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Steuerpräsent für geschlossene Fonds

von Robert Kracht

Anleger können ihre geschlossenen Auslandsfonds ab sofort zu steuerlich sehr günstigen Konditionen verschenken. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Ende vergangener Woche eine deutsche Steuerregel als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft.

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Danach gibt es nur für Besitztümer diesseits der Grenze eine moderate Bewertung und betriebliche Privilegien (Az.: C-256/06). "Dieses Urteil ist bei geschlossenen Auslandsfonds nutzbar, die schon übertragen wurden oder in Kürze den Besitzer wechseln", sagt Steuerberater Martin Führlein von Rödl & Partner aus Nürnberg.

Durch das Urteil geht der verschenkte Immobilienfonds aus Paris oder Amsterdam mit rund der Hälfte des Marktniveaus über den Tisch des Finanzamts. Bei gewerblichen Policen- oder Leasingfonds aus London oder Wien kommen neben moderaten Bilanzwerten auch noch Zusatzfreibetrag und Pauschalabschläge zum Abzug.

Zwar bleiben Fondserträge nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei. Die DBA gelten aber nicht für Erbschaft und Schenkung. Hier setzte der heimische Fiskus bislang bei geschlossenen Immobilienfonds stets die Verkehrswerte statt des geringeren Steuerwerts an. Nun können Familien einen Bewertungsrabatt auf Büroparks oder Einkaufszentren jenseits der Grenze beantragen, der bei günstiger Neuberechnung bis zu 80 Prozent ausmachen kann. Das gelingt nicht nur für geschlossene Fonds innerhalb Europas, sondern ebenso für solche aus Asien oder den USA, denn ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit muss auch zu Drittländern beseitigt werden.

Der Enkel freut sich

Sparmodell Ein Anleger schenkt seinem Enkel Anteile an einem niederländischen Bürokomplex mit 150.000 Euro Verkehrswert. Die EuGH-Ersparnis beträgt 9202 Euro.

Der Fiskus rechnet neu
Geltendes Recht  
Ansatz Verkehrswert 150000
abz. Freibetrag Enkel –51200
Steuer 11 % auf 98.800 10868
Berechnung nach EuGH  
Ansatz Steuerwert 75000
abz. Freibetrag Enkel – 51.200
Steuer 7 % auf 23.800 1666
Quelle: eigene Berechnungen
 

Da es in der Praxis lange dauert, bis das Finanzamt bei der Fondsgesellschaft den anteiligen Wert von Präsent oder Erbe ermittelt hat, kann der Abschlag mit Verweis auf das Urteil noch in vielen offenen Fällen erreicht werden. "Das lohnt noch mehr bei gewerblichen Fonds", sagt Fondsexperte Führlein. Hier bleiben nämlich nicht nur die stillen Reserven außer Betracht, pro Fondsanteil kommen noch ein Freibetrag fürs Betriebsvermögen von 225.000 Euro und ein Wertabschlag von 35 Prozent hinzu. "Hierüber können nun ausländische Firmenwerte im Fondsmantel von bis zu 1 Mio. Euro steuerfrei an die Kinder wechseln", sagt der Experte.

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Aus der FTD vom 22.01.2008
© 2008 Financial Times Deutschland

 

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