Eigenmächtige Abwesenheit
eigenmächtige Abwesenheit, das eigenmächtige Fernbleiben oder Entfernen von der Truppe, von der militärischen Dienststelle oder vom Zivildienst; wird, wenn sie länger als drei volle Kalendertage dauert, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (§ 15 Wehrstrafgesetz, § 52 Zivildienst-Gesetz).
Wissensnetz
Gehorsamspflicht | Zivildienst | Kriegsdienstverweigerung | Fahnenflucht | Wehrrecht | Kriegsopferversorgung | Freiwilliges soziales Jahr | Altersteilzeitarbeit | Strafgesetzbuch | Strafarrest | Meuterei | Schwerbeschädigte | Kündigung | Selbstverletzung | Festnahme | Zivi | Freiwilliges ökologisches Jahr | Namenstag | Martyrologium | Russland | Weltkrieg | Massenentlassung
Weiterführende Artikel aus dem Archiv der Wochenzeitung DIE ZEIT
- Den Gehorsam verweigert (27/1998)
Warum Soldaten zu Deserteuren wurden - Auf verlorenem Posten? (13/1972)
- Finsternis, Schweiß, Durst (13/2003)
© DIE ZEIT