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Ihre Chance

Beratung, Vermittlung und Eigeninitiative

Damit der berufliche Einstieg für Sie gelingt, unterstützen wir Sie umfassend. Ein persönlicher Ansprechpartner steht Ihnen von Anfang an beratend zur Seite.

Seit dem 1. August 2006 sind die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b Sozialgesetzbuch II (ARGEn) aufgefordert allen Arbeitslosen, die in den vergangenen zwei Jahren weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bekommen haben, unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit anzubieten.

Ihre aktuelle Situation ist ausschlaggebend für die individuellen Förder- und Vermittlungsleistungen, die wir Ihnen anbieten. Aber auch Ihre Eigeninitiative ist gefragt. Wir setzen voraus, dass Sie sich selbst bewerben und zumutbare Beschäftigungen annehmen, auch wenn sich diese von Ihrer früheren Tätigkeit unterscheiden oder der Arbeitsort weiter entfernt ist.

Was passiert wenn ich ein Angebot ablehne?

Jede Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Arbeit ohne wichtigen Grund führt dazu, dass Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30% der Regelleistung abgesenkt wird. Ein gegebenenfalls gezahlter Zuschlag fällt während dieses Zeitraumes ganz weg.
Eine erneute beziehungsweise weitere Ablehnung einer Arbeit - oder die Verletzung anderer Grundpflichten - innerhalb eines Jahres seit Beginn der letzten Absenkung zieht eine Absenkung um 60 % der Regelleistung nach sich. Bei der dritten Ablehnung einer Arbeit - oder der Verletzung anderer Grundpflichten - innerhalb eines Jahres seit Beginn der letzten Absenkung entfällt Ihr Arbeitslosengeld II dann vollständig.

Kommen Sie Ihrer Pflicht, sich auf eine Einladung hin zu melden beziehungsweise zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, ohne wichtigen Grund nicht nach, wird Ihr Arbeitslosengeld II um 10% der Regelleistung vermindert. Auch hierbei zieht eine Wiederholung innerhalb eines Jahres eine verschärfte Minderung (letzte Minderung plus weitere 10 %) nach sich. Außerdem fällt auch bei einer versäumten Meldung der oben genannte Zuschlag für die Dauer der Absenkung (drei Monate) weg. Bitte beachten Sie, dass Sie von dem Ihnen verbleibenden Betrag grundsätzlich sämtliche Kosten für Ihren Lebensunterhalt abdecken müssen.

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