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Verletzungen des humanitären Völkerrechts |
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| Mit der Unterzeichnung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 hat sich die Schweiz verpflichtet, die gesetzlichen Grundlagen für die Strafverfolgung schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu schaffen. Dies erfolgte mit der Revision des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 5. Oktober 1967. Demnach sind solche Verbrechen in der Schweiz zu verfolgen und zu bestrafen - und zwar unabhängig davon, wo die Tat begangen wurde und ob der Täter Militär- oder Zivilperson ist. Die Strafverfolgung obliegt den Organen der Militärjustiz.
Dennoch kommt es zu den ersten Strafverfahren wegen mutmasslicher Verletzung des Kriegsvölkerrechts erst zweieinhalb Jahrzehnte später mit den Konflikten in Ex-Jugoslawien und Ruanda.
Diese Aufgabe der Militärjustiz unterscheidet sich stark von ordentlichen Strafverfolgungen in der Schweiz: Die Beweisführung beschränkt sich der besonderen Umstände wegen praktisch ausschliesslich auf Zeugeneinvernahmen; eine allgemein schwierige Aufgabe, insbesondere wenn die Zeugen verängstigt oder traumatisiert sind und in Gerichtsverhandlungen besonders geschützt werden müssen.
Durch spezielle Ausbildung, gemachte Erfahrungen und die enge Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fachorganen, sind die militärischen Strafverfolgungsbehörden heute in der Lage, umfassende Voruntersuchungen gegen allfällige Kriegsverbrecher kompetent durchzuführen und Angeklagte sachkundigen Gerichten zu überweisen. Die Strafverfolgungsorgane der Militärjustiz und die Militärgerichte übernehmen damit Aufgaben und Pflichten, wie sie auch die UNO-Tribunale in Den Haag, Arusha und Sierre Leone haben.
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