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Arbeitsuchend

Seit dem 1. Januar 2005 können Sie Leistungen nach dem neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.

Dazu gehören

  • Eingliederungsleistungen bzw. Fördermöglichkeiten, die Ihnen helfen, eine Arbeit zu finden, und
  • Geldleistungen.

Für beide Leistungen ist in Zukunft nur noch eine Institution zuständig. Je nach Wohnort kann das die Agentur für Arbeit, Ihre Kommune (Optionskommune) oder eine der neu gegründeten Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) sein.

Wann erhalte ich Leistungen?

Generell erhalten Sie Leistungen, wenn Sie

  • mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind sowie
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Welche Behörde ist für mich zuständig?

Laut Gesetz trägt die Kommune die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Bundesagentur für Arbeit ist für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld zuständig. Meistens haben beide Partner aber eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gegründet. Dort kümmern sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beider Behörden gemeinsam um Vermittlung und Leistungsauszahlung.
In einigen Gemeinden gehen beide Partner Ihren Aufgaben getrennt nach. Dann müssen Sie die Kosten der Unterkunft beim Landkreis oder der Stadt (bei kreisfreien Städten) beantragen. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld beantragen Sie dagegen bei der Agentur für Arbeit. Auch für die Arbeitsvermittlung ist in diesem Fall die Agentur für Arbeit zuständig.
69 Landkreise und kreisfreie Städte haben beide Aufgaben alleine übernommen. Hier ist nur die Kommune für Sie zuständig.

Wann bin ich hilfebedürftig?

Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren Unterhalt und den Ihrer Familie nicht aus eigenen Mitteln und Kräften, also Ihrem Einkommen, Vermögen und Ihrer Arbeitskraft, decken können.

Wann bin ich erwerbsfähig?

Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie gesundheitlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten.

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