Die rechtlichen Grundlagen
Hier finden Sie Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen
der Batterierücknahme in Deutschland.
Bitte klicken Sie für weitere Details links auf der Navigationsleiste
auf die Rubriken "Entsorgung", "Lagerung" oder "Transport".
Möchten Sie Informationen über die Batterierücknahme
in anderen EU-Ländern, klicken Sie bitte hier: http://www.epbaeurope.net
Batterierichtlinie
im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Am 26. September wurde die neue EU-Richtlinie verkündet. Sie bestimmt,
dass zukünftig EU-weit alle Altbatterien und -akkus getrennt vom
Hausmüll gesammelt und verwertet werden. Die deutsche Batterieverordnung
ist nun bis spätestens 26. September 2008 an die Regelung der EU-Richtlinie
anzupassen.
Details zum Inhalt der Richtlinie erhalten Sie beim Europäischen
Parlament.
Wer ist wozu verpflichtet?
Seit Inkrafttreten der Batterieverordnung sind Hersteller und Importeure
für die fachgerechte Entsorgung der Batterien verantwortlich, die
sie in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Verbraucher dürfen
ihre verbrauchten Batterien nicht mehr in den Hausmüll werfen, sondern
müssen sie zurückbringen. Händler sind verpflichtet, verbrauchte
Batterien zurückzunehmen, unabhängig davon, ob sie in ihrem
Geschäft gekauft worden sind. Für die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger entfällt die Beseitigungs- und Verwertungspflicht
verbrauchter Batterien. Nach wie vor müssen sie diese jedoch annehmen.
GRS Batterien gewährleistet Herstellern und Importeuren eine einheitliche
und flächendeckende Batterieentsorgung. Außerdem übernimmt
GRS Batterien die Dokumentation gegenüber den Kontrollbehörden.
Gilt WEEE und ROHS auch für Batterien?
Die Klarstellung, dass das Schwermetallverbot der RoHS-Richtlinie nicht
für Batterien gilt, finden Sie im Dokument "FAQ
on RoHS and WEEE" auf Seite 11 unter Nr. 1.9.
Hier heißt
es:
„The RoHS Directive restricts the use of heavy metals in electrical and
electronic equipment, but does not apply to batteries."
Europäisches Parlament nimmt Batterierichtlinie an
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben nach zweijähriger
Verhandlung eine Richtlinie angenommen, auf deren Grundlage es ab 2008
EU-weit Systeme zur Sammlung von Altbatterien und -akkumulatoren geben
soll. In der Praxis bedeutet das, dass sechs Jahre nach Inkrafttreten
der Richtlinie 25 Prozent und nach 10 Jahren 45 Prozent der Altbatterien
und -akkus "möglichst weitgehend getrennt gesammelt" werden
müssen. Als Mindestziele für das Recycling wurden Quoten zwischen
50 und 75 Prozent des Gewichts der Sammelmenge festgelegt. Die Mitgliedstaaten
haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Weitere Details zum Inhalt der Richtlinie erhalten Sie beim Europäischen
Parlament.
Am 2. Mai hat der Vermittlungsausschuss nun einen Kompromiss zur neuen
Batterierichtlinie gefunden.
Wahrscheinlich wird die Richtlinie Ende des 3.Quartals im EU-Amtsblatt
veröffentlicht. Dann haben alle EU-Mitgliedsstaaten 24 Monate Zeit,
diese in das jeweilige nationale Recht umzusetzen. Die Richtlinie enthält
Kernaussagen zur Kennzeichnung. Registrierungs- und Hinweispflichten,
Produktverbote und konkrete Sammel- und Verwertungsziele. Details finden
beim Fachverband Batterien (in deutsch) unter www.zvei.org oder
bei der EPBA (in englisch) unter www.epbaeurope.net/
Europäisches Parlament beschließt Änderungen
zur Novelle der EU-Batterierichtlinie
Die Novelle der EU-Batterierichtlinie hat in zweiter Lesung das EU-Parlament
passiert. Sie enthält folgende Eckpunkte:
Stoffverbote
In Gerätebatterien dürfen maximal 20 ppm Cadmium enthalten
sein; ausgenommen sind davon zunächst Notleuchten, Alarmsysteme
und medizinische Geräte sowie schnurlose Werkzeuge. Diese Ausnahmeregelung
soll nach vier Jahren überprüft werden. Für Blei ist kein
Grenzwert vorgesehen, der Grenzwert für Quecksilber wird sich nicht ändern
(5 ppm für Alkali-Mangan-Batterien, 2 Prozent für Knopfzellen).
Sammelquote
Die Sammelquote für Gerätebatterien soll vier Jahre nach der
Umsetzung in deutsches Recht (also voraussichtlich 2012) mindestens 25
Prozent betragen und nach acht Jahren (das heißt voraussichtlich
2016) mindestens 45 Prozent.
Verwertung
Alle gesammelten Batterien müssen der Verwertung zugeführt
werden. Die Mindest-Verwertungseffizienz soll für NiCd-Batterien
75 Prozent und für Blei-Batterien 65 Prozent betragen, für
alle anderen Batterien, abhängig von der noch ausstehenden Entscheidung
des Vermittlungsausschusses, entweder 55 Prozent oder 50 Prozent.
Registrierungspflicht
Für Batteriehersteller und -importeure wird es eine Registrierungspflicht
geben.
Kennzeichnungspflicht
Alle Batterien sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonnen
sowie gegebenenfalls mit dem entsprechenden chemischen Symbol zu versehen.
Möglicherweise ergibt die weitere Verhandlung, dass auch Angaben
zur Kapazität oder ein Verbraucherhinweis verpflichtend werden.
Da sich der EU-Rat und das Parlament in einigen Punkten noch nicht einig
sind, befindet sich die Richtlinie eben wegen dieser Aspekte zurzeit
im Vermittlungsausschuss. Strittig sind die Einbindung des Handels in
die Sammlung, Ausnahmen für Kleinfirmen bei der Registrierungspflicht
(Deminimis-Regelung), ob die Mindestverwertungseffizienz auf 50 Prozent
oder 55 Prozent festgelegt wird und ob auch die Batteriekapazität
unter die Kennzeichnungspflicht fallen soll. Ein Beschluss des Vermittlungsausschusses
wird für April/Mai 2006 erwartet. Die Richtlinie dürfte dann
im Juni/Juli in Kraft treten. Anschließend muss die EU-Richtlinie
innerhalb einer Frist von 24 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.
In einigen Punkten kann die Bundesregierung dann von der Richtlinie abweichende
Regelungen festlegen.
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