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Fragen und Antworten für
Hersteller und Importeure
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1. |
Sind die Entsorgungskostenbeiträge für
alle Nutzer (Hersteller/Importeure) gleich? |
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Ja. Das Gemeinsame Rücknahmesystem
steht allen Batterieherstellern und -importeuren zu gleichen Bedingungen
zur Verfügung. Dies ist eine Vorgabe der Batterieverordnung.
Die Liste
für Entsorgungskostenbeiträge ist untergliedert nach
Gewichtskategorien, Systemen und Batterietypen. Die darin aufgelisteten
Beiträge sind für alle Nutzer gleich. Rabatte und Skonti
werden nicht gewährt.
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2. |
Wer erlangt Kenntnis über
meine Absatzmengen? |
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Der Nutzervertrag regelt,
dass nur der Treuhänder von GRS Batterien (KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft
in Bielefeld) Kenntnis von den von jedem Nutzer in Verkehr gebrachten
Batteriemengen erhält. GRS Batterien erhält die von der
Gesamtheit der Nutzer abgesetzten Mengen und Gewichte ausschließlich
in zusammengefasster Form. Damit ist die Vertraulichkeit dieser
Daten gewährleistet.
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3. |
Welche Aufgaben nimmt mir GRS Batterien ab? |
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Das Gemeinsame Rücknahmesystem
Batterien übernimmt die in der Batterieverordnung beschriebene
Verpflichtung der Hersteller und Importeure, die verbrauchten Batterien
unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes zu verwerten und nichtverwertbare Batterien
zu beseitigen. GRS Batterien stellt zu diesem Zweck geeignete Behälter
zur Verfügung und organisiert die Entsorgungsleistung wie
Logistik, Rücknahme, Transport, Sortierung und Verwertung
bzw. Beseitigung. Diese Leistungen werden alle drei Jahre in Form
einer Ausschreibung vergeben. Außerdem dokumentiert GRS Batterien
die obigen Leistungen jährlich gegenüber den zuständigen
Landesbehörden (Erfolgskontrolle).
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4. |
Wie kann ich als Hersteller/Importeur die Entsorgungspflichten
für Gerätebatterien aus der Batterieverordnung erfüllen?
Welche Vertragsunterlagen sind notwendig? |
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Sie können einen Nutzervertrag mit
GRS Batterien abschließen. Auf dieser Website stehen der
Nutzervertrag, die zugehörigen Allgemeinen Vertragsbedingungen
und die Liste
für Entsorgungskostenbeiträge als pdf-Dokument
zum Download bereit. Bitte schicken Sie diesen Vertrag unterschrieben
an die Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, Heidenkampsweg
44, 20097 Hamburg. Nachdem der Nutzervertrag von beiden Seiten
unterschrieben ist, erhält der Treuhänder (KPMG Deutsche
Treuhand Gesellschaft, Bielefeld) eine Kopie dieses Vertrags, damit
er sich direkt mit Ihnen wegen der notwendigen Meldungen und der
Rechnungsstellung in Verbindung setzen kann.
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5. |
Für welche Batterien ist ein Entgelt zu entrichten? |
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Die Liste
für Entsorgungskostenbeiträge ist differenziert nach Gewichtsklassen,
Typengruppen und den Batteriesystemen (z.B. Alkali-Mangan oder
Nickel-Cadmium). Bei Batterien, die schwerer als 1 kg sind, wird
der Entsorgungskostenbeitrag exakt auf das jeweilige Gewicht
der Batterie bezogen. Grundlage für die Berechnung des Entgeltes
ist die Stückzahl der in Deutschland erstmals in Verkehr
gebrachten Batterien. Damit sind alle Kosten abgegolten. Batterien,
die exportiert werden, unterliegen nicht der Meldepflicht an
GRS Batterien.
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6. |
Wie werden Batterien abgerechnet, deren Stückgewicht
größer ist als 1 kg? |
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Sofern es sich um Gerätebatterien
handelt, wird auf Basis der Liste
für Entsorgungskostenbeiträge pro kg abgerechnet.
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7. |
Welche Batterien nimmt GRS Batterien zurück? |
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GRS Batterien nimmt alle „Geräte"-Batterien
und -Akkus zurück. Diese dürfen allerdings nicht schwerer
sein als 4 kg/Stück und keine „freien" Flüssigkeiten
(flüssiger Elektrolyt) enthalten.
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8. |
Müssen die Batterien mit dem Logo von
GRS Batterien gekennzeichnet werden? |
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Nein. Eine Kennzeichnung der Batterien
bzw. der Verpackungen mit unserem Logo ist nicht vorgeschrieben.
Sofern Sie das Logo für Ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden
möchten, stellen wir es Ihnen selbstverständlich gern
zur Verfügung. Sollten Sie Batterien bzw. batteriebetriebene
Geräte auch im Versandhandel (z.B. über Internet) vertreiben,
beachten Sie bitte auch die Hinweispflicht beim Verkauf an den
Endverbraucher nach §12
Batterieverordnung.
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9. |
Bestehen sonstige Kennzeichnungspflichten für
Batterien? Muss zum Beispiel das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
auf die Batterie? Wann muss die Batterie mit dem chemischen Symbol
(Hg, Pb, Cd) gekennzeichnet werden? |
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Zurzeit müssen nur schadstoffhaltige
Batterien (nach Quecksilber-, Blei- oder Cadmium-Gehalt §2(1)
BattV) mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
UND dem chemischen Kürzel des jeweiligen Schwermetalls gekennzeichnet
werden. Hier wird es im Zuge der kommenden neuen EU-Batterierichtlinie
und der damit einhergehenden Novellierung der Batterieverordnung
zu Änderungen kommen (z.B. Kennzeichnungspflicht für
alle Batterien mit der durchgestrichenen Mülltonne). Die Kennzeichnung
der Batterie ist unabhängig von der Kennzeichnung des Geräts
nach Elektroaltgerätegesetz. Über die Kennzeichnungspflichten
nach BattV und EAG hat GRS Batterien einen Herstellerleitfaden herausgegeben.
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10. |
Dürfen Batterien in Geräte fest eingebaut
sein? |
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Zurzeit dürfen Batterien nur fest
eingebaut sein, wenn sie schadstofffrei sind. Für fest eingebaute
schadstoffhaltige Batterien gibt es jedoch Ausnahmen, z.B. wenn
der Festeinbau aus Gründen der Datensicherheit oder des Verbraucherschutzes
erforderlich ist. Hier wird es wahrscheinlich im Zuge der Novellierung
der Batterieverordnung zu Änderungen kommen.
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11. |
Ich bringe Geräte mit Batterien in Verkehr.
Muss ich auch in Geräte eingebaute Batterien an GRS Batterien
melden?
Gilt das auch, wenn ich das Gerät bei der Stiftung EAR gemeldet
habe? |
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Die Rücknahmeverpflichtung für
die Batterie nach der Batterieverordnung gilt unabhängig von
der Rücknahmeverpflichtung für das Gerät nach dem
Elektroaltgerätegesetz. Das heißt, die Batterien müssen
an GRS Batterien gemeldet werden, auch wenn es für das Gerät
eine andere Rücknahmeverpflichtung gibt. GRS Batterien nimmt
die bei den Zerlegezentren ausgebauten Batterien zurück und
entsorgt diese. Über den Umgang mit in Geräten eingebauten
Batterien hat GRS Batterien einen Herstellerleitfaden herausgegeben.
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12. |
Gilt die ROHS und die darin erwähnten
Stoffverbote auch für die Batterie? |
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Nein. Die ROHS (Richtlinie
2002/95/EG des europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten)
bezieht sich auf das Gerät, nicht auf die Batterie.
Die Klarstellung, dass das Schwermetallverbot der RoHS-Richtlinie
nicht für Batterien gilt, finden Sie im Dokument "FAQ
on RoHS and WEEE" auf Seite 11 unter Nr. 1.9.
Hier heißt es:
“The RoHS Directive restricts the use of heavy metals in
electrical and electronic equipment, but does not apply to batteries."
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13. |
Wann gilt die Batterieverordnung, wann gilt
das Elektroaltgerätegesetz? |
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Grundsätzlich gelten beide Vorschriften
(Batterieverordnung und Elektroaltgerätegesetz) gleichermaßen
und unabhängig voneinander. In der Regel bezieht sich die
Batterieverordnung auf die Batterie und das Elektroaltgerätegesetz
auf das Gerät. Über den Geltungsbereich
von in Geräten eingebauten Batterien hat GRS Batterien einen
Herstellerleitfaden herausgegeben.
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14. |
Zahlt man für die Entsorgung der Batterien
doppelt (an GRS Batterien und an die Stiftung EAR)? |
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Nein, denn GRS holt die aus den Geräten
ausgebauten Batterien/Akkus ab, sortiert und entsorgt diese. Sie
sollten dies bei der Vergabe der Aufträge an Dienstleistungsunternehmen
im Rahmen des Elektro-G berücksichtigen.
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