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Mehr Rechte für Versicherte

Auch bei groben Schnitzern gibt es Geld

von Anja Krüger

Bis Ende 2007 galt: Ließ der Hausbesitzer die Kerze unbeaufsichtigt und seine Immobilie brannte ab, wurde er vom Versicherer genauso behandelt wie der Brandstifter, der sein Gebäude mit voller Absicht abfackelte. Das hat sich mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geändert.

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Der Gesetzgeber hat das Alles-oder-nichts-Prinzip abgeschafft. Die Assekuranz muss bei Vorsatz nicht zahlen, bei grober Fahrlässigkeit aber einen Teil des Schadens. Das hat gerade für Sachdeckungen eine große Bedeutung. Dazu gehören Hausrat-, Gebäude- und Glasversicherungen.

Die Anbieter dürfen die Leistung bei schwerer Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere der Schuld des Kunden kürzen. "Die Versicherer werden wahrscheinlich Quoten von 50 Prozent anbieten", erwartet der Hamburger Rechtsanwalt Oliver Meixner, der den Arbeitskreis Sachversicherung im Deutschen Anwaltsverein leitet. Gerade bei großen Schäden wie dem Brand eines Wohngebäudes ist das für die Verbraucher eine günstigere Ausgangsposition als die Aussicht, dass der Versicherer gar nichts zahlt. Denn er bekommt immerhin einen Teil des Schadens schnell ersetzt. "Dann kann er sich immer noch überlegen, weiter zu kämpfen", sagt Meixner.

Das neue VVG trägt den veränderten Lebensverhältnissen Rechnung. "Der Gesetzgeber hat das Familienprivileg erweitert", sagt Meixner. Ehepartner können vom Versicherer nicht für Schäden in Regress genommen werden, die sie am Eigentum des anderen angerichtet haben. Dieses Privileg ist jetzt auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ausgedehnt worden.

Der Gesetzgeber hat die Rechte des Kunden beim Abschluss eines Vertrags gestärkt. "Der Versicherer ist dazu verpflichtet, den Kunden anlassbezogen zu beraten und das zu dokumentieren", sagt Ulrich Zander vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute. Schließt ein Kunde eine Gebäudeversicherung ab, muss der Vermittler ihn darauf aufmerksam machen, dass die reguläre Police Risiken wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Schneedruck nicht umfasst. Für solche Schäden ist der sogenannte Elementarschutz-Zusatz erforderlich. Vergisst der Vermittler diesen Hinweis und der Kunde kauft deshalb den Zusatzschutz nicht, haften Verkäufer oder Versicherer, wenn in einem ungewöhnlich harten Winter große Schneelasten das Dach des Gebäudes zerdrücken. "Der Kunde kann das Versäumnis anhand des Protokolls beweisen", sagt Zander. Verbraucher sollten nach einer Beratung das Protokoll sorgfältig prüfen und das Dokument aufheben.

Verbraucher profitieren auch von Änderungen bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten. Kunden müssen vor Vertragsabschluss nur noch die Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform ausdrücklich fragt, zum Beispiel beim Abschluss einer Hausratversicherung nach im selben Haus ansässigen Gewerbebetrieben. Damit geht das Risiko der Fehleinschätzung über den Stellenwert einer Information auf den Anbieter über. Außerdem zahlen Kunden nur noch Prämien für eine Police, von der sie etwas haben. Früher mussten Verbraucher auch dann für das gesamte Versicherungsjahr Beiträge entrichten, wenn der Anbieter den Vertrag kurz nach Abschluss gekündigt hatte.

Für künftige Hausbesitzer unangenehme Begleiterscheinungen kann der Wegfall eines speziellen Passus für Gläubiger haben. Nach altem Recht musste ein Gebäudeversicherer bei einem Schaden an einer Immobilie an die Bank oder andere Hypothekengläubiger auf jeden Fall zahlen, selbst wenn der Besitzer das Haus selbst in Brand gesteckt hatte. Bei neuen Verträgen muss der Versicherer den Gläubiger bei einem kriminellen Hintergrund nicht mehr entschädigen. Infolge der Streichung steigen möglicherweise die Hypothekenzinsen, fürchtet Versicherungsrechtler Meixner.

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Aus der FTD vom 18.02.2008
© 2008 Financial Times Deutschland

 

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