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Kinderrutsche

Ein fünfjähriger Junge hatte sich mit seinen Eltern im Nichtschwimmerbecken einer Badeanstalt aufgehalten. Er stieg dort auf eine drei Meter hohe und fünf Meter lange Kinderrutsche, die in das Becken führte. Ordnungsgemäß mit den Beinen voraus, rutschte er die Bahn hinunter. Im gleichen Augenblick kletterte ein achtjähriger Junge vom Eintauchbereich aus - in aufrechter Haltung - auf das untere Ende der Rutschbahn. Der von oben Kommende rutschte ihm mit voller Wucht in die Beine, so dass der Achtjährige das Gleichgewicht verlor und mit dem Gesicht auf die Rutschfläche schlug. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen im Mundbereich. Als seine Mutter den Vorfall bemerkte, machte sie den Eltern des Fünfjährigen sowie dem Schwimmbadbetreiber große Vorwürfe und erhob Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Weder die Eltern des Fünfjährigen, noch der Schwimmbadbetreiber haben Aufsichtspflichten verletzt. Entgegen der Ansicht der Mutter des verletzten Jungen sind die Eltern des anderen Kindes verpflichtet gewesen, ihren Sohn vor dem Zusammenprall aufzufangen. Der Kleine hat sich schließlich ordnungsgemäß verhalten. Ein solcher Versuch hätte im Übrigen für alle Beteiligten gefährlich werden können. Ferner kann den Eltern des Fünfjährigen auch nicht zur Last gelegt werden, dass sie den "fremden" Jungen nicht am Klettern gehindert haben. Das ist ausschließlich Sache der eigenen Mutter, die unweit der Rutsche stand. Die elterliche Aufsichtspflicht beschränkt sich nur auf das Verhalten des eigenen Kindes.

Mannheimer Morgen
08. Dezember 2007

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