Lagerung
Bundesimmissionsschutzgesetz -
Genehmigung für Batteriegemische
Gerätebatteriegemische sind in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) der Nummer 20 01 33 zugeordnet und somit ein gefährlicher Abfall. Das hat zu Folge, dass Anlagen,
an denen zwischen 1 bis 10 Tonnen Gerätebatteriegemische /
Tag umgeschlagen, gelagert oder zwischengelagert werden, eine Genehmigung
nach dem vereinfachten Verfahren des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
(BImschG) benötigen. Anlagen, an denen mehr als 10 Tonnen Gerätebatteriegemische/
Tag umgeschlagen, gelagert oder zwischengelagert werden, benötigen
eine Genehmigung nach dem förmlichen Verfahren des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (siehe auch Spalte 1 bzw. 2 Nummer 8.15,
4. BImSchV).
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