Transport
Seit dem 01.01.2007 ist das ADR 2007 in Kraft. Für den Transport verbrauchter Lithiumbatterien haben sich gegenüber dem ADR 2005 keine batteriespezifischen Änderungen ergeben. Weiterhin sind zwei Vorschriften für den Transport verbrauchter Lithiumbatterien wichtig. Die Sondervorschrift 636 und die Verpackungsanweisung P 903b. Hiermit sind umfangreiche Erleichterungen verbunden, insbesondere für den Transport von Batterien in den grünen Transportkartons von GRS Batterien. Die Vorschriften gelten genauso für Batteriegemische wie für reine Lithiumfraktionen. Weitere Erläuterungen gibt die nebenstehende Veröffentlichung “Übersicht ADR 2007"
Hier eine Übersicht der Vorschriften:
Ab
sofort gilt: Keine Anwendung des ADR, wenn…
Transporte verbrauchter Lithiumbatterien
zwischen den Sammelstellen und den Sortieranlagen unterliegen
nicht mehr den gefahrgutrechtlichen
Vorschriften,
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wenn das Gewicht des Transportbehälters
30 kg nicht überschreitet und |
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wenn das Gewicht einer Lithiumbatterie in diesen Behältern
250 g nicht übersteigt. |
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Was ist, wenn
1. |
eine Lithiumbatterie in dem GRS- Karton
ist, die schwerer ist als 250 g? (Sondervorschrift S 188)
Schwerere Batterien werden noch in z.B. Laptops eingesetzt. Diese
Batterie muss dann vor der Entsorgung gegen Kurzschluss gesichert
werden. Am einfachsten geht das durch das Einlegen in die Originalverpackung
oder das Abkleben der Batteriepole. Der Karton muss dann mit einem
speziellen Hinweis versehen werden (Bild 1). Der Transport dieser
Kartons unterliegt dann ebenfalls nicht gefahrgutrechtlichen
Vorschriften. |
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Bei Beschädigung
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Vorsicht!
Sendung enthält
Lithium Batterien
Vorsichtig behandeln-
Nicht werfen
Brennbar bei Beschädigung
Bei Beschädigung der Verpackung
muss der Inhalt kontrolliert und ggf. neu verpackt werden.
Bitte benachrichtigen:
Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien
Heidenkampsweg 44
20097 Hamburg
Tel: 0180 5 80 50 30 |
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Bild 1, Versandstückkennzeichnung nach Sondervorschrift S 188
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Was ist, wenn
2. |
eine Lithiumbatterie, die leichter ist als 250
g, in Fässern transportiert wird?
Überschreitet das Behältergewicht die 30- kg- Freigrenze,
kann die Befreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der
Transport unterliegt dann in jedem Fall der Gefahrgutverordnung
. Das GRS- Service Center benötigt bei der Erteilung des Tauschauftrags
die Information über das Gewicht der Lithiumbatterie, damit
ein geschulter Fahrer eingesetzt werden kann. Die Fässer müssen
mit dem Gefahrzettel beklebt werden (siehe Bild 2).
Bild 2, Gefahrzettel Nr. 9 nach ADR |
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Was ist, wenn
3. |
eine Lithiumbatterie, die schwerer ist
als 250 g, in Fässern transportiert wird?
Dieser Transport unterliegt dann auch allen Auflagen der
Gefahrgutverordnung. Auch müssen diese Batterien dann
vor der Entsorgung ebenfalls gegen Kurzschluss gesichert werden.
Folgendes Schema soll den Ablauf verdeutlichen: |
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