz). In Punkt 10 seiner Erklärung führt er aus: "... Angesichts seiner [Rudolf Heß] körperlichen Verfassung halte ich es nicht für möglich, daß Herr Hess in der später von den Alliierten bekanntgegebenen Weise Selbstmord begangen hat. Er besaß weder die Kraft noch die Beweglichkeit, um sich eine elektrische Schnur um den Hals zu legen, sie zu verknoten und sich entweder zu erhängen oder zu erdrosseln. ..." Die komplette eidesstattliche Erklärung von Herrn Melaouhi können Sie hier nachlesen.




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