Die Zuständigkeit des Bundes beschränkt sich auf den Sprachgebrauch innerhalb der Bundesverwaltung und im Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern sowie auf seine Förderstätigkeit zugunsten des Rätoromanischen, des Italienischen und der mehrsprachigen Kantone. Zusammen mit den Kantonen obliegt es dem Bund, die Verständigung und den Austausch zwischen den Sprachgemeinschaften zu fördern.
Die sprachpolitischen und sprachrechtlichen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 4 (Landessprachen), 18 (Sprachenfreiheit) und 70 (Sprachen) der Bundesverfassung. Die Umsetzung der Regelungen und Förderbestimmungen von Art. 70 BV (Absätze 1-5) obliegt je nach Zuständigkeit dem Bund und den Kantonen. Bezüglich Artikel 70 Absatz 3 besteht eine Parallelkompetenz von Bund und Kantonen.
Gemäss Art. 70 Absatz 2 BV bestimmen die Kantone ihre Amts- und Unterrichtssprachen.
Die ch Stiftung stellt die nationale Austauschagentur.
Zuletzt aktualisiert am: 15.04.2006