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Die häufigsten Fragen im Überblick:

 

FAQs - Frequently Asked Questions

Haben Sie noch Fragen? Dann schauen Sie hier nach. Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema "Rundfunkgebühren":
 

1. AKTUELL!

Gefälschte GEZ-Rechnungen per E-Mail im Umlauf

 

Zurzeit werden Spam-Mails versandt, die von der GEZ zu kommen scheinen.

Das ist aber NICHT der Fall! Hier liegt ein klarer Fall von Missbrauch in betrügerischer Absicht vor.

Die Mail ist als Zahlungsaufforderung aufgemacht (Betreff) und spricht zudem von einem "Zuschlag wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung der Internetverbindung". An der Mail hängt eine ZIP-Datei, die einen so genannten Trojaner enthält. Dieser beschädigt beim Öffnen den PC des Anwenders.

Die ZIP-Datei sollte unter keinen Umständen geöffnet werden!

Weitere Informationen finden Sie auch hier.

 
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AKTUELL.

Ich bin von einem GEZ-Mitarbeiter angerufen worden bzw. ein vermeintlicher GEZ-Mitarbeiter hat mich zuhause aufgesucht, der mir ein Zeitungsabonnement versprochen hat. Ist das korrekt?

 

Nein! Aktuell werden Rundfunkteilnehmer von angeblichen GEZ-Mitarbeitern angerufen oder zuhause aufgesucht. Nach einer einleitenden Befragung bezüglich der Zufriedenheit mit der GEZ wird als Dankeschön ein dreimonatiges kostenloses Abonnement einer Zeitschrift seiner Wahl angeboten. Die Trickbetrüger weisen auch darauf hin, dass dieses Zeitschriften-Abonnement nach Ablauf der drei Monate kostenpflichtig um weitere neun Monate verlängert werden könnte.

Wir erklären hierzu ausdrücklich, dass wir in keinerlei Zusammenhang mit diesen Aktionen stehen. Bei den Anrufern und Personen, die vor Ort unterwegs sind, handelt es sich um Betrüger, die den Namen GEZ verwenden, um für Zeitschriften-Abonnements zu werben bzw. diese zu verkaufen. Wir haben bereits die Polizei informiert und werden in jedem uns bekannten Fall Strafanzeige erstatten.

Daher bitten wir auch um entsprechende Hinweise von den Betroffenen an GEZRedaktion@gez.de

 
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1. Warum muss ich Rundfunkgebühren zahlen?

 

Die Hauptfinanzierungsform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist die Gebühr. Sie deckt einen großen Anteil der Kosten, die bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Produktion, Gestaltung und Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen anfallen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Herstellung von abwechslungsreichen Programmen aus einem breiten Themenkreis und das Angebot umfassender und objektiver Information durch die Erhebung der Rundfunkgebühren sicherzustellen. Sie ist deshalb grundsätzlich von jedem Rundfunkteilnehmer zu zahlen, auch wenn er die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nutzen möchte.

 
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2. Wofür werden die Rundfunkgebühren verwendet?

 

Der größte Teil der eingenommenen Rundfunkgebühren dient der Produktion, Gestaltung und Verbreitung der Rundfunkprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens und des Deutschlandradios. Hierzu gehört z.B. auch der deutsche Beitrag zum Europäischen Fernsehkulturkanal ARTE sowie das Programm von 3sat, Phoenix und dem KI.KA. Einen weiteren Anteil an der Rundfunkgebühr hat der Gesetzgeber für die Finanzierung der Landesmedienanstalten, die die privaten Rundfunkveranstalter beaufsichtigen, bestimmt.

Weitere Informationen zur Verwendung der Rundfunkgebühren geben Ihnen die Senderanstalten. Die Adressen finden Sie hier.

 
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3. Kann ich auch rückwirkend abmelden?

 
Nein. Eine Abmeldung wird zum Ende des Monats wirksam, in dem diese bei der GEZ oder der Landesrundfunkanstalt eingeht. Im Zweifel muss nachgewiesen werden, dass die Abmeldung der GEZ oder der Landesrundfunkanstalt zugegangen ist.

 
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4. Kann ich telefonisch oder per E-Mail abmelden?

