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Staatspreis für Wissenschaftspublizistik

Die Ausschreibung des Österreichischen Staatspreises und des Förderungspreises für Wissenschaftspublizistik im Wortlaut

1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verleiht zur Förderung verantwortungsvoller Wissenschaftspublizistik alle zwei Jahre den Österreichischen Staatspreis für
Wissenschaftspublizistik sowie einen Förderungspreis für junge Wissenschaftspublizisten/innen (Höchstalter 30 Jahre).

Mit dem Staats- und Förderungspreis werden hervorragende Beiträge ausgezeichnet, die in allgemein verständlicher Weise und kompetent Themen zu Wissenschaft und Forschung aufgreifen und in der
Öffentlichkeit das Interesse und die Akzeptanz für Wissenschaft und Forschung wecken und vertiefen helfen.

2. Der Staatspreis ist mit S 70.000, der Förderungspreis mit S 30.000 dotiert. Die Preise werden ungeteilt verliehen. Sollte die Jury keine der eingereichten Arbeiten für eine Auszeichnung
vorschlagen, kann von der Preisverleihung Abstand genommen werden.

3. Eingereicht werden können nur Beiträge, die in einem österreichischen Medium publiziert oder gesendet wurden.

4. Einreichungen zum Österreichischen Staatspreis und zum Förderungspreis können ausschließlich durch eine Redaktion eines Mediums erfolgen.

5. Für die Bewerbung kommen nur Beiträge in Betracht, die in den jeweils beiden letzten Jahren publiziert oder gesendet wurden.

Bewerbungen sind unter Anschluss der zu prüfenden Unterlagen sowie eines Lebenslaufes des/der Autors/in in sechsfacher Ausfertigung bis spätestens 14. Februar 2000 an das Bundesministerium für
Wissenschaft und Verkehr, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, Bankgasse 1, 1014 Wien (Tel. 01/531 20/5 151 bzw. 51 53) zu richten.

Bei Hörfunk- bzw. Fernsehproduktionen sind neben einer schriftlichen Kurzfassung (in sechsfacher Ausfertigung) eine Audio- bzw. Videokassette beizulegen.

6. Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellte Jury. Die Mitglieder der Jury sind hinsichtlich der Beratung und Bewertung zu
Verschwiegenheit verpflichtet. Die Entscheidung der Jury wird unter Ausschluss des Rechtsweges getroffen. Die Preisträger und die Namen der Juroren werden anlässlich der Preisverleihung verlautbart.

7. Bisherige Staatspreisträger/innen sind von einer neuerlichen Bewerbung ausgeschlossen.

8. Die Jury kann auch nach eigenem Ermessen Persönlichkeiten bzw. Institutionen, die auf dem Gebiete der Wissenschaftspublizistik besondere Leistungen erbracht haben, als Preisträger vorschlagen.

9. Die Preise werden in feierlicher Form durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr überreicht.

Freitag, 10. Dezember 1999

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