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Erbschaftrechner

Erbschaftsrechner

Was Sie an Erbschaftssteuern für Ihr geerbtes Geldvermögen bezahlen müssen, können Sie mit unserem Erbschaftsrechner ausrechnen

 
Ein Service von sueddeutsche.de in Kooperation mit netzpool.de  
 
Erbschaftssteuerrechner
 
 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungssteuern
 
 
Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen/Schenker
 
 

 
 
Anlass:   Erbschaft   Schenkung
 
 
Wert des Erbes oder der Schenkung
 
 
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steuerfreie Versorgungsbezüge (Renten)
 
 
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Ergebnis
 
Ihr Ergebnis
 
Wert des Erbes/der Schenkung:
 
 
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Persönlicher Freibetrag:
 
 
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Versorgungsfreibetrag:
 
 
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Zu versteuern:
 
 
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Mit Steuersatz:
 
 
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Erbschaftsteuer:
 
 
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Das bleibt Ihnen:
 
 
 EUR
 
Hilfe zum Rechnertool

I. Kreuzen Sie zunächst an, ob eine Erbschaft oder Schenkung vorliegt. Der Unterschied liegt zum einen darin, dass bei einer Schenkung die Versorgungsfreibeträge wegfallen. Zum anderen zählen Eltern und Großeltern bei Erbschaften zu Steuerklasse I; bei Schenkungen hingegen zu Steuerklasse II.

II. Bestimmen Sie dann anhand des Pulldownmenüs Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker/Erblasser.

Tragen Sie dann den Wert des Erwerbs in das dafür vorgesehene Eingabefeld ein. Den maßgeblichen Wert erhalten Sie, indem Sie vom Bruttowert des Erwerbs die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Diese bestehen aus den Erblasserschulden. Erblasserschulden sind Schulden, die zu Lebzeiten des Erblassers entstanden und noch nicht erloschen sind. Dazu zählen etwa Darlehen und rückständige Steuerschulden.

Enkelkinder: Der Freibetrag in Höhe von 205.000 Euro kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Eltern bereits verstorben sind. Sonst gilt ein Freibetrag von 51.200 Euro. In dieser Rechnerversion wurde vorerst nur die erste Variante berücksichtigt.

Erbfallschulden entstehen auch aus Anlass des Erbfalls. Hier sind abzugsfähig: Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen sowie der geltend gemachte Pflichtteil. Kosten für die Bestattung des Erblassers, Aufwendungen für die Grabpflege und die unmittelbar in Zusammenhang mit der Abwicklung des Erbfalls entstandenen Gebühren.

III. Geben Sie abschließend den Wert der steuerfreier Versorgungsbezüge* ein, sofern Ihnen solche zufließen. Dabei handelt es sich um steuerfreie Renten, die dem Begünstigten aus Anlass des Erbfalls zufließen. Diese sind mit dem Jahreswert anzugeben. Eine monatliche Rente ist also mit dem Faktor 12 zu multiplizieren.

Die steuerfreien Versorgungsbezüge wirken sich wie folgt aus: Bei den Begünstigten werden die Versorgungsfreibeträge um den Wert der steuerfreien Versorgungsbezüge gekürzt. Diese Berechnung nimmt das Programm automatisch vor.

IV. Stellen Sie sicher, dass Sie keine "." oder "," Zeichen oder andere Sonderzeichen eingeben. Ein Betrag von 12. Mio EUR ist daher wie folgt einzugeben: "12000000" und nicht "12.000.000,00".

*Für den Ehegatten beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro. Für die hinterbliebenen Kinder ist er nach Alter gestaffelt und reicht von 10.300 Euro für 27-Jährige bis zu 52.000 Euro für Kleinkinder.

Kurs:   7.871 Pkt   +105,33   +1,35%  
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