Nach der Entscheidung des Gerichts gilt der Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks zwar auch für Parteien, weil sie eine "besondere Staatsnähe" hätten. Deshalb dürfe der Gesetzgeber ihnen einen bestimmenden Einfluss auf den Privatfunk verwehren. Ein absolutes Verbot sei jedoch unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber dürfe Beteiligungen nur verbieten, wenn dadurch Programminhalte beeinflusst werden könnten.
Mit dieser Entscheidung kippte das Bundesverfassungsgericht das hessische Privatfunkgesetz. Es verbot nicht nur Parteien den wirtschaftlichen Einstieg bei Privatsendern. Auch Unternehmen war dies verwehrt, an denen Parteien Anteile halten. Drei der acht Richter stimmten gegen das Urteil.
Gegen das seit Dezember 2000 geltende Gesetz hatte die hessische Landtagsfraktion der Sozialdemokraten geklagt: Das Verbot hatte die im Mediengeschäft traditionell stark engagierte SPD hart getroffen, da sie ihre Medienholding DDVG abgeben musste. Über sie war die Partei mit rund 2,3 Prozent am hessichen Privatsender FFH beteiligt gewesen.
Hessen muss nun bis Mitte 2009 eine Neuregelung erlassen. Mediengesetze anderer Bundesländer machen die Genehmigung zur Rundfunkbeteiligung größtenteils vom Anteil der Parteien an den Unternehmen abhängig.
FTD.de, 12.03.2008
© 2008 Financial Times Deutschland
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