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Vorsicht vor dem Schadenregulierer

von Anja Krüger und Friederike Krieger

Verbraucher sollten vorsichtig sein, wenn in diesen Tagen Schadenregulierer der Versicherer schnell und unbürokratisch für Verwüstungen zahlen wollen, die der Orkan "Emma" angerichtet hat. Möglicherweise werden sie mit einer geringeren Summe abgespeist, als ihnen zusteht.

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Versicherer kommen für Sturmschäden ab Windstärke acht auf. Orkan "Emma" lag mit bis zu 220 Stundenkilometern weit darüber. Haben umfallende Bäume, Masten oder Schornsteine das Haus beschädigt, muss der Gebäudeversicherer dafür zahlen. "Hat der Sturm Dächer abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, sind Folgeschäden wie durch eindringende Niederschläge ebenfalls versichert", teilt die Versicherungskammer Bayern mit. Wurde durch den Sturm die Inneneinrichtung in Mitleidenschaft gezogen, zahlt die Hausratversicherung. Sie kommt in der Regel auch für zerfetzte Markisen und Antennenanlagen auf.

Die meisten Gebäude- und Hausratpolicen sehen eine Neuwertversicherung vor. Das heißt: Bei der Regulierung kommt es nicht auf das Alter und den aktuellen Wert der Gegenstände an. "Der Kunde hat das Recht, vom Versicherer so entschädigt zu werden, dass er eine völlig neuwertige Sache anschaffen kann", sagt der Hannoveraner Fachanwalt für Versicherungsrecht Jens Tietgens. Auch wenn die baufällige Garage nur 5000 Euro wert ist, hat der Kunde Anspruch auf 20.000 Euro, wenn die Kosten für den Neubau so hoch sind. Die vorschnelle Entscheidung, das Angebot vom Schadenregulierer anzunehmen, kann von Nachteil für den Kunden sein, denn die vorgeschlagene Summe reicht in der Regel nicht für die Neuanschaffung. "Der Vorteil ist aber, dass dieses Geld nicht zweckgebunden ist", sagt Tietgens.

Erstattet der Versicherer den Neuwert, besteht er darauf, dass der Kunde dieses Geld ausschließlich zur Schadenbeseitigung ausgibt. Der Verbraucher muss also die baufällige Garage durch eine neue ersetzen, er darf nicht Teile des Geldes für den Bau eines Swimmingpools verwenden. Nimmt er das niedrigere Angebot des Schadenregulierers an, kann er mit dem Geld machen, was er will. Merkt der Kunde allerdings später, dass es zu wenig war, hat er Pech gehabt. In der Regel ist mit der Annahme des Angebots die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung verbunden.

Keine Hochstufung bei Kasko-Schäden

Ein Fall für den Gebäudeversicherer: Orkan "Emma" hat das Dach eines Hauses im hessischen Butzbach vollständig abgedeckt
 Ein Fall für den Gebäudeversicherer: Orkan "Emma" hat das Dach eines Hauses im hessischen Butzbach vollständig abgedeckt

Bei Schäden am Pkw muss der Kaskoversicherer generell nur die Reparatur oder den Wiederbeschaffungswert übernehmen. Die Teilkasko zahlt nur, wenn das Auto unmittelbar durch den Sturm Blessuren davongetragen hat. Das ist der Fall, wenn Böen ein stehendes Fahrzeug umkippen oder umherfliegende Gegenstände wie Äste oder Ziegel zu Beschädigungen führen. "Der Kunde muss nicht mit höheren Beiträgen rechnen, denn der Schaden in der Teilkaskoversicherung führt nicht zu einer Hochstufung im Schadenfreiheitsrabatt", sagt eine Sprecherin der SV Sparkassenversicherung. Auch Vollkaskokunden müssen bei reinen Sturmfolgen nicht mit einer Hochstufung rechnen.

Bei einem Schaden sollte der Verbraucher den Versicherer umgehend informieren. "Meldungen per Brief sollten Kunden per Einschreiben mit Rückschein schicken, damit sie später nachweisen können, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind", rät Bianca Höwe vom Bund der Versicherten. Wer den Schaden per E-Mail mitteilt, sollte die Eingangsbestätigung des Versicherers aufheben. Sinnvoll ist es, den Schaden zu dokumentieren - zum Beispiel durch Fotos oder Zeugenaussagen - und eine Liste der beschädigten Gegenstände zu erstellen. Wichtig ist, Folgeschäden zu vermeiden. Hat der Wind das Fenster eingedrückt, muss der Versicherte eine Plane einziehen oder andere Vorkehrungen treffen, um weitere Verluste zu verhindern. Versäumt er das, muss er damit rechnen, dass der Versicherer nicht für alle zerstörten Dinge zahlt.

Kunden sollten beschädigte Gegenstände nicht ohne schriftliche Genehmigung des Versicherers entsorgen oder zur Reparatur geben. Auch auf eigene Faust einen Gutachter anzuheuern ist nicht ratsam. Denn die Kosten für einen Sachverständigen tragen die Versicherer nur, wenn sie selbst den Auftrag erteilt haben.

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FTD.de, 04.03.2008
© 2008 Financial Times Deutschland, © Illustration: AP

 

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