 
Die Einzelheiten des Anzeigeverfahrens, hierzu gehört auch die An- und Abmeldung von Radio und Fernsehen, sind in den jeweiligen Satzungen der Rundfunkanstalten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren geregelt. Dort ist festgelegt, dass jede Abmeldung schriftlich zu erfolgen hat. Schriftlich bedeutet dabei, dass der Rundfunkteilnehmer die Abmeldung mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Diese Voraussetzung erfüllt eine telefonische Abmeldung nicht, aber eine Abmeldung per Fax ist möglich. Eine Abmeldung per E-Mail ist nur dann wirksam, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 

 
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5. Welche Gebührenpflicht besteht in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

 

In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren nur für ein Radio, ein Fernsehgerät oder ein neuartiges Rundfunkgerät zu zahlen. Für den Partner, der für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahlt, gelten seine weiteren Geräte in der Wohnung und/oder im Kraftfahrzeug als gebührenfreie Zweitgeräte.

Der andere Partner muss seine weiteren Rundfunkgeräte in der Wohnung (z.B. im Arbeitszimmer) oder in einem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug selbst anmelden und dafür Gebühren zahlen.

 
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6. Muss ich mein Autoradio anmelden?

 
Autoradios in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt ein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet hat. Ansonsten ist das Radio im Auto ein anmelde- und gebührenpflichtiges Rundfunkgerät. 

 
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6.a. Muss ich mein Navigationsgerät anmelden?

 

Navigationsgeräte sind nur dann anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet sind.

Navigationsgeräte mit einem Radioempfangsteil in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt ein Radio angemeldet hat.

Diese Regelung gilt auch für Navigationsgeräte mit einem Fernsehempfangsteil, wenn bereits ein Fernsehgerät angemeldet ist.

Navigationsgeräte mit Internetzugang sind nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet sind.

 
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7. Kann ich die Gebühren auch monatlich zahlen?

 

Eine monatliche Zahlung ist nicht möglich. Sie haben die Wahl: In der Mitte von drei Monaten (gesetzliche Zahlung), im Voraus vierteljährlich, halbjährlich und jährlich. Die Gebührenhöhe ist bei allen Zahlungsweisen gleich. Ein Nachlass wird bei Vorauszahlung nicht gewährt.

 
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8. Wie hoch sind die monatlichen Rundfunkgebühren?

 

Die monatliche Rundfunkgebühr beträgt für ein      
       
Radio    
Neuartiges Rundfunkgerät  5,52  EUR  
Radio und neuartiges Rundfunkgerät    
      
       
Fernsehgerät      
Fernsehgerät und Radio      
Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät  17,03  EUR  
Fernsehgerät, Radio und neuartiges Rundfunkgerät      
       

 
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9. Wie lauten die Kontoverbindungen der GEZ?

 

Die Kontoverbindungen der GEZ finden Sie hier.

 
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10. Kann die GEZ mich von der Rundfunkgebühr befreien?

 

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der GEZ, 50656 Köln, zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung oder zum Online-Ausfüllen hier.

Weitere Informationen zu den Befreiungsvoraussetzungen gibt es hier.

Das Antragsformular muss eigenhändig unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen per Post an die GEZ gesandt werden.

 
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11. Müssen Haushaltsangehörige mit eigenen Geräten Rundfunkgebühren zahlen? 

 

Haushaltsangehörige (z.B. Kinder, Großeltern) müssen Geräte dann selbst anmelden, wenn sie eigenes Einkommen - wie BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente - haben, das den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige übersteigt.

Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt 278 Euro.

Die Rundfunkgeräte von Haushaltsangehörigen sind nicht anmelde- und gebührenpflichtig, wenn ihr Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass im Haushalt bereits Rundfunkgeräte angemeldet sind. 

 
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12. Sind Rundfunkgeräte in einer Zweit- oder Ferienwohnung anmeldepflichtig? 

 

Rundfunkgeräte in Zweit- oder Ferienwohnungen, Wochenendhäusern, Gartenlauben, Wohnwagen und stationär aufgestellten Wohnmobilen sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig von den am Hauptwohnsitz zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräten.

Es spielt keine Rolle, ob die Zweitwohnung ständig oder nur vorübergehend benutzt wird. Entscheidend ist, dass ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird und damit jederzeit die Möglichkeit besteht, Rundfunkprogramme zu empfangen. 

