Das '''Ermittlungsverfahren''' (EV) oder Vorverfahren ist Ausgangspunkt jedes Bußgeld- und Strafverfahrens. Das EV führt eine Ermittlungsbehörde, die meistens die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft ist. Als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" führt die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung ihrer so genannten Ermittlungspersonen Untersuchungen hinsichtlich (mutmaßlicher) Ordnungswidrigkeiten und Straftaten durch. In der Praxis werden die Ermittlungen ganz überwiegend durch die Polizei geführt. Die Ermittlungen müssen nach dem Legalitätsprinzip aufgrund von Anzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets aufgenommen werden (sog. Anfangsverdacht). Die Polizei hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht zur Einleitung von Ermittlungen. Die Ermittlungsbehörden müssen in Deutschland auch alle entlastenden Tatsachen erforschen. Bei der Erforschung der be- und entlastenden Tatsachen sind sie an das Freibeweisverfahren gebunden. Bei überörtlicher und massierter Begehung von Straftaten wird das EV zentralisiert von einer Staatsanwaltschaft geführt (sogenanntes „Sammelverfahren“). Wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, obliegt es allein der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Wird Anklage erhoben oder der Strafbefehl beantragt, tritt das Strafverfahren in das Zwischenverfahren beim jeweiligen Gericht ein. ==Siehe auch== *Ermittlung_(Strafverfahrensrecht) ==Weblinks== *http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/Rat-4.html {{Wikinews|Kategorie:Ermittlungsverfahren|Ermittlungsverfahren}} {{Rechtshinweis}} Kategorie:Strafverfahrensrecht Kategorie:Ordnungswidrigkeitenrecht