Auch wenn die Bahn streikt, müssen Arbeitnehmer rechtzeitig am Arbeitsplatz sein. Anderenfalls droht eine Abmahnung. Darauf wies der Deutsche Anwaltsverein am Dienstag in Berlin hin.
Würden Streiks in den Medien angekündigt, müssten Arbeitnehmer zumutbare Vorkehrungen treffen, um nicht zu spät zur Arbeit zu kommen. "Besonders wichtig ist aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, zum Beispiel über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren" rät Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstandsmitglied des Anwaltvereins.
Kommt ein Arbeitnehmer wegen des Bahnstreiks zu spät, erhält er für die ausgefallene Zeit keinen Lohn. Hier gelte der Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Geld." Meistens ließen sich durch Streik bedingte Ausfälle von Arbeitszeiten aber ausgleichen, nachdem man dies mit dem Arbeitgeber abgesprochen hat.
Nimmt der Arbeitnehmer ein Taxi, kann er wegen höherer Gewalt gegen die Bahn keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. Auch vom Arbeitgeber kann er nicht verlangen, dass ihm dieser die zusätzlichen Kosten ersetzt.
dpa, 10.07.2007
© 2007 Financial Times Deutschland, © Illustration: volkswagen
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