 
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13. Müssen Schüler / Studenten / Auszubildende Rundfunkgebühren zahlen?

 

Rundfunkgeräte, die von Studenten, Schülern oder Auszubildenden am Ausbildungsort (z.B. Hochschulort, Internatsort) zum Empfang bereitgehalten werden, sind anmelde- und gebührenpflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Wohnung am Ausbildungsort um eine Haupt- oder Nebenwohnung handelt oder ob für Rundfunkgeräte am Heimatort bereits Gebühren entrichtet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen.

Wohnt der Student, Schüler oder Auszubildende während der Ausbildungszeit bei seinen Eltern und liegt sein Einkommen unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltsangehörige, sind seine Geräte nicht anmeldepflichtig. Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Rundfunkgeräte angemeldet haben.

Die Regelsätze für Haushaltsangehörige sind bundeseinheitlich geregelt. Die Höhe des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes für Haushaltsangehörige beträgt 278 Euro.

 
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14. Warum zahlt man Rundfunkgebühren, obwohl man bereits Kabelgebühr bezahlt?

 
Rundfunkgebühren sind zu zahlen, wenn Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, unabhängig von der Art des Rundfunkempfangs. Die Kosten für den Kabelanschluss sind für die Nutzung des Kabelnetzes an die Kabelgesellschaft zu zahlen.

 
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15. Warum muss man auch Rundfunkgebühren zahlen, wenn man nur Programme der privaten Rundfunkanbieter nutzt?

 

Allein das Bereithalten von Rundfunkgeräten begründet die Gebührenpflicht. Es kommt nicht darauf an, ob Leistungen öffentlich-rechtlicher oder privater Programmanbieter genutzt werden. Auch auf welche Art der Empfang der Sendungen zu Stande kommt (Antenne, DVB-T, Kabel, Satellit, Internet) oder in welchem Umfang das Radio und Fernsehgerät genutzt werden, spielt für die Gebührenpflicht keine Rolle.

 
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16. Warum versendet die GEZ Informationsschreiben?

 
Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei vielen Bürgern und auch Unternehmen Unklarheit über den Umfang der Rundfunkgebührenpflicht besteht. Um hierüber aufzuklären und auf die Anmeldepflicht für noch nicht angemeldete Geräte hinzuweisen, werden Informationsschreiben (Mailing) versandt. Denn die Gewinnung neuer Teilnehmer geschieht im Interesse aller zahlenden Rundfunkteilnehmer.

 
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17. Woher erhält die GEZ die Anschriften?

 

Auf der Grundlage der Meldegesetze bzw. Meldedatenübermittlungsverordnungen der einzelnen Bundesländer erhält die GEZ von Einwohnermeldeämtern Daten über Ab- und Anmeldungen bzw. über Todesfälle volljähriger Bürger.

Für andere Aktionen werden sowohl Adressen von bereits gemeldeten Rundfunkteilnehmern (z.B. ausschließlich als Hörfunkteilnehmer angemeldete Teilnehmer) genutzt als auch Adressen von externen Adressanbietern angemietet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags.

 
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18. Werden dabei die Datenschutzbestimmungen beachtet?

 

Die Verarbeitung der übermittelten Daten unterliegt einer strengen datenschutzrechtlichen Zweckbindung. So dürfen diese Daten nur zur Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkgebühreneinzugs verwendet werden und sind nach Ablauf von sechs Monaten wieder zu löschen. Eine Weitergabe der Adressen an Dritte durch die GEZ erfolgt nicht.

 
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19. Gibt die GEZ meine Adresse an Klassenlotterien weiter?

 

In letzter Zeit erreichen die GEZ Beschwerden von Rundfunkteilnehmern, die darauf hinweisen, dass Mitarbeiter von Klassenlotterien bzw. deren Service-Agenturen in Telefon-gesprächen behaupten, sie erhielten von der GEZ Adressen von Rundfunkteilnehmern.

Diese Behauptung der Klassenlotterien bzw. deren Service-Agenturen ist falsch!
Die GEZ gibt keine Adressen oder Daten von Rundfunkteilnehmern an Dritte weiter!

