Bilder unserer Nutzer

Shop

Meyers Großes Taschenlexikon in 24 Bänden plus CD-ROM
ISBN 3-411-11009-0
149,00 € [D]

Weitere Informationen

Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit

Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, die Freiheit und das Recht des Einzelnen, religiöse, weltanschauliche und moralische Überzeugungen zu bilden, zu äußern und zu befolgen und sich in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zusammenzuschließen. Es handelt sich um eines der ältesten, bereits in den Religionskriegen des 16. Jahrhunderts geforderten Grundrechte. In Deutschland ist die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit durch Artikel 4 sowie Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136–139, 141 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverfassung gewährleitstet, die auch das Recht auf ungestörte Religionsausübung (Kultusfreiheit, Artikel 4 Absatz 2 GG) umschließen. Das Grundrecht verwehrt dem Staat Einmischungen in diesen höchst persönlichen Bereich, gebietet ihm aber auch, Raum für seine Verwirklichung zu gewähren. Es bindet den Staat an das »Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität«, das u. a. auch die Bevorzugung einzelner Kirchen verbietet. – Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen gleichermaßen, ebenso die Freiheit, nichts zu glauben (negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). Das in Artikel 7 Absatz 2 GG verankerte Recht, dass in Ausübung des religiösen Selbstbestimmungsrechts niemand zum Religionsunterricht gezwungen werden kann, ergänzt dieses Freiheitsrecht. Die Gewissensfreiheit bezieht sich auf die sittliche, an den Vorstellungen von Gut und Böse orientierte, als innerlich verpflichtend erfahrene Gewissensentscheidung. In diesen Zusammenhang ist das Recht zur Kriegsdienstverweigerung (Artikel 4 Absatz 3 GG) gestellt.

In Österreich ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit u. a. durch Artikel 14 Staatsgrundgesetz 1867 gewährleistet, darf aber nicht zur Vernachlässigung staatsbürgerlicher Pflichten dienen. In der Schweiz ist sie in Artikel 15 Bundesverfassung verankert.