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Meyers Großes Taschenlexikon in 24 Bänden plus CD-ROM
ISBN 3-411-11009-0
149,00 € [D]

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Bundesstaat

Bundesstaat, Verbindung mehrerer Staaten zu einem Gesamtstaat. Dieser entscheidet über alle Fragen, die für die Einheit und den Bestand des Ganzen wesentlich sind, während die Gliedstaaten ihre Staatlichkeit behalten und an der Willensbildung des Ganzen beteiligt sind. Die Gliedstaaten heißen Staaten, Länder, Bundesländer, Kantone. – Beispiele: der Norddeutsche Bund 1867–71, das Deutsche Reich 1871–1933, die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, die Schweiz, die USA, Brasilien.

Vom Bundesstaat ist der Staatenbund zu unterscheiden, ein loser völkerrechtlicher Zusammenschluss von Staaten zu gemeinsamen politischen Zwecken (z. B. der Deutsche Bund 1815–66), in dem die Souveränität nicht beim Gesamtstaat, sondern bei den Gliedstaaten liegt, während sie beim Bundesstaat auf den Gesamtstaat übergegangen ist. Dieser hat im Bundesstaat ein Staatsoberhaupt, eine Regierung und eine stärker ausgeprägte Gesetzgebungsgewalt. Die Gliedstaaten haben ein echtes Selbstbestimmungsrecht im Bereich ihrer Zuständigkeit und Verfassungsautonomie im Rahmen der Bundesverfassung (Föderalismus). Sie haben durch ein Bundesorgan (z. B. Bundesrat) Einfluss auf die Bundespolitik. (Einheitsstaat)

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