Startseite >> GEBÜHREN >> FAQs
Zurzeit werden Spam-Mails versandt, die von der GEZ zu kommen scheinen.
Das ist aber NICHT der Fall! Hier liegt ein klarer Fall von Missbrauch in betrügerischer Absicht vor.
Die Mail ist als Zahlungsaufforderung aufgemacht (Betreff) und spricht zudem von einem "Zuschlag wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung der Internetverbindung". An der Mail hängt eine ZIP-Datei, die einen so genannten Trojaner enthält. Dieser beschädigt beim Öffnen den PC des Anwenders.
Die ZIP-Datei sollte unter keinen Umständen geöffnet werden!
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Nein! Aktuell werden Rundfunkteilnehmer von angeblichen GEZ-Mitarbeitern angerufen oder zuhause aufgesucht. Nach einer einleitenden Befragung bezüglich der Zufriedenheit mit der GEZ wird als Dankeschön ein dreimonatiges kostenloses Abonnement einer Zeitschrift seiner Wahl angeboten. Die Trickbetrüger weisen auch darauf hin, dass dieses Zeitschriften-Abonnement nach Ablauf der drei Monate kostenpflichtig um weitere neun Monate verlängert werden könnte.
Wir erklären hierzu ausdrücklich, dass wir in keinerlei Zusammenhang mit diesen Aktionen stehen. Bei den Anrufern und Personen, die vor Ort unterwegs sind, handelt es sich um Betrüger, die den Namen GEZ verwenden, um für Zeitschriften-Abonnements zu werben bzw. diese zu verkaufen. Wir haben bereits die Polizei informiert und werden in jedem uns bekannten Fall Strafanzeige erstatten.
Daher bitten wir auch um entsprechende Hinweise von den Betroffenen an GEZRedaktion@gez.de
Die Hauptfinanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gebühr. Sie deckt einen großen Anteil der Kosten, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Herstellung von abwechslungsreichen Programmen aus einem breiten Themenkreis und das Angebot umfassender und objektiver Information durch die Erhebung der Rundfunkgebühren sicherzustellen. Sie ist deshalb grundsätzlich von jedem Rundfunkteilnehmer zu zahlen, auch wenn er die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nutzen möchte.
Der größte Teil der eingenommenen Rundfunkgebühren dient der Produktion, Gestaltung und Verbreitung der Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios. Hierzu gehört z.B. auch der deutsche Beitrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal ARTE sowie das Programm von 3sat, Phoenix und dem KI.KA. Einen weiteren Anteil an der Rundfunkgebühr hat der Gesetzgeber für die Finanzierung der Landesmedienanstalten, die die privaten Rundfunkveranstalter beaufsichtigen, bestimmt.
Weitere Informationen zur Verwendung der Rundfunkgebühren geben Ihnen die Senderanstalten. Die Adressen finden Sie hier.
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio, ein Fernsehgerät oder ein neuartiges Rundfunkgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und/oder im Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.
Der andere Partner muss seine weiteren Rundfunkgeräte in der Wohnung (z.B. im Arbeitszimmer) oder in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.
Navigationsgeräte sind nur dann anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet sind.
Navigationsgeräte mit einem Radioempfangsteil in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt ein Radio angemeldet hat.
Diese Regelung gilt auch für Navigationsgeräte mit einem Fernsehempfangsteil, wenn bereits ein Fernsehgerät angemeldet ist.
Navigationsgeräte mit Internetzugang sind nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Eine monatliche Zahlung ist nicht möglich. Sie haben die Wahl: In der Mitte von drei Monaten (gesetzliche Zahlung), im Voraus vierteljährlich, halbjährlich und jährlich. Die Gebührenhöhe ist bei allen Zahlungsweisen gleich. Ein Nachlass wird bei Vorauszahlung nicht gewährt.
Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt für ein | |||
Radio | |||
Neuartiges Rundfunkgerät | 5,52 | EUR | |
Radio und neuartiges Rundfunkgerät | |||
Fernsehgerät | |||
Fernsehgerät und Radio | |||
Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät | 17,03 | EUR | |
Fernsehgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät | |||
Die Kontoverbindungen der GEZ finden Sie hier.
Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen hier.
Weitere Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen gibt es hier.
Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.
Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt.
Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt 278 Euro.
Die Rundfunkgeräte von Haushaltsangehörigen sind nicht anmelde- und gebührenpflichtig, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass im Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Gartenlauben, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten.
Es spielt keine Rolle, ob die Zweitwohnung ständig oder nur vorübergehend benutzt wird. Entscheidend ist, dass ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird und damit jederzeit die Möglichkeit besteht, Rundfunkprogramme zu empfangen.
