Ausländische Anleger können weiterhin über Treuhänder Geld in liechtensteinische Stiftungen schleusen - weitgehend anonym und unentdeckt vom heimischen Fiskus.
Die Regierung hat damit die Chance vertan, ausländischen Steuerfahndern die Ermittlungen zu erleichtern. Der Streit mit Deutschland hatte sich vor allem daran entzündet, dass die Stifter in Liechtenstein nicht in öffentlichen Registern geführt werden. Und da Steuerhinterziehung im Ausland nach liechtensteinischem Recht nicht strafbar ist, leisten die Behörden keine Amtshilfe, wenn ausländische Fahnder bei ihnen anklopfen.
Mit der Reform will die Regierung eine Stiftungsaufsichtsbehörde schaffen und eine neue Systematik einführen, um gemeinnützige von privaten Stiftungen zu unterscheiden. Zudem soll der Begünstigte, also derjenige, dem die Stiftungserträge zufließen, leichter bestimmbar werden. Den Stifter in diesem Zusammenhang öffentlich zu machen, sei aber keine Notwendigkeit, sagte Tschütscher.
"Das sind kosmetische Änderungen aufgrund des politischen Drucks", kritisiert Dieter Ondracek, der Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft. "Im liechtensteinischen Stiftungsregister trifft man immer nur auf den Treuhänder. Und man weiß nicht, wer dahintersteckt."
Liechtenstein arbeitet bereits seit sieben Jahren an einer Reform seines seit 1926 geltenden Stiftungsrechts. "Inhaltlich hat die Reform nichts mit dem Thema Bankgeheimnis und Steuerhinterziehung zu tun", sagte Jürgen Wagner, der in Deutschland und Liechtenstein als Anwalt zugelassen ist. "Damit will niemand den deutschen Behörden einen Gefallen tun." Eher sei es als Trotzreaktion zu werten, dass die liechtensteinische Regierung den Pressetermin vorverlegt habe.
Die Reform regelt, dass der Begünstigte in den Stiftungsstatuten lediglich nach "konkreten oder objektiven Merkmalen individualisierbar" sein muss. Die Statuten und Beistatuten "bleiben aber im Tresor desjenigen, der die Stiftung treuhänderisch gründet", sagte Wagner. "Da ist das Anwalts- und Treuhandgeheimnis vor." Auch die liechtensteinische Bank kennt den Namen des Begünstigten, wird ihn aber wegen des Bankgeheimnisses nicht verraten. "Und daran wird sich ganz bestimmt nichts ändern", sagte Wagner. Mit der Reform, die im März parlamentarisch beraten werde, wolle sich der Finanzplatz auch in Zukunft positionieren, betonte Tschütscher. Das Stiftungsmodell sei nicht ungesetzlich. Allerdings unterscheide es auch nicht zwischen hinterzogenem und versteuertem Geld, kritisiert Christian von Löwe, Anwalt bei Nörr Stiefenhofer Lutz: "Man kann auch weiterhin Schwarzgeld über Schweizer Banken in Liechtenstein anlegen."
Aus der FTD vom 21.02.2008
© 2008 Financial Times Deutschland, © Illustration: AFP
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