Um wirkungsvoll gegen diese Machenschaften vorgehen zu können, bittet die GEZ Sie um Ihre Unterstützung.
Sollten Sie von einem Telefonverkäufer die wahrheitswidrige Auskunft erhalten, er habe Ihre Daten von der GEZ erhalten, melden Sie sich bitte bei der GEZredaktion@gez.de.

Wichtig ist insbesondere der Name Ihres Gesprächspartners und der Zeitpunkt des Telefonats.

 
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20. Wer kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes bei der GEZ?

 

Die Überwachung des Datenschutzes bei der Verarbeitung der Rundfunkteilnehmerdaten obliegt der bzw. dem für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten.

Unbeschadet der Zuständigkeit des nach Landesrecht für die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten ist bei der GEZ gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt.

Gemäß den Regelungen des § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag arbeitet die betriebliche Datenschutzbeauftragte der GEZ zur Gewährleistung des Datenschutzes mit dem/der nach Landesrecht für die jeweilige Rundfunkanstalt zuständigen Datenschutzbeauftragten zusammen und unterrichtet diese/n über etwaige Verstöße gegen Datenschutzvorschriften sowie über die dagegen getroffenen Maßnahmen.
Weitere Informationen zum Thema Datenschutz in der GEZ finden Sie hier.

 
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21. Wieso erhalte ich ein Informationsschreiben, obwohl meine Rundfunkgeräte bereits angemeldet sind?

 
Leider kann es manchmal vorkommen, dass Informationsschreiben an Personen versandt werden, die schon als Rundfunkteilnehmer angemeldet sind. Ursache ist häufig, dass die GEZ die neue Anschrift eines Teilnehmers nicht kennt und so bei der Prüfung des Adress-Materials, das für die Versendung der Informationsschreiben (Mailing) genutzt wird, nicht das bereits vorhandene Teilnehmerkonto erkennt.

Es kann aber auch vorkommen, dass Schreibfehler im Namen oder in der Anschrift der angeschriebenen Personen bei der Prüfung des Adress-Materials nicht bemerkt werden. In diesen Fällen bitten wir um einen Hinweis auf das bereits vorhandene Teilnehmerkonto, damit wir solche Fehler schnell beheben können.

 
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22. Weshalb besucht mich ein Rundfunkgebührenbeauftragter?

 

Wir möchten Ihnen das Gebührenzahlen so einfach wie möglich machen.
Deswegen sind Gebührenbeauftragte im Auftrag der Landesrundfunkanstalten in Deutschland unterwegs und kommen auch direkt auf Sie zu.

Die Beauftragten klären Sie über Ihre Gebührenpflicht auf, nehmen Ihre An- und Änderungsmeldungen entgegen, treffen Feststellungen (im Sinne des § 3 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag) - z.B. zu Name, Anschrift, Geburtsdatum und berechnen für bisher nicht angemeldete Geräte die Rundfunkgebühren nach.

Sie erkennen die Gebührenbeauftragten immer daran, dass sie einen Dienstausweis bei sich tragen. Als Rundfunkteilnehmer sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gebührenbeauftragten Auskunft zu erteilen. Gebührenbeauftragte nehmen niemals Bargeld oder Schecks entgegen. Die Gebührenzahlung erfolgt per Lastschrift, Überweisung oder Bareinzahlung an die GEZ.

 
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23. Wer legt die Höhe der monatlichen Rundfunkgebühr fest ?

 

Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sieht vor, dass die Rundfunkanstalten alle zwei Jahre ihren Finanzbedarf anmelden.

Diesen Finanzbedarf prüft die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und gibt dazu einen Bericht an die Landesregierungen. In diesem Bericht wird vor allem Stellung dazu genommen, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung der Rundfunkgebühr notwendig ist.

Der Gebührenvorschlag der KEF ist dann die Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen. Diese wiederum geben die gewünschten Veränderungen als Gesetzesentwurf in ihre Parlamente, wo sie gegebenenfalls als Gesetz verabschiedet werden.

Folglich hat die GEZ als Verwaltungseinrichtung für den gesetzlich geregelten Gebühreneinzug der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zwar die Gesetzesänderungen durchzuführen, wirkt selber aber nicht daran mit.

 
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© Gebühreneinzugszentrale 2007