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Gewaltschutz

Strafrechtliche Konsequenzen
für den Täter / die Täterin

.

Sind Gewalttaten im häuslichen Bereich strafbar?

Viele Formen von Gewalt sind strafbar - auch wenn sie zwischen Partnern oder Ehegatten erfolgen. Die am häufigsten begangenen Delikte im Bereich häuslicher Gewalt sind: Beleidigung, Bedrohung, Nötigung, einfache und gefährliche Körperverletzung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung.

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Wie wird ein Strafverfahren eingeleitet?

Ein strafrechtliches Verfahren können Sie mit einer Strafanzeige einleiten. Die Anzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft erstatten. Sollten Sie Vorbehalte gegen eine Strafanzeige haben, können Sie zuerst Kontakt mit einer Beratungsstelle aufnehmen und sich dort über das weitere mögliche Vorgehen beraten lassen. Eine Anzeige ist zu jeder Zeit möglich. Erfahrungsgemäß ist der Tatnachweis aber erheblich schwieriger, wenn die Strafanzeige nicht alsbald erfolgt. Außerdem verjähren Straftaten nach einer bestimmten Zeit. Nach einer Anzeige sind Polizei bzw. Staatsanwaltschaft verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten.

Je nach Delikt ist zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Tat Strafantrag zu stellen. Der Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung des Opfers, dass es die Strafverfolgung wünscht. Der Strafantrag kann vom Opfer auch zurückgezogen werden. Diese Rücknahme kann zu einer Einstellung des Strafverfahrens führen, so etwa bei einer Beleidigung oder - soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht - bei einer einfachen Körperverletzung. Die Staatsanwaltschaften sind jedoch angehalten, in Fällen häuslicher Gewalt das „besondere öffentliche Interesse“ regelmäßig zu bejahen. Schwerere Straftaten werden unabhängig von einem Strafantrag von Amts wegen verfolgt.

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Muss ich als Opfer eine Aussage machen?

Um das Strafverfahren zügig durchzuführen und um die Chancen einer Verurteilung zu erhöhen, müssen der Tathergang und die Hintergründe möglichst beweiskräftig dokumentiert werden. Die Mithilfe des Opfers durch seine Aussage ist dabei von wesentlicher Bedeutung!

Grundsätzlich ist das Opfer zu einer Aussage im Rahmen des Strafverfahrens verpflichtet. Steht dem Opfer ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, über das es zu Beginn der Vernehmung zu belehren ist, kann es seine Aussage verweigern. Zeugnisverweigerungsrechte haben zum Beispiel Verlobte, Ehegatten und nähere Verwandte. Eine bereits gemachte Aussage darf grundsätzlich nicht verwertet werden, wenn sich das Opfer später auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Bei Vernehmungen können Sie sich von einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt, einer Person Ihres Vertrauens oder der Zeugenbetreuungsstelle (s.u.) begleiten lassen. Weitere Informationen zu den Rechten und Pflichten eines Zeugen finden Sie in der Broschüre Als Zeuge vor Gericht, die Sie als PDF-Dokument online lesen können.

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Wo erhalte ich Hilfestellung bei Fragen
bezüglich des eines Strafverfahrens?

  • Zeugenbetreuungsstellen bei den Amts- und Landgerichten. Hier stehen Ihnen erfahrene Ansprechpartner zur Verfügung. Diese können Sie zur Gerichtsverhandlung begleiten und bieten auch Unterstützung nach Ablauf des Verfahrens an.
  • Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
  • Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder (BPFK)
  • Dezernenten und Dezernentinnen für Verfahren betreffend Gewalt im sozialen Nahraum bei den Staatsanwaltschaften

10. Januar 2008

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