Programmanforderungen

Auch der private Rundfunk muss bestimmte Programmanforderungen erfüllen und die Bestimmungen zum Jugendschutz einhalten. Geregelt ist, welche Sendungen verboten sind und welche zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erst nach 22:00 bzw. 23:00 Uhr gesendet werden dürfen. Für die bundesweit einheitliche Anwendung ist hier die "Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm" der Landesmedienanstalten zuständig.

Menschenwürde und Jugendschutz
Die Bestimmungen zum Jugendschutz sind für öffentlich-rechtliche und private Veranstalter gleich. Für bundesweite Veranstalter sind diese Grundsätze im Rundfunkstaatsvertrag der Länder festgelegt worden. Für regionale Anbieter enthält der Medienstaatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg inhaltlich weitgehend übereinstimmende Regelungen. Geregelt ist, was nicht gesendet werden darf (u. a. Gewaltverherrlichung oder -verharmlosung, Darstellungen in einer die Menschenwürde verletzenden Art, Kriegsverherrlichungen, Pornographie und Sendungen, die Kinder oder Jugendliche offensichtlich schwer gefährden) und was erst spät abends nach 22.00 Uhr bzw 23.00 Uhr gesendet werden darf. Zur Sicherung einer bundeseinheitlichen Bewertung ist die von allen Landesmedienanstalten getragene "
Gemeinsame Stelle Jugendschutz und Programm" zuständig. Sie hat gemeinsame Jugendschutzrichtlinien erlassen.

Seit Dezember 2000 müssen Filme in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 zudem optisch oder akustisch gekennzeichnet sein, wenn sie für Zuschauer unter 16 bzw. 18 Jahren nicht geeignet sind.

Werberichtlinien
Neben den jugendschutzrelevanten Prüfungen kommt in der Arbeit der mabb auch der Kontrolle der Einhaltung von Werberegeln eine besondere Bedeutung zu.

Die privaten Programmveranstalter finanzieren sich fast ausschließlich durch Werbung. Im Interesse der Zuschauer und Zuhörer gibt es exakte Vorgaben für den zeitlichen Umfang und die Platzierung von Werbung, für die Trennung zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten sowie Sponsoring. Diese Richtlinien wurden von den 15 Landesmedienanstalten gemeinsam auf Basis der Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages erlassen. Für eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen sorgt die Zusammenarbeit der Medienanstalten im Arbeitskreis Werbung der "Gemeinsame Stelle Werbung, Recht, Europa und Verwaltung".

Die Werbe- und Jugendschutzrichtlinien finden Sie hier.

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