Das Spätmittelalter: Beschlüsse des Hansetags zu Lübeck (1358)

E. Frauenknecht, Repetitorium: Das Spätmittelalter (1250-1500)

Handel und Wirtschaftsformen im späten Mittelalter: Das Beispiel der Hanse

Beschlüsse des Hansetags zu Lübeck (1358)

(Übersetzung aus: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 2: Spätmittelalter 1250 - 1495, hg. von Jean-Marie Moeglin und Rainer A. Müller (2000) Nr. 27.1 S. 230 f.)



Wir haben das Folgende beschlossen, weil der Kaufmannschaft der deutschen Hanse in Flandern mancherlei Unrechtund Hinderung geschehen ist:

Jede Stadt soll dafür sorgen und einstehen, daß keiner ihrer Bürger oder deren Genossen oder sonst irgend jemand von der Hanse näher an Brügge in Flandern heransegelt als bis an die Maas, auch soll er das Gut, das er heranführt, an keinen Flamen und weder nach Mecheln noch nach Antorf verkaufen, auch an keinen, von dem er weiß, daß er es den Flamen, denen von Mecheln oder von Antorf bringt. Auch sollen sie von keinem Hafen aus irgendwelches Gut über Land in die drei genannten Orte senden. Käme ein Schiffer in großer Not wegen Wind und Wetter in einen Hafen westlich der Maas, so darf er seine Ware dort nicht ausschiffen oder verkaufen, sondern soll sich beeilen, so sehr er kann, daß er wieder zur Maas oder zu einem Hafen östlich der Maas zurücksegelt.

[...]

Kommt ein nichthansischer Kaufmann zu Lande oder zu Wasser in eine Hansestadt und will dort flandrische, Mechler oder Antorfer Tuche verkaufen, so soll ihm diese niemand abnehmen, sondern er soll sie wieder fortführen; dafür sollen die sorgen, denen die Stadt oder der Hafen gehört, wo jener hingekommen ist.

[...]

Auch haben wir festgesetzt, daß alle deutschen Kaufleute der Hanse zwischen jetzt und dem 1. Mai 1358 Flandern, Mecheln und Antorf räumen und von dannen ziehen sollen und so lange fortbleiben, bis wir es sie einträchtig wissen lassen. Auch soll niemand seine Waren seinem Wirte übergeben ohne irgendwelche Arglist, es sei denn, daß er ihm Geld schuldet, das er an dem Tag noch nicht zahlen kann.
       Handelt ein Mann der deutschen Hanse gegen dieses Gesetz, flüchtet in eine andere Hansestadt, wird dort ergriffen und schuldig befunden, so soll ihm dort kein Geleit gegeben werden, sondern die Stadt soll über ihn richten und er alles Gut, was er mitgebracht hat, oder dessen Wert verlieren, und das soll man an die Stadt zahlen, deren Bürger er ist.
Wollte sich eine Hansestadt freventlich von diesem Gesetz ausschließen und weigert sie sich, es zu halten, so soll sie ewiglich aus der Hanse ausgestoßen sein und am Recht der Deutschen keinen Anteil haben.