Einsicht in amtliche Dokumte des VBS - Öffentlichkeitsprinzip
Anwendung
Jedermann kann den Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS ohne Angabe von Gründen verlangen. Dieser erleichterte Zugang gilt nur für amtliche Dokumente, die nach dem 1. Juli 2006 erstellt worden sind (Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, SR 152.3).
Das Zugänglichkeitsprinzip erfährt eine Reihe von Ausnahmen, z.B.
Das Zugänglichkeitsprinzip erfährt eine Reihe von Ausnahmen, z.B.
- wenn die freie Meinungs- und Willensbildung des VBS beeinträchtigt werden könnte,
- wenn die innere oder äussere Sicherheit gefährdet werden könnte,
- wenn durch die Offenlegung der gewünschten Dokumente die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann,
- wenn es sich um ein Dokument des Mitberichtsverfahrens handelt,
- wenn es sich um ein Dokument aus einem administrativen oder politischen Entscheidverfahren handelt, bei dem der Entscheid noch pendent ist.
Gesuchstellung
Die Zugangsgesuche werden im VBS dezentral behandelt. Sie sind an die zuständige Verwaltungseinheit des VBS wie folgt zu richten:
- Zugangsgesuche für Akten des Generalsekretariats
- Zugangsgesuche für Akten des Oberauditorats
- Zugangsgesuche für Akten der Gruppe Verteidigung
- Zugangsgesuche für Akten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutzes
- Zugangsgesuche für Akten des Bundesamtes für Sport
- Zugangsgesuche für Akten der Gruppe armasuisse
Es besteht Anspruch auf eine beschwerdefähige Verfügung wenn ein Zugangsgesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird.
Anfragen von Medienschaffenden sind an die Kommunikation VBS im Generalsekretariat VBS oder direkt an die Kommunikationsstellen der zuständigen Verwaltungseinheiten zu richten.
Kommunikation VBS, Bundeshaus Ost, 3003 Bern
Tel.: + 41 31 324 50 58, Fax: + 41 31 324 51 04
E-Mail: postmaster.vbs@gs-vbs.admin.ch
Kosten
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten des VBS ist nicht gratis. In der Regel wird dafür eine Gebühr erhoben. Für Kosten unter Fr. 100.-- werden keine Gebühren verlangt.
Übersteigen die Kosten voraussichtlich Fr. 100.--, erfolgt eine vorgängige Anfrage an den Gesuchsteller, ob er das Gesuch aufrecht erhalte.
Dokumente, die auf dem Postweg verschickt werden, werden per Nachnahme zugestellt.
Übersteigen die Kosten voraussichtlich Fr. 100.--, erfolgt eine vorgängige Anfrage an den Gesuchsteller, ob er das Gesuch aufrecht erhalte.
Dokumente, die auf dem Postweg verschickt werden, werden per Nachnahme zugestellt.