Rundfunkgeräte, die von Studenten, Schülern oder Auszubildenden am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen.
Wohnt der Student, Schüler oder Auszubildende während der Ausbildungszeit bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige, sind seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.
Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt 278 Euro.
Allein das Bereithalten von Rundfunkgeräten begründet die Gebührenpflicht. Es kommt nicht darauf an, ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden. Auch auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, DVB-T, Kabel, Satellit, Internet) oder in welchem Umfang das Radio und Fernsehgerät genutzt werden, spielt für die Gebührenpflicht keine Rolle.
Auf der Grundlage der Meldegesetze bzw. Meldedatenübermittlungsverordnungen der einzelnen Bundesländer erhält die GEZ von Einwohnermeldeämtern Daten über Ab- und Anmeldungen bzw. über Todesfälle volljähriger Bürger.
Für andere Aktionen werden sowohl Adressen von bereits gemeldeten Rundfunkteilnehmern (z.B. ausschließlich als Hörfunkteilnehmer angemeldete Teilnehmer) genutzt als auch Adressen von externen Adressanbietern angemietet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.
Die Verarbeitung der übermittelten Daten unterliegt einer strengen datenschutzrechtlichen Zweckbindung. So dürfen diese Daten nur zur Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkgebühreneinzugs verwendet werden und sind nach Ablauf von sechs Monaten wieder zu löschen. Eine Weitergabe der Adressen an Dritte durch die GEZ erfolgt nicht.
In letzter Zeit erreichen die GEZ Beschwerden von Rundfunkteilnehmern, die darauf hinweisen, dass Mitarbeiter von Klassenlotterien bzw. deren Service-Agenturen in Telefon-gesprächen behaupten, sie erhielten von der GEZ Adressen von Rundfunkteilnehmern.
Diese Behauptung der Klassenlotterien bzw. deren Service-Agenturen ist falsch!
Die GEZ gibt keine Adressen oder Daten von Rundfunkteilnehmern an Dritte weiter!
Um wirkungsvoll gegen diese Machenschaften vorgehen zu können, bittet die GEZ Sie um Ihre Unterstützung.
Sollten Sie von einem Telefonverkäufer die wahrheitswidrige Auskunft erhalten, er habe Ihre Daten von der GEZ erhalten, melden Sie sich bitte bei der GEZredaktion@gez.de.
Wichtig ist insbesondere der Name Ihres Gesprächspartners und der Zeitpunkt des Telefonats.
Die Überwachung des Datenschutzes bei der Verarbeitung der Rundfunkteilnehmerdaten obliegt der bzw. dem für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten.
Unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ist bei der GEZ gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt.
Gemäß den Regelungen des § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag arbeitet die betriebliche Datenschutzbeauftragte der GEZ zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem/der nach Landesrecht für die jeweilige Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diese/n über etwaige Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie über die dagegen getroffenen Maßnahmen.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz in der GEZ finden Sie hier.
Wir möchten Ihnen das Gebührenzahlen so einfach wie möglich machen.
Deswegen sind Gebührenbeauftragte im Auftrag der Landesrundfunkanstalten in Deutschland unterwegs und kommen auch direkt auf Sie zu.
Die Beauftragten klären Sie über Ihre Gebührenpflicht auf, nehmen Ihre An- und Änderungsmeldungen entgegen, treffen Feststellungen (im Sinne des § 3 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) - z.B. zu Name, Anschrift, Geburtsdatum und berechnen für bisher nicht angemeldete Geräte die Rundfunkgebühren nach.
Sie erkennen die Gebührenbeauftragten immer daran, dass sie einen Dienstausweis bei sich tragen. Als Rundfunkteilnehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gebührenbeauftragten Auskunft zu erteilen. Gebührenbeauftragte nehmen niemals Bargeld oder Schecks entgegen. Die Gebührenzahlung erfolgt per Lastschrift, Überweisung oder Bareinzahlung an die GEZ.
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sieht vor, dass die Rundfunkanstalten alle zwei Jahre ihren Finanzbedarf anmelden.
Diesen Finanzbedarf prüft die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und gibt dazu einen Bericht an die Landesregierungen. In diesem Bericht wird vor allem Stellung dazu genommen, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist.
Der Gebührenvorschlag der KEF ist dann die Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen. Diese wiederum geben die gewünschten Veränderungen als Gesetzesentwurf in ihre Parlamente, wo sie gegebenenfalls als Gesetz verabschiedet werden.
Folglich hat die GEZ als Verwaltungseinrichtung für den gesetzlich geregelten Gebühreneinzug der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwar die Gesetzesänderungen durchzuführen, wirkt selber aber nicht daran mit.
© Gebühreneinzugszentrale 2007