Das vorhandene Schließfach mit möglichen Hinweisen auf verschwiegenen Auslandsbesitz wird auch deklariert, nicht aber der Inhalt. Damit werden im Todesfall sämtliche inländischen Bankverbindungen transparent.
Auch jenseits der Grenze wirkt die Kontrolle weiter. Unselbstständige Auslandstöchter deutscher Mütterhäuser müssen ebenfalls Meldung machen, wie der Bundesfinanzhof erst jüngst bestätigt hat. Betroffen hiervon sind etwa österreichische Zweigstellen deutscher Sparkassen oder die Filialen im Eupener Raum, die von Aachener Banken unterhalten werden.
Bei Konten selbstständiger Auslandsinstitute gibt es meist einen per Doppelbesteuerungsabkommen erlaubten Informationsaustausch. Dazu kommt es, wenn der Erbfall auch jenseits der Grenze steuerpflichtig ist. Hierzu muss der Verstorbene in diesen Ländern aber meist einen Zweitwohnsitz besessen haben oder als Unternehmer tätig gewesen sein.
Jeden Erbfall melden die Nachlassgerichte. Aufgrund der automatischen Vorlage von Testamenten erfährt das Finanzamt auch von sonstigen Vermögensgegenständen wie beispielsweise Jacht, Immobilie oder Auslandskonto. Hier ist dann die Nachfrage des Amtes programmiert, woher die Mittel für Finca oder Segelboot stammen.
Eine ganz unverhoffte Informationsquelle ergibt sich für den Fiskus zudem, wenn sich die Nachkommen ums Erbe streiten. Das kann der Fall sein, wenn der Sohn aus erster Ehe das in einem Trust auf den Kanalinseln gebunkerte Geld alleine erhalten soll, aber die übrigen Erben ihren gesetzlichen Anteil fordern. Die in- und ausländischen Mitteilungen wandern dabei zu den Wohnsitzfinanzämtern von Verstorbenen und Erben. Beim Erblasser bieten sie den Einstieg in die lückenlose Überprüfung alter Steuererklärungen, was zu üppigen Nachzahlungen bei den Erben führen kann.
Aus der FTD vom 19.02.2008
© 2008 Financial Times Deutschland
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