Fraktionszwang
Fraktionszwang, Verpflichtung der Abgeordneten zur einheitlichen Stimmabgabe entsprechend der Festlegung in der Fraktion. Die Ausübung von Fraktionszwang verstößt gegen den in Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG niedergelegten Grundsatz des freien Mandats, wird aber nicht als unzulässig angesehen. Bei Verstoß gegen den Fraktionszwang darf ein Abgeordneter aus der Fraktion oder Partei ausgeschlossen werden, die Niederlegung des Mandats darf jedoch nicht erzwungen werden.
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Von unserem Bonn;r Korrespondenten Robert Strobel
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