Stiftung Gemeinsames Ruecknahmesystem Batterien (GRS Batterien)
 
 
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Die rechtlichen Grundlagen

Hier finden Sie Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Batterierücknahme in Deutschland.

Bitte klicken Sie für weitere Details links auf der Navigationsleiste auf die Rubriken "Entsorgung", "Lagerung" oder "Transport".

Möchten Sie Informationen über die Batterierücknahme in anderen EU-Ländern, klicken Sie bitte hier: http://www.epbaeurope.net

 

Batterierichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 26. September wurde die neue EU-Richtlinie verkündet. Sie bestimmt, dass zukünftig EU-weit alle Altbatterien und -akkus getrennt vom Hausmüll gesammelt und verwertet werden. Die deutsche Batterieverordnung ist nun bis spätestens 26. September 2008 an die Regelung der EU-Richtlinie anzupassen.

Details zum Inhalt der Richtlinie erhalten Sie beim Europäischen Parlament.

 

Wer ist wozu verpflichtet?

Seit Inkrafttreten der Batterieverordnung sind Hersteller und Importeure für die fachgerechte Entsorgung der Batterien verantwortlich, die sie in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Verbraucher dürfen ihre verbrauchten Batterien nicht mehr in den Hausmüll werfen, sondern müssen sie zurückbringen. Händler sind verpflichtet, verbrauchte Batterien zurückzunehmen, unabhängig davon, ob sie in ihrem Geschäft gekauft worden sind. Für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entfällt die Beseitigungs- und Verwertungspflicht verbrauchter Batterien. Nach wie vor müssen sie diese jedoch annehmen.

GRS Batterien gewährleistet Herstellern und Importeuren eine einheitliche und flächendeckende Batterieentsorgung. Außerdem übernimmt GRS Batterien die Dokumentation gegenüber den Kontrollbehörden.

 

Gilt WEEE und ROHS auch für Batterien?

Die Klarstellung, dass das Schwermetallverbot der RoHS-Richtlinie nicht für Batterien gilt, finden Sie im Dokument "FAQ on RoHS and WEEE" auf Seite 11 unter Nr. 1.9.
Hier heißt es:
„The RoHS Directive restricts the use of heavy metals in electrical and electronic equipment, but does not apply to batteries."

 

Europäisches Parlament nimmt Batterierichtlinie an

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben nach zweijähriger Verhandlung eine Richtlinie angenommen, auf deren Grundlage es ab 2008 EU-weit Systeme zur Sammlung von Altbatterien und -akkumulatoren geben soll. In der Praxis bedeutet das, dass sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie 25 Prozent und nach 10 Jahren 45 Prozent der Altbatterien und -akkus "möglichst weitgehend getrennt gesammelt" werden müssen. Als Mindestziele für das Recycling wurden Quoten zwischen 50 und 75 Prozent des Gewichts der Sammelmenge festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Details zum Inhalt der Richtlinie erhalten Sie beim Europäischen Parlament.

 

Am 2. Mai hat der Vermittlungsausschuss nun einen Kompromiss zur neuen Batterierichtlinie gefunden.

Wahrscheinlich wird die Richtlinie Ende des 3.Quartals im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Dann haben alle EU-Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit, diese in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Die Richtlinie enthält Kernaussagen zur Kennzeichnung. Registrierungs- und Hinweispflichten, Produktverbote und konkrete Sammel- und Verwertungsziele. Details finden beim Fachverband Batterien (in deutsch) unter www.zvei.org oder bei der EPBA (in englisch) unter www.epbaeurope.net/

 

Europäisches Parlament beschließt Änderungen zur Novelle der EU-Batterierichtlinie

Die Novelle der EU-Batterierichtlinie hat in zweiter Lesung das EU-Parlament passiert. Sie enthält folgende Eckpunkte:

Stoffverbote
In Gerätebatterien dürfen maximal 20 ppm Cadmium enthalten sein; ausgenommen sind davon zunächst Notleuchten, Alarmsysteme und medizinische Geräte sowie schnurlose Werkzeuge. Diese Ausnahmeregelung soll nach vier Jahren überprüft werden. Für Blei ist kein Grenzwert vorgesehen, der Grenzwert für Quecksilber wird sich nicht ändern (5 ppm für Alkali-Mangan-Batterien, 2 Prozent für Knopfzellen).

Sammelquote
Die Sammelquote für Gerätebatterien soll vier Jahre nach der Umsetzung in deutsches Recht (also voraussichtlich 2012) mindestens 25 Prozent betragen und nach acht Jahren (das heißt voraussichtlich 2016) mindestens 45 Prozent.

Verwertung
Alle gesammelten Batterien müssen der Verwertung zugeführt werden. Die Mindest-Verwertungseffizienz soll für NiCd-Batterien 75 Prozent und für Blei-Batterien 65 Prozent betragen, für alle anderen Batterien, abhängig von der noch ausstehenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses, entweder 55 Prozent oder 50 Prozent.

Registrierungspflicht
Für Batteriehersteller und -importeure wird es eine Registrierungspflicht geben.

Kennzeichnungspflicht
Alle Batterien sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonnen sowie gegebenenfalls mit dem entsprechenden chemischen Symbol zu versehen. Möglicherweise ergibt die weitere Verhandlung, dass auch Angaben zur Kapazität oder ein Verbraucherhinweis verpflichtend werden.

Da sich der EU-Rat und das Parlament in einigen Punkten noch nicht einig sind, befindet sich die Richtlinie eben wegen dieser Aspekte zurzeit im Vermittlungsausschuss. Strittig sind die Einbindung des Handels in die Sammlung, Ausnahmen für Kleinfirmen bei der Registrierungspflicht (Deminimis-Regelung), ob die Mindestverwertungseffizienz auf 50 Prozent oder 55 Prozent festgelegt wird und ob auch die Batteriekapazität unter die Kennzeichnungspflicht fallen soll. Ein Beschluss des Vermittlungsausschusses wird für April/Mai 2006 erwartet. Die Richtlinie dürfte dann im Juni/Juli in Kraft treten. Anschließend muss die EU-Richtlinie innerhalb einer Frist von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden. In einigen Punkten kann die Bundesregierung dann von der Richtlinie abweichende Regelungen festlegen.

 

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Übersicht der Pflichten
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(Stand 01/02/2003)

 



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Stand 09/10/2006