Das Spätmittelalter: Kaiser und Kurfuersten im Verbund: Das Rhenser Weistum und das Kaisergesetz Licet iuris von 1338

E. Frauenknecht, Repetitorium: Das Spätmittelalter (1250-1500)

Königtum, Reich und Territorien: Ereignisgeschichte II

Kaiser und Kurfürsten im Verbund: Das Rhenser Weistum und das Kaisergesetz Licet iuris von 1338


a) Rhenser Weistum vom 16.Juli 1338

(Übersetzung aus: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 2: Spätmittelalter 1250 - 1495, hg. von Jean-Marie Moeglin und Rainer A. Müller (2000) Nr. 17 S. 149 f.)

Lateinische Version gibt es auf den Erlanger Historikerseiten



Wir, von Gottes Gnaden, Heinrich, Embischof von Mainz, Walram, Erzbischof von Köln, Balduin, Erzbischof von Trier, Rudolf, Ruprechts Bruder, Stephan, Ruprecht der Jüngere, Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von Bayern, Rudolf, Herzog von Sachsen, und Ludwig, Markgraf von Brandenburg, tun allen Menschen, die diesen Brief sehen oder lesen hören, kund,
[...]
Durch dieses gegenwärtige öffentliche Instrument soll allen, kundgetan werden, was im. Jahre 1338 am 16. Juli in der 7. Stunde ... im Obstgarten bei Rense am Rhein ... die Kurfürsten ... [es folgen ihre Namen] feststellend verkündet haben:

1. Nach Recht und seit alters bewährter Gewohnheit des Reiches bedarf einer, der von den Kurfürsten des Reiches oder, selbst bei Unstimmigkeit, von der Mehrheit derselben zum römischen König gewählt ist, keiner Nomination, Approbation, Konfirmation, Zustimmung oder Autorität des apostolischen Stuhles für die Verwaltung der Güter und Rechtes des Reiches oder für die Annahme des Königstitels
2. Der Geweihte muß darum nicht notwendig den Papst angehen.
3. Vielmehr ist es seit unvordenklichen Zeiten so gehalten, behauptet und befolgt worden, daß die von den Kurfürsten einmütig oder, wie oben gesagt, von der Mehrheit Gewählten den Königstitel angenommen und die Güter und Rechte des Reiches verwaltet haben und daß sie es nach Recht und Gewohnheit erlaubterweise tun konnten und können, ohne Approbation und Erlaubnis des genannten apostolischen Stuhles dafür zu erhalten oder zu besitzen ... Danach fragten die Kurfürsten die anwesenden Getreuen und Vasallen des Reiches unter ihnen dem Reich geleisteten Eiden einzeln, was sie von den beratenen, festgesetzten und verkündeten Reichsrechten und Gewohnheiten hielten. Sie stimmten alle zusammen und jeder einzeln mit denselben oder ähnlichen Worten in Verkündigung, Weisung und Festsetzung endgültig dem zu, wonach der Sinn der Kurfürsten gestanden hatte.

  

a) Das Gesetz Licet iuris vom 6. August 1338

(Übersetzung aus: Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung, Band 2: Spätmittelalter 1250 - 1495, hg. von Jean-Marie Moeglin und Rainer A. Müller (2000) Nr. 17 S. 151 f.)

Lateinische Version gibt es auf den Erlanger Historikerseiten



Und doch haben einige - von Geiz und Ehrgeiz verblendet, zwar das rechte Verständnis der HI. Schrift beanspruchend, aber vom Pfad des rechten Sinnes abweichend - ... lügnerisch und fälschlich behauptet, daß die kaiserliche Würde und Gewalt vom Papst stamme und daß der zum Kaiser Gewählte kraft der Wahl weder wahrer Kaiser noch König sei, solange er nicht vom Papst oder Apostolischen Stuhl konfirmiert, approbiert und bekräftigt sei. Und durch solche verkehrten Behauptungen und pestbringenden Dogmen erregt der Teufel Streitigkeiten, verursacht Hader, bereitet Kampf und Aufruhr. Um solches Übel zu vermeiden, erklären wir daher mit Rat und Zustimmung der Kurfürsten und anderer Fürsten des Reiches:
(1) die kaiserliche Würde und Gewalt ist unmittelbar von Gott allein:
(2) nach Recht und seit alters bewährter Gewohnheit des Reiches ist einer, der von den Kurfürsten des Reiches einmütig oder mit ihrer Mehrheit zum Kaiser oder zum König gewählt ist, sofort durch die Wahl allein wahrer König und als Römischer Kaiser zu rechnen und zu nennen, und ihm gebührt von allen dem Imperium Untertanen Gehorsam;
(3) er hat die volle Gewalt, die Güter und Rechte des Reiches zu verwalten und alles übrige zu tun, was dem wahren Kaiser zukommt, und er bedarf dazu weder des Papstes noch des Apostolischen Stuhles noch irgendeines anderen Approbation, Konfirmation, Autorität oder Zustimmung. Deswegen bestimmen wir durch dieses für ewig geltende Gesetz, daß der einmütig oder durch Mehrheit der Kurfürsten zurn Kaiser Gewählte durch diese Wahl allein von allen als wahrer und rechtmäßiger Kaiser gerechnet und gehalten werde,...