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Meyers Großes Taschenlexikon in 24 Bänden plus CD-ROM
ISBN 3-411-11009-0
149,00 € [D]

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Reichsverfassung

Reichsverfassung,

Inhaltsverzeichnis

Heiliges Römisches Reich: im Heiligen Römischen Reich ...

1) Heiliges Römisches Reich: im Heiligen Römischen Reich bis 1806 die staatsrechtliche Ordnung des Reichs, die in den Reichsgrundgesetzen niedergelegt war.

Frankfurter Reichsverfassung, die von der Frankfurter Nationalversammlung ...

2) Frankfurter Reichsverfassung, die von der Frankfurter Nationalversammlung ausgearbeitete und am 28. 3. 1849 verkündete Verfassung, die zwar nicht in Kraft trat, aber wesentlich auf spätere Verfassungswerke eingewirkt hat. Ihre Ablehnung durch die beiden deutschen Großmächte Österreich und Preußen sowie die größten Mittelstaaten, dazu das Erstarken der antirevolutionären Kräfte, die die »Reichsverfassungskampagne« der Radikaldemokraten (deshalb u. a. Maiaufstände 1849) niederschlugen, führte schließlich zur Niederlage der revolutionären Bewegung. – Die Reichsverfassung von 1849 enthielt mehr demokratische Elemente als die Reichsverfassung von 1867/71. Bedeutend für die Verfassungsgeschichte war die Aufnahme eines Grundrechtskatalogs (»Grundrechte des deutschen Volkes«), der neben den individuellen Freiheiten auch die Grundlage einer bürgerlich-liberalen Sozialordnung enthielt.

Deutsches Reich: im Deutschen Reich (Kaiserreich) 1871–1918 ...

3) Deutsches Reich: im Deutschen Reich (Kaiserreich) 1871–1918 die Reichsverfassung vom 16. 4. 1871, die in vielen Teilen mit der Verfassung des Norddeutschen Bundes übereinstimmte. Ihre bedeutendste Änderung war das Gesetz vom 28. 10. 1918 (Einführung des parlamentarischen Systems), das jedoch im Kaiserreich nicht mehr wirksam wurde. Grundrechte enthielt die Reichsverfassung nicht.

Weimarer Republik: die Verfassung der Weimarer Republik, ...

4) Weimarer Republik: die Verfassung der Weimarer Republik, Weimarer Reichsverfassung, die am 11. 8. 1919 von der Nationalversammlung verabschiedet wurde und am 14. 8. 1919 in Kraft trat. Sie bewahrte den bundesstaatlichen Aufbau, stärkte jedoch die Zentralgewalt. Die »Länder« blieben der Sache nach Staaten; nach Artikel 17 der Reichsverfassung mussten sie eine »freistaatliche Verfassung« mit vom Volk gewählten Landtagen und von deren Vertrauen abhängige Landesregierungen haben. Das Reich war für die wesentlichen Gegenstände der Gesetzgebung zuständig; die Länder behielten außer der Gerichtsbarkeit v. a. die überwiegende Zuständigkeit in der Verwaltung (besonders Polizei- und Kultusverwaltung). Reichsoberhaupt war der Reichspräsident, die ausführende Gewalt stand der Reichsregierung, die gesetzgebende Gewalt dem Reichstag zu. Der Reichsrat stand an Bedeutung weit hinter dem früheren Bundesrat zurück. – Im 2. Hauptteil der Weimarer Reichsverfassung wurden detailliert Grundrechte festgelegt, die jedoch nicht direkt, sondern als Auftrag an den Gesetzgeber galten. Die Weimarer Reichsverfassung bekannte sich zu den Grundsätzen des Rechtsstaats. Der Nationalsozialismus hob die Weimarer Reichsverfassung zwar nicht formell, aber doch praktisch in wesentlichen Teilen auf, besonders die rechtsstaatlichen Garantien. Die gesetzgebende Gewalt ging vom Reichstag auf die Reichsregierung über. 1934 wurde das bundesstaatliche System beseitigt, der Reichsrat entfiel. Die Länder wurden den Reichsstatthaltern unterstellt.

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