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Würzburg. Nimmt ein Arbeitnehmer eine doppelte Haushaltsführung nach dem Erziehungsurlaub wieder auf, kann er erneut drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen. Darauf weist das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg unter Berufung auf ein Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Kassel hin (Az.: 1 K 882/02).
Im Urteilsfall bekam eine Auszubildende ein Kind und unterbrach daher ihre Ausbildung für 14 Monate. Die Wohnung am Arbeitsort gab sie auf. Nach Mutterschutz und Elternzeit setzte sie ihre Ausbildung fort und mietete hierfür eine neue Wohnung am Arbeitsort an. Das Gericht sah darin eine "steuerlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit", die die erneute Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand begründe. Die Richter ließen allerdings offen, ob auch eine Unterbrechung nur für die Zeit des Mutterschutzes von 14 Wochen ausreichen würde. gms
Mannheimer Morgen
25. Oktober 2005
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