Stiftung Gemeinsames Ruecknahmesystem Batterien (GRS Batterien)
 
 
Gewinnspiel
GRS Gewinnspiel
 

Transport

Seit dem 01.01.2007 ist das ADR 2007 in Kraft. Für den Transport verbrauchter Lithiumbatterien haben sich gegenüber dem ADR 2005 keine batteriespezifischen Änderungen ergeben. Weiterhin sind zwei Vorschriften für den Transport verbrauchter Lithiumbatterien wichtig. Die Sondervorschrift 636 und die Verpackungsanweisung P 903b. Hiermit sind umfangreiche Erleichterungen verbunden, insbesondere für den Transport von Batterien in den grünen Transportkartons von GRS Batterien. Die Vorschriften gelten genauso für Batteriegemische wie für reine Lithiumfraktionen. Weitere Erläuterungen gibt die nebenstehende Veröffentlichung “Übersicht ADR 2007"

Hier eine Übersicht der Vorschriften:

Ab sofort gilt: Keine Anwendung des ADR, wenn…

Transporte verbrauchter Lithiumbatterien zwischen den Sammelstellen und den Sortieranlagen unterliegen nicht mehr den gefahrgutrechtlichen Vorschriften,

wenn das Gewicht des Transportbehälters 30 kg nicht überschreitet und
wenn das Gewicht einer Lithiumbatterie in diesen Behältern 250 g nicht übersteigt.


Was ist, wenn
1. eine Lithiumbatterie in dem GRS- Karton ist, die schwerer ist als 250 g? (Sondervorschrift S 188)

Schwerere Batterien werden noch in z.B. Laptops eingesetzt. Diese Batterie muss dann vor der Entsorgung gegen Kurzschluss gesichert werden. Am einfachsten geht das durch das Einlegen in die Originalverpackung oder das Abkleben der Batteriepole. Der Karton muss dann mit einem speziellen Hinweis versehen werden (Bild 1). Der Transport dieser Kartons unterliegt dann ebenfalls nicht gefahrgutrechtlichen Vorschriften.

   

 

 


Bei Beschädigung

 

Vorsicht!

Sendung enthält Lithium Batterien
Vorsichtig behandeln- Nicht werfen
Brennbar bei Beschädigung

Bei Beschädigung der Verpackung muss der Inhalt kontrolliert und ggf. neu verpackt werden.

Bitte benachrichtigen:

Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien
Heidenkampsweg 44
20097 Hamburg
Tel: 0180 5 80 50 30

   
  Bild 1, Versandstückkennzeichnung nach Sondervorschrift S 188
   


Was ist, wenn
2. eine Lithiumbatterie, die leichter ist als 250 g, in Fässern transportiert wird?

Überschreitet das Behältergewicht die 30- kg- Freigrenze, kann die Befreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Transport unterliegt dann in jedem Fall der Gefahrgutverordnung . Das GRS- Service Center benötigt bei der Erteilung des Tauschauftrags die Information über das Gewicht der Lithiumbatterie, damit ein geschulter Fahrer eingesetzt werden kann. Die Fässer müssen mit dem Gefahrzettel beklebt werden (siehe Bild 2).

Bild 2, Gefahrzettel Nr. 9 nach ADR

   


Was ist, wenn
3. eine Lithiumbatterie, die schwerer ist
als 250 g, in Fässern transportiert wird?

Dieser Transport unterliegt dann auch allen Auflagen der Gefahrgutverordnung. Auch müssen diese Batterien dann vor der Entsorgung ebenfalls gegen Kurzschluss gesichert werden.

Folgendes Schema soll den Ablauf verdeutlichen:

Seite empfehlen

Übersicht ADR 2007
(PDF-Dokument
zum Download)


Sondervorschrift 636
(PDF-Dokument
zum Download)


Verpackungs-
anweisung P 903b

(PDF-Dokument
zum Download)



Die Verpackungs-
anweisungen im
Überblick

(PDF-Dokument
zum Download)


Unfallmerkblatt Lithiumbatterie
(PDF-Dokument
zum Download)


Versandstück-
kennzeichnung
nach S 188















Die Gegenüberstellung der unterschiedlichen Verpackungsanweisungen finden Sie hier: P903

Noch Fragen? Gerne helfen wir Ihnen weiter: Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien, Frau Nicole Knudsen,
Tel: 040 23 77 88 oder
knudsen@grs-batterien.de









top zum Seitenanfang     Seite drucken Seite drucken   
Stand 11/